VfGH B1567/03 ua

VfGHB1567/03 ua10.12.2003

Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen einen als Verordnung einzustufenden Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission betreffend die Bestimmung von Systemnutzungstarifen; keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ElWOG §25
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs1
Verordnung der Energie-Control Kommission vom 01.10.2003 über die Bestimmung der Systemnutzungstarife (SystemnutzungstarifeV 2003)
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ElWOG §25
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs1
Verordnung der Energie-Control Kommission vom 01.10.2003 über die Bestimmung der Systemnutzungstarife (SystemnutzungstarifeV 2003)

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.1. Die vorliegenden "Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG" wenden sich gegen die Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03 , kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003. Diese Verordnung bzw. dieser "Bescheid" sei der beschwerdeführenden Gesellschaft zu B1567/03 am 31. Oktober 2003 (Einlangen beim Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft) zugestellt worden; die beschwerdeführende Gesellschaft zu B1574/03 bezog sich zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind Eigentümer und Betreiber eines eigenen (Strom-)Übertragungs- und Verteilernetzes.

1.2. Die antragstellende Gesellschaft zu B1567/03 wendet sich gegen die "bescheidmäßigen" Bestimmungen des §19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm, §19 Abs1 Z7 litm, '20 Z14 und §23 Abs3 der "Verordnung". Sie würde weiters durch die Bestimmungen der §§1 bis 16, §17 Z1 lita ("das Höchstspannungsnetz der Wienstrom GmbH"), §17 Z2 liti, §17 Z3 litm und die "jeweiligen Schlusssätze der Z2 und 3 des §17" berührt.

1.3. Die antragstellende Gesellschaft zu B1574/03 wendet sich gegen die folgenden "bescheidmäßigen" Bestimmungen:

§18 Abs1 Z6, §19 Abs1 Z3 litd, §19 Abs1 Z4 litf, §19 Abs1 Z5 litf, §19 Abs1 Z6 litf, §19 Abs1 Z7 litf, §20 Z7; §23 Abs1 Satz 1,

§23 Abs3;

in eventu - aufgrund eines untrennbaren Zusammenhanges - gegen

§2, §3, §4, §5, §6, §7, §9, §11 Abs1, §11 Abs2, §11 Abs3, §11 Abs5, §12, §13, §14, §15, §16, §l7 Z2 litd, §17 Z3 litf, §18 Abs1 Z6, §19 Abs1 Z3 litd, §19 Absl Z4 litf, §l9 Abs1 Z5 litf, §l9 Absl Z6 litf, §l9 Absl Z7 litf, §20 Z7, §23 Abs1 Satz 1, §23 Abs3.

1.4. Die antragstellenden Gesellschaften behaupten, in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, dies ua. deshalb, weil die angefochtene Erledigung eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" sei und somit dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtschutzsystem widerspreche.

Die antragstellenden Gesellschaften begehren, den Beschwerden gemäß §85 Abs2 VfGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die kostenpflichtige Aufhebung zu B1574/03 der unter 1.3. zitierten Bestimmungen der "angefochtenen Verordnung" und zu B1567/03 des "angefochtenen Bescheides" ("§19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm., §19 Abs1 Z7 litm, §20 Z14 und §23 Abs3").

1.5. Zu B1567/03 bringt die beschwerdeführende Gesellschaft ua. vor:

Die Erledigung der belangten Behörde werde als Verordnung bezeichnet. Sie sei dies jedoch nur zum Teil, zum anderen Teil enthalte sie bescheidmäßige Bestimmungen; wie sich aus dem Wortlaut des bekämpften "Bescheides" ergebe, seien die Tarife aufgrund von Zuordnungen zu Netzbereichen iSd §25 Abs6 ElWOG so geregelt, dass die einzelnen Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt (§18 des angefochtenen "Bescheides"), für die Netznutzungsentgelte (§19) und für das Netzverlustentgelt (§20) zwar theoretisch für Bereiche (und möglicherweise mehrere Netzbetreiber in diesem Bereich), im Speziellen aber für einen Bereich mit der Bezeichnung "Wien" festgelegt seien (§19 Abs1 Z3 liti, §19 Abs1 Z4 litl, §19 Abs1 Z5 litm, §19 Abs1 Z6 litm, §19 Abs1 Z7 litm und §20 Z14). Aus den Definitionen des §17 Z1 der angefochtenen Erledigung ergebe sich für die Netzebene 1, dass neben den dort namentlich Genannten auch das Netz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom österreichischen Bereich ausgenommen sei und diese auch nicht in den Tiroler oder Vorarlberger Bereich falle. Vielmehr ergebe sich aus §17 Z2 liti der Erledigung, dass unter dem Bereich "Wien" ausschließlich das vom Netz der beschwerdeführenden Gesellschaft abgedeckte Gebiet (einschließlich deren Höchstspannungsnetzes) für die Netzebenen 2 und 3 (und infolge Erwähnung des Höchstspannungsnetzes auch für die Netzebene 1) zu verstehen sei. Für die darunter liegenden Netzebenen 4 bis 7 ergebe sich dies aus §17 Z3 litm des angefochtenen "Bescheides".

Die Rechtsnachfolge, die zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Stadt Wien - Wiener Stadtwerke - EWerke erfolgt sei, bedeute, dass sich zwar dem Scheine nach §19 Abs1 Z3 liti des "Bescheides" nach seinem Wortlaut im Bereich "Wien" an eine mögliche Mehrheit von Adressaten richte, aber in Wahrheit nur die beschwerdeführende Gesellschaft zum Adressaten habe, was der belangten Behörde auch bekannt sei. Dasselbe gelte für die Z4 litl, Z5 litm, Z6 litm, Z7 litm des §19 Abs1 und §20 Z14 und für die Symbole in SHT, WHZ, SNT, WNT etc im Tarif für §7 sowie für §23 Abs3 des "Bescheides". Hinsichtlich der Frage, ob auch allfällige Netznutzer Adressaten der "Anordnungen" seien, sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die bei einer derartigen Konstellation von einem janusköpfigen Verwaltungsakt ausgehe (VwGH 23. April 1996, Z. 94/05/0021); dieser ändere nichts am Rechtscharakter eines Bescheides. Nach der Rechtsprechung [des Verfassungsgerichtshofes] liege bei derartigen preisrechtlichen Festsetzungen lediglich ein "Bescheid" gegenüber dem Unternehmer vor, der die Leistung erbringe, während derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder sonst wie die Leistung des Unternehmens nütze, keine Adressatenstellung habe (VfSlg. 9.221/1981, 10.313/1984, 10.502/1985 und V55/01 vom 25. Juni 2003).

Die beschwerdeführende Gesellschaft sei ua. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt, da die belangte Behörde einerseits eine Zuständigkeit in Anspruch nehme, die teilweise dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (vgl. §3 Abs3 Z1 litc E-RBG, BGBl. I Nr. 148/2002) zustehe, nämlich die der Änderung der als Bundesgesetz weitergeltenden Grundsatzverordnung, BGBl. II Nr. 51/1999, und andererseits die falsche Rechtsform gewählt habe. Darüber hinaus sei der belangten Behörde die gänzliche Missachtung des Parteiengehörs vorzuwerfen. Durch die Wahl der Rechtsform des Bescheides wäre das Rechtsmittel der Berufung, die schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe, zulässig. Der gegen eine Verordnung zulässige Individualantrag gemäß Art139 B-VG sei im Gegensatz dazu erheblichen Einschränkungen in Form von Prozessvoraussetzungen unterworfen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht.

§25 Abs2 ElWOG bestimme, dass die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen seien und dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben. Es seien daher die Kosten eines konkreten Unternehmens anzuerkennen. Die Bestimmung der Preise sei aber auch unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgehe, zulässig. Ein mit dem Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft vergleichbares Unternehmen existiere jedoch nicht. Eine Abweichung von den von der beschwerdeführenden Gesellschaft ermittelten Kosten sei daher gesetzwidrig.

1.6. Zu B1574/03 bringt die beschwerdeführende Gesellschaft ua. vor:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sei für die Abgrenzung der Verordnung vom Bescheid der Adressatenkreis des betreffenden Rechtsaktes vornehmlich maßgeblich, weiters ob sich eine Anordnung an die "Allgemeinheit überhaupt oder an bestimmte Gruppen der Bevölkerung, die nicht individuell, sondern nach Gattungsmerkmalen umschrieben sind", richte; in diesem Fall sei die Rechtsform der Verordnung (vgl. VfSlg. 1.398/1931; VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03) zu wählen; richte sich die Anordnung hingegen an individuell bestimmte (bzw. abschließend bestimmbare) Adressaten, so sei der Rechtsakt in Form eines Bescheides zu erlassen (vgl. VfSlg. 12.935/1991 und 13.550/1993; VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03). Eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" liege dabei insbesondere auch dann vor, wenn die betreffende Anordnung die Adressaten nur zum Schein abstrakt bezeichne, während sie in Wahrheit und erwiesenermaßen nur einen oder nur eine sehr begrenzte Anzahl dieser abstrakt bezeichneten Adressaten treffen wolle und treffen könne (vgl. VfSlg. 313/1924; 1.398/1931).

Wenngleich die Systemnutzungstarife gemäß §25 Abs1 ElWOG entweder durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen seien, sei die Energie Control Kommission als zur Bestimmung der Systemnutzungstarife zuständige Behörde von Verfassungs wegen verpflichtet, die Systemnutzungstarife mittels Bescheid festzusetzen, wenn und soweit die Systemnutzungstarife für einzelne namentlich genannte oder mehrere, de facto problemlos bestimmbare Netzbetreiber, und somit für individuell bestimmte Netzbetreiber und nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Netzbetreibern festgelegt werden.

Nach dem Tarifbestimmungssystem des §25 ElWOG würden die Systemnutzungstarife sachlich nach Netzebenen und örtlich - auf den ersten Blick - für "Netzbereiche" (§25 Abs6 ElWOG) bestimmt. Der Gesetzgeber bestimme jedoch in §25 Abs6 ElWOG als "Netzbereiche" wiederum die Netze ganz bestimmter Elektrizitätsunternehmen bzw. die von den Netzen ganz bestimmter Elektrizitätsunternehmen "abgedeckten Gebiete". Soweit sich diese Elektrizitätsunternehmen nicht direkt aus dem Gesetz ergäben, ließen sie sich aufgrund der gesetzlichen Definition in §25 Abs6 Z2 bis 4 ElWOG eindeutig, abschließend, individuell und konkret bestimmen. Die Systemnutzungstarife würden somit nur scheinbar für "Netzbereiche" bzw. "Gebiete" generell und allgemein festgelegt. Lediglich die Regelungstechnik des Gesetzgebers verschleiere daher, dass sich die die Systemnutzungstarife festlegenden Bestimmungen der SNT-VO 2003 tatsächlich an jeweils pro Gebiet abschließend bestimmbare Netzbetreiber richteten. Würden sich die die Systemnutzungstarife festlegenden Bestimmungen der SNT-VO 2003 tatsächlich an eine unbestimmte Vielzahl von in dem jeweiligen Netzbereich derzeit und auch künftig ein Elektrizitätsnetz betreibenden Gesellschaften richten, so müssten die verordneten Preisansätze auch für zusätzliche, zukünftige Netzbetreiber gelten; es müssten jedoch für die Benützung eines neuen Netzes neue Systemnutzungstarife bestimmt werden bzw. für die Benützung der Netze der anderen in diesem Netzbereich ein Elektrizitätsnetz betreibenden Netzbetreiber die bestehenden Systemnutzungstarife abgeändert werden. Weiters könnten "Netzbereiche" keine Normadressaten sein. Die dem "Netzbereich Oberösterreich" (§17 Z2 litd) entsprechenden Normadressaten seien die Energie AG OÖ, die Wels Strom GmbH und die antragstellende Gesellschaft; dem "Netzbereich Linz" (§17 Z3 litf) entsprechende Normadressaten seien als im Netz der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegene Verteilernetzbetreiber die "E Strom GmbH", "E-Werk Sarmingstein Ing. H. E & Co KEG", "Elektrizitätswerk Perg GmbH" und "Dipl.-Ing. G C-M E-Werk Clam".

Die belangte Behörde begründe die Bestimmung der Systemnutzungstarife mittels Verordnung im Wesentlichen damit, dass Preisregelungsnormen "Drittwirkung" entfalteten. Zum Unterschied zu den meisten "klassischen" Preisregelungen bleibe die Verfügungswirkung nicht auf das Verhältnis Staat und Unternehmer beschränkt, sondern greife rechtsgestaltend in das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Netznutzern ein. Dem sei die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu halten, gemäß der die Kunden nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern bloß in wirtschaftlichen Interessen betroffen seien (vgl. VfGH vom 25. Juni 2003, V55/01 zu Tarifverordnungen; vgl. auch Raschauer, Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, in Hauer (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Energierechtes 2002, 130). Normadressaten von Preisverordnungen seien ausschließlich die Unternehmen, für deren Leistung der Preis behördlich reglementiert werde (vgl. VfSlg. 10.313/1984, 10.502/1984, Oberndorfer/Binder, Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, 44). Allgemeine Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, die ähnliche faktische Wirkungen auf Endverbraucher entfalteten, würden mittels Bescheid von der belangten Behörde genehmigt.

Grundlage jeder Tarifbestimmung sei die Ermittlung der Netzkosten eines jeden konkreten Unternehmens. §25 Abs2 zweiter Satz (Möglichkeit der Bestimmung der Preise "unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht") bedeute nicht, dass bei der Preisbestimmung von "allgemeinen Durchschnittskosten" ausgegangen werden könne. Es seien stets die konkreten Kosten eines Netzbetreibers zu ermitteln, zulässig sei gemäß §25 Abs2 zweiter Satz ElWOG lediglich eine individuelle Korrektur exzessiver Kostenkomponenten des einzelnen Netzbetreibers (vgl. Raschauer, aaO, 131). Diese Auslegung sei auch auf die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis" zurückzuführen (vgl. Raschauer, aaO, 126). Ein mit der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgrund geographischer, wirtschaftlicher und netztechnischer Gegebenheiten vergleichbares Unternehmen bestehe darüber hinaus nicht. Gleiches gelte für die Möglichkeit der Festlegung eines Produktivitätsabschlages gemäß §25 Abs2 dritter Satz ElWOG: Auch die dort genannten Zielvorgaben seien von der belangten Behörde für jedes Unternehmen gesondert festzulegen (vgl. zur strukturellen Unterschiedlichkeit in der Mühlenwirtschaft VfSlg. 5670/1968: "Wenn auch das Gesetz für die Abschöpfung des Mehrerlöses sowohl Verordnung als auch Bescheid vorsieht, ist die Durchführung durch Verordnung dann ausgeschlossen, wenn der Bestimmung des §3b Abs1 Satz 3 PrG 1957 nicht generell, sondern nur individuell Rechnung getragen werden kann."). Der Sachverhalt der Mühlenwirtschaft sei mit jenem der Elektrizitätswirtschaft vergleichbar: die Struktur österreichischer Netzbetreiber sei durch - historisch und regional bedingte - starke Unterschiede gerade bezüglich der Netze geprägt.

Der Gesetzgeber habe bei Erlass des §55 ElWOG ein durch Bescheid zu erledigendes Verwaltungsverfahren vor Augen gehabt ("Antrag", "Partei", "Ermittlungsverfahren"). Die belangte Behörde habe auch tatsächlich ein konkretes, auf die beschwerdeführende Gesellschaft bezogenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diese auch angehört. Ein derart "individuell-konkretes" Ermittlungsverfahren sei von Verfassungs wegen als Bescheid zu erledigen (Raschauer, aaO, 130, Oberndorfer/Binder, aaO, 67f).

Der Verfassungsgerichtshof hat in Zweifelsfällen hinsichtlich der Bescheidnatur einer verwaltungsbehördlichen Erledigung ausgesprochen, dass die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten einer Partei angenommen werden dürfe (VfSlg. 11.395/1987). Wenngleich diese Judikatur vornehmlich zur Qualifizierung "Bescheid oder unbekämpfbarer Verwaltungsakt" ergangen sei, müssten die maßgeblichen Überlegungen auch auf die Frage der Qualifizierung eines Verwaltungsaktes als Bescheid oder Verordnung gelten und sinngemäß angewandt werden. Eben dies habe der Verfassungsgerichtshof in dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G41/03 u.a. angedeutet, indem er unter Verweis auf sein Erkenntnis VfSlg. 13.233/1992 in Richtung des einfachen Gesetzgebers ausgeführt habe, dass "mangels eines für die verwaltungsbehördliche Einzelfallentscheidung gesetzlich (anstelle der Verordnung) vorgesehenen Bescheides [...] verfassungswidrigerweise die negative Entscheidung ebenso wenig wie die Untätigkeit der Verwaltung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden [kann]." Der Verfassungsgerichtshof habe selbst zur "verschleierten Verfügung in Verordnungsform" ausgesprochen, dass die Rechtsschutzeinrichtung des Individualantrages das Rechtsschutzdefizit zwar gemindert, aber nicht beseitigt habe.

Zum anderen (und insbesondere) sei die Möglichkeit für Netzbetreiber, auf §25 ElWOG gestützte Systemnutzungstarifverordnungen wie die vorliegende mittels Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG zu bekämpfen, aufgrund der derzeitigen Rechtslage (vorerst) wesentlich eingeschränkt: Der Verfassungsgerichtshof habe zuletzt Individualanträge, gerichtet auf Aufhebung von Systemnutzungstarifverordnungen, unter Hinweis auf die Beschreitung eines zumutbaren Umwegs durch die Netzbetreiber zurückgewiesen (vgl. VfGH vom 13. März 2003, G351/02 sowie jüngst vom 26. Juni 2003, G168/01 u.a.). Im zivilgerichtlichen Verfahren könne ein Antrag auf Prüfung einer Verordnung jedoch nur angeregt werden. Auch bestehe lediglich im Rahmen einer Bescheidbeschwerde die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Im Fall des Obsiegens sei es der beschwerdeführenden Gesellschaft de facto unmöglich, die höheren Entgelte gegen die eigenen Kunden geltend zu machen.

2. Die Verordnung der Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03 , kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003, lautet:

"Auf Grund §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:

  1. 1. Netzzutrittsentgelt;
  2. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3. Netznutzungsentgelt;
  4. 4. Netzverlustentgelt;
  5. 5. Systemdienstleistungsentgelt;
  6. 6. Entgelt für Messleistungen.

Netzzutrittsentgelt

§2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß §7 Z25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw. abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbereitstellungsentgelt

§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in §25 Abs5 Z3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig.

(3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw. tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW.

(5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für temporäre Anschlüsse gemäß Abs1 kann für deren Bestandsdauer dem Entnehmer ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungstarifes verrechnet werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Entnehmer nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von §3 zu entrichten. Die Regelung in §5 Abs3 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von §3 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs1 Z1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs1 Z2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Netznutzungsentgelt

§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:

  1. 1. Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
  2. 2. Betriebsführung;
  3. 3. Versorgungswiederaufbau;
  4. 4. Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie
  5. 5. Datenübertragung, -speicherung und -auswertung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs2, unzulässig.

(2) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums mit einem Leistungsfaktor, dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungstarife sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Tarife verrechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Tarife für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Basis der Ergebnisse von Messungen (Messdaten) zu erfolgen. Liegen keine verlässlichen Messdaten vor oder sind die Messdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Basis eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1. Die Tarife sind in Cent angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 0 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 0 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 0 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 0 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;

9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;

10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß §15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

12. das Netzverlustentgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

13. sofern die Übergabestelle in einer anderen Netzebene liegt als die Messstelle, ist das Netzverlustentgelt jener Netzebene maßgeblich, in der die Messstelle liegt.

Systemdienstleistungsentgelt

§8. (1) Durch das vom Erzeuger im Sinne von Abs2 zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs1 hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlegung ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem jeweiligen Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Entgelt für Messleistungen

§9. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die festgesetzten Tarife für das Entgelt für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung gemäß §10. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Arten der Messung

§10. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

1. 'Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.

2. 'Niederspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.

3. 'Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 und 7 unter Einsatz von Wandlern.

4. 'Direkt Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.

5. 'Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.

6. '2 Tarif - Zählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.

7. '1 Tarif - Drehstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.

8. '1 Tarif - Wechselstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.

9. 'Blindstromzählung' ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffern 1, 2 und 4 nicht zulässig.

Verrechnung der Entgelte

§11. (1) Das Netzzutrittsentgelt ist den Netzbenutzern entsprechend den Vorgaben von §2 zu verrechnen.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Entnehmern entsprechend den Vorgaben von §3 im Ausmaß der vereinbarten bzw. der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes zu verrechnen.

(3) Das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt sind Entnehmern, mit Ausnahme von Pumpstromlieferungen für Pumpspeicherkraftwerke und Lieferungen für den Eigenbedarf des Netzes, regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(4) Das Systemdienstleistungsentgelt ist den in §8 Abs2 genannten Erzeugern vom Regelzonenführer regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(5) Das Entgelt für Messleistungen ist den Netzbenutzern regelmäßig in Rechnung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von §8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des §8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) ist gemäß dem im Abs3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß §8 Abs2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem so genannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs5 Z1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß §25 Abs6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß §8 Abs2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch §25 Abs5 Z2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Netzbereiche

§17. Netzbereiche im Sinne des §25 Abs6 ElWOG sind:

1. Für die Netzebene 1:

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen sind das Höchstspannungsnetz der Tiroler Regelzone AG, die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG, das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG;

[...]

2. Für die Netzebenen 2 und 3:

[...]

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;

i) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH.

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

3. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7

[...]

f) Bereich Linz:

Das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

m) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

[...]

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

[...]

6. Linz - 49,45 113,32 171,01 226,63

[...]

13. Wien 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

[...]

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

[...]

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

d) Bereich Oberösterreich: 1,644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

[...]

i) Bereich Wien: 2,327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

f) Bereich Linz: 2,338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

[...]

l) Bereich Wien: 2,849 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

f) Bereich Linz: 3,019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

[...]

m) Bereich Wien: 4,166 0,6622 0,6622 1,0974 1.0974

[...]

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

f) Bereich Linz: 3,159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

[...]

m) Bereich Wien: 4,876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

[...]

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

f) Bereich Linz:

1. gemessene Leistung 5,335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leistung 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6.0695

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

[...]

m) Bereich Wien

1. gemessene Leistung 2,508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732

2. nicht gemessene

Leistung 590/Jahr 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705

3. unterbrechbar 2,2515 2,0812 3,0083 2,0812

[...]

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

[...]

7. Linz: - - - 0,154 0,425 0,1016 0,1617

[...]

14. Wien: - - 0,0331 0,0552 0,0882 0,1434 0,2427

[...]

Inkrafttreten

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von §17 Z2 litf, Z3 lith und i, §18 Abs1 Z8 und 9, §19 Abs1 Z3 litf, Z4-7 jeweils lith und Z5-7 jeweils liti und Abs2 sowie §20 Z9 und 10 mit 1. November 2003 in Kraft. §17 Z2 litf, Z3 lith und i, §18 Abs1 Z8 und 9, §19 Abs1 Z3 litf, Z4-7 jeweils lith und Z5-7 jeweils liti und Abs2 sowie §20 Z9 und 10 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) §19 Abs3 tritt mit 31. März 2005 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02 , verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 102 am 29. Mai 2002, in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl. K SNT 03/01 , K SNT 12/01 , K SNT 18/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 am 28. Juni 2002, in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Zl. K SNT 10/01 , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 167 am 30./31. August 2002, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT 13/01 , K SNT 15/01 , K SNT 17/01 , verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 184 am 24. September 2002 und in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT S 10/02, K SNT S 03/02, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 41 am 28. Februar 2003, tritt, mit Ausnahme von §12 Z2 litf, Z3 lith, i und j, §13 Abs1 Z1 litf, Z2-5 jeweils lith, Z2-5 jeweils liti und Z2-5 jeweils litj sowie §14 Abs1 Z5 und 6 jeweils litf, Z7-14 jeweils lith, Z7-14 jeweils liti und Z7-14 jeweils litj und Abs3, welche erst mit 31. Dezember 2003 außer Kraft treten, mit 31. Oktober 2003 außer Kraft."

II. 1. Die (in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen) vorliegenden Eingaben sind - wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrem Sinn eindeutig ergibt - als Beschwerden iS des Art144 B-VG zu qualifizieren.

Eine derartige Beschwerde kann nach Art144 Abs1 B-VG nur gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erhoben werden.

Der angefochtene Verwaltungsakt der ausgegliederten Energie-Control Kommission vom 1. Oktober 2003, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/03 , ist nun kein solcher Bescheid, sondern ist als eine auf die spezielle Ermächtigung des §16 Abs1 Z2 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 iVm §25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 149/2002 gestützte, im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 33 am 9. Oktober 2003 kundgemachte und auch als solche bezeichnete Verordnung einzustufen:

Die Energie-Control Kommission hat gemäß §25 Abs4 ElWOG Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder durch Bescheid zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat somit der Energie-Control Kommission eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Rechtssatzformen eingeräumt. Ob die Energie-Control Kommission die Rechtssatzform des Bescheides oder der Verordnung wählen darf, ist jedoch nicht in ihr Belieben gestellt. Sie hat zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmen gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtsformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist.

Im vorliegenden Fall hat die Energie-Control Kommission von der Wahlmöglichkeit - wie die folgenden Ausführungen zeigen - in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht und zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung der Systemnutzungstarife erlassen. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in der bisherigen Rechtsprechung zu Systemnutzungstarif-Verordnungen keine Bedenken ob eines Rechtsformenmissbrauches gehegt (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 15.976/2000, 16.042/2000, 16.139/2001, VfGH vom 13. März 2003, V22/01 ua., vom 26. Juni 2003, G168/01, V51/01 ua.).

Die Systemnutzungstarifeverordnung 2003 regelt in ihren §§1-16 allgemein die Grundsätze für die Ermittlung und Zuordnung der Kosten und die Kriterien der Tarifbestimmung. Sie bestimmt weiters aufgrund des §25 ElWOG sieben Netzebenen, d.s. durch das Spannungsniveau bestimmte Teilbereiche des Netzes, sowie mehrere Netzbereiche (§17 der Verordnung), d.s. Teile des Netzsystems, für die einheitliche Systemtarife bestimmt werden, und zwar auf den Netzebenen unter der Höchstspannungsebene für die Landesgesellschaften und einige Stadtwerke. §17 Z1 lita der Verordnung bestimmt für die Netzebene 1 für den "Österreichischen Bereich" als Netzbereich das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen ua. das Höchstspannungsnetz der Wienstrom GmbH. Für die Netzebenen 2 und 3 legt §17 Z2 litd als "Bereich Oberösterreich" das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH "abgedeckte Gebiet" und gemäß Z2 liti als "Bereich Wien" das vom Netz der Wienstrom GmbH "abgedeckte Gebiet" einschließlich des Höchstspannungsnetzes der Wienstrom GmbH fest. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7 wird als "Bereich Linz" das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern "abgedeckte Gebiet" (§17 Z3 litf) und als "Bereich Wien" das vom Netz der Wienstrom GmbH "abgedeckte Gebiet" (§17 Z3 litm) bestimmt. Die Systemnutzungstarife (Netzbereitstellungsentgelt, Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt) sind je Netzebene für bestimmte Netzbereiche gemäß §§18 ff der Verordnung mit Cent/kW bzw. Cent/kWh festgesetzt.

Regelungsgegenstand der Verordnung sind im vorliegenden Fall nicht die Tarife eines einzelnen Unternehmens sondern die bundesweite Tarifgestaltung. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des §25 ElWOG von jener des §45a Abfallwirtschaftsgesetz, die die Verlängerung der Anpassungsfrist für konkrete Deponien keinesfalls aus planerischen Überlegungen begründet hat, sondern ausschließlich die Betreiber der Deponie rechtlich begünstigt (vgl. VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua.).

Es schadet nicht, dass derzeit eine überschaubare Anzahl von Unternehmen unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. auch VfSlg. 3732/1960); der Verordnungsgeber hat dennoch die Regelung an einen nach Gattungsmerkmalen beschriebenen Personenkreis gerichtet. Er hat Netzbetreiber lediglich zur Abgrenzung der Netzbereiche konkret bezeichnet. In einem von einem konkreten Netzbetreiber abgedeckten Gebiet wäre auch grundsätzlich der Betrieb anderer Übertragungs- und Verteilernetze zulässig. Für Verteilernetze besteht zwar zumeist für bereits erteilte Konzessionen ein Gebietsschutz, das Erlöschen bzw. die Entziehung einer Konzession ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. die Ausführungsgesetze zum ElWOG). Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber als tatbestandliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung die Verhältnisse eines Einzelfalles heranzieht (vgl. VfGH vom 9. Oktober 2003, G41/03 ua.).

Zwar sind die Endverbraucher von der Festlegung der Preise für die Netznutzung nicht unmittelbar rechtlich betroffen, sie sind jedoch dennoch in ihren Interessen allein schon deshalb in besonderer Weise berührt, da die in §15 der Verordnung vorgesehene Kostenwälzung der Netzkosten eines Netzbereiches in den jeweiligen Netzebenen unter Hinzurechnung des Kostenanteils der jeweils überlagerten Netzebene auf die dieser unterlagerte Netzebene bis hin zum Endverbraucher letztere trifft.

Das Bedenken der antragstellenden Gesellschaften, ein Teil der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 stelle eine "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" dar, erweist sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung von individuell - konkreten und generell - abstrakten Verwaltungsakten (vgl. etwa die Judikatur zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen: z.B. VfSlg. 5794/1968, 8119/1977, 10.377/1985, 11.059/1986; oder zu Prostitutionsverboten für bestimmte Gebäude:

z. B. VfSlg. 9254/1981, 10.187/1984, 10.274/1984, 11.460/1987) als nicht zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind Flächenwidmungs- und Bebauungspläne auch dann generelle Normen und damit Verordnungen iS. des Art139 B-VG, wenn die Festlegungen eines solchen Planes nur ein Grundstück betreffen (vgl. VfSlg. 5794/1968, 15.916/2000).

Schließlich ist auch die Erlassung einer gesamthaften Verordnung zur Erfüllung des Anspruches einer einheitlichen Tarifgestaltung und der Vergleichbarkeit der Tarife sowohl aus Sicht der Netzbetreiber als auch aus jener der Endverbraucher zweckmäßiger.

Es ist daher unzulässig, die bekämpften Teile der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen. Sie könnten jedoch - sofern die Antragslegitimation gegeben ist - mit Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG angefochten werden (vgl. zB VfSlg. 9042/1981, 9253/1981, 9254/1981, 10.185/1984).

Die vorliegenden Beschwerden waren demnach zurückzuweisen.

2. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

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