VfGH B156/02

VfGHB156/0225.11.2002

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wegen gänzlicher Unterlassung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat

Normen

AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §15
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 1997 §8
AsylG 1997 §15
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 1.962 € bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Kosovo-Albaner römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses, reiste am 30. März 1998 illegal nach Österreich ein und stellte am 22. Mai 1998 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab und sprach unter einem gemäß §8 Asylgesetz, BGBl. I 76/1997, (im folgenden: AsylG) aus, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien nicht zulässig sei.

Das Bundesasylamt erteilte dem Beschwerdeführer sodann mit Bescheid vom 25. August 1998 unter Bezugnahme auf §15 Abs1 und Abs3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die zweimal, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 3. August 1999 bis 25. Februar 2000, verlängert wurde. Am 7. März 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine Kosovo-Albanerin islamischer Religionszugehörigkeit. Sie verfügt ebenfalls über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, da auch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß §8 AsylG als unzulässig festgestellt wurde. Aus dieser Ehe stammt ein in Österreich geborenes Kind. Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer erneut, die befristete Aufenthaltsberechtigung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 2. November 2001 im zweiten Rechtsgang ab (nachdem eine zuvor getroffene Entscheidung auf Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Bundesasylsenat ersatzlos behoben worden war) und stellte unter einem "e contrario zu §8 AsylG" fest, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig sei. In der Begründung dieses Bescheides vertrat das Bundesasylamt ua. die Auffassung, daß (schon) im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers iS des §8 AsylG die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung fehlten.

2. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2001 Berufung, die der Unabhängige Bundesasylsenat (im folgenden bloß: Bundesasylsenat) ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 "mit der Maßgabe" abwies, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (ausschließlich) auf die Abweisung des Verlängerungsantrages gemäß §15 Abs3 AsylG zu lauten (und demnach die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung zu entfallen) habe. Nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und einer sinngemäßen Wiedergabe des §15 AsylG führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Ende der zuletzt gewährten Befristung gestellt worden sei und der Anspruch nicht schon durch Ablauf der Zeit während des anhängigen Verfahrens untergehe. Das Bundesasylamt habe zutreffend das Kriterium der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im §15 Abs3 AsylG herangezogen, welches ausdrücklich nur für den amtswegigen Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung normiert sei. Die Berufungsausführungen hätten aber keinen Anlaß geboten, die ausführlich begründete Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausreise in die Provinz Kosovo des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal die Frage der Zulässigkeit eines Eingriffes in Art8 EMRK nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder in einem Verfahren gemäß §7 AsylG noch in einem solchen nach §8 AsylG zu prüfen und - aufgrund des allerengsten inhaltlichen Zusammenhanges dieser beiden Verfahren mit einem Verfahren nach §15 AsylG - auch in letzterem ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht zu prüfen sei. Die jüngsten, gegenteiligen Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2001, B719/01, seien weder begründend noch tragend, also lediglich obiter erfolgt, und stünden mit den tragenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 15. Juni 2001, G138/00 ua., in Widerspruch, da die Prüfung der Zumutbarkeit nach §15 AsylG ein eigenständiges Verfahrensthema darstelle - eine Konsequenz, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G138/00 ua. aber gerade ausdrücklich verneint habe. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beziehe, daß ihm im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Gattin in den Kosovo die Führung eines gemeinsamen Familienlebens schon allein aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit unmöglich wäre, sei ihm zu entgegnen, daß eine Rückkehr mit seiner Ehefrau aufgrund ihrer positiv verlaufenen Refoulement-Prüfung nicht nahe liege.

II. Gegen den Berufungsbescheid des Bundesasylsenates richtet sich die vorliegende, am 4. Februar 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG BGBl. 390/1973), sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend macht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Mit einem weiteren, am 7. Februar 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung.

Der Bundesasylsenat legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde abzuweisen.

III. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des §15 Asylgesetz 1997, BGBl. 76/1997, idF BGBl. I 4/1999, lautet samt Überschrift wie folgt:

"Befristete Aufenthaltsberechtigung

§15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (§13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß §8 festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

(2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§13) verwirklichen.

(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird."

IV. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, erweist sich als gerechtfertigt.

1. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, daß ein Bescheid das nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsrecht insbesondere dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür übt. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Grundsätzlich das gleiche gilt im Hinblick auf den Schutzumfang des durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander für dieses Fremden zustehende Recht (vgl. VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B719/01, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur zu §8 AsylG 1991 sowie mit Beziehung auf Art33 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art3 EMRK betont, daß dem Refoulement-Verbot auf eine dem Art13 EMRK genügende Weise Rechnung getragen werde, sofern diese Bestimmung in verfassungs-konformer Weise ausgelegt und dieser Interpretation entsprechend angewendet wird. Dieses Erfordernis verfassungskonformer Interpretation sei auch in Ansehung des §15 AsylG 1997 entsprechend zu beachten, also dahin, daß das Ergebnis einer Non-refoulement-Prüfung zugunsten des Fremden seinen Anspruch auf Verlängerung der ihm nach der früheren Gesetzeslage (mithin nach §8 AsylG 1991) erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung begründet; in diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof weiters auf den im Absatz 3 des §15 AsylG 1997 festgelegten, sinngemäß auch für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung (innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen) dem Inhalt nach gegenteilig heranzuziehenden Widerrufsgrund vergleichend hingewiesen, daß dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof (gemäß der Lage des damaligen Beschwerdefalles) ferner betont, daß auch der Widerruf bzw. die Nicht-Verlängerung einer nach §15 AsylG 1997 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung nur auf dem Boden der gleichen verfassungskonformen Auslegung dieses Paragraphen stattzufinden hat. Weiters legte der Verfassungsgerichtshof dar, daß die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. Die Asylbehörde habe bei der Entscheidung darüber, ob dem Fremden die begehrte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (erteilt oder) verwehrt werde, also eine Non-refoulement-Prüfung im Sinne des §57 Fremdengesetz 1997 vorzunehmen, mithin aber nicht etwa über eine solche Prüfung mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen.

2. Wenn die belangte Behörde nun davon ausgeht, daß ein Eingriff in Art8 Abs1 EMRK in einem Verfahren gemäß §15 AsylG nicht zu prüfen sei, da die diesbezüglichen Ausführungen im eben ausführlich zitierten Erkenntnis des Gerichtshofes lediglich - wie sinngemäß gemeint ist - ein obiter dictum darstellten, die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2001, G138/00 ua., festgestellt habe) keinen selbständigen Verfahrensgegenstand bilde, so verkennt sie die bezogene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überhaupt. Das Erkenntnis G138/00 bezieht sich nämlich auf den hier nicht gegebenen Fall der erstmaligen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß '15 Abs2 2. Satz AsylG durch den Bundesasylsenat im Rahmen seiner Rechtsmittelentscheidung. Es tut dar, daß die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als ein einer Nebenbestimmung vergleichbarer Bestandteil der berufungsbehördlichen Entscheidung über den selben Verfahrensgegenstand anzusehen ist, der bereits der Asylbehörde erster Instanz als Verfahrensthema vorlag, wenn - neben der aufrecht erhaltenen Abweisung des Asylantrages - die Non-refoulement-Prüfung im Sinne des §8 AsylG erst in der Berufungsinstanz z u g u n s t e n des Asylwerbers vorgenommen wird. Es liegt sohin weder ein Widerspruch zum Erkenntnis B719/01 vor noch besteht ein Anlaß, von der dort näher begründeten Auslegung des §15 AsylG einschließlich des Gebotes des verfassungskonformen Verständnisses dieses Paragraphen in irgendeiner Richtung abzurücken.

Im vorliegenden Fall soll dem Beschwerdeführer nach der Absicht der Asylbehörde die erstmals bereits 1998 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert werden, was nach dem Vorgesagten die Zumutbarkeit seiner Ausreise in den Herkunftsstaat (einschließlich der Beurteilung entsprechend einer Non-refoulement-Prüfung) voraussetzt. Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat iS der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B719/01 dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen (so insbesondere die Situation im Heimatstaat und die Auswirkungen auf das gemeinsame Familienleben, sowohl mit der Ehegattin, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien für unzulässig erklärt wurde, als auch dem gemeinsamen Kind). Da die Asylbehörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie durch das gänzliche Unterlassen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens in den entscheidenden Punkten Willkür geübt; der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (BVG BGBl. 390/1973) verletzt worden.

Der bekämpfte Bescheid ist sohin aufzuheben.

V. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG; vom zugesprochenen Betrag entfallen 327 € auf die Umsatzsteuer; die Eingabegebühr wurde nicht eingerechnet, da sie bislang noch nicht entrichtet wurde.

VI. Der nach Einlangen der Beschwerde gesondert gestellte Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Gebührenbefreiung ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß §64 Abs3 ZPO iVm §35 VfGG treten die Befreiungen und Rechte aufgrund einer Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind; die in §64 Abs1 Z1 litb bis e ZPO genannten Befreiungen können jedoch wirksam noch bis zur Entrichtung der betreffenden Kosten und Gebühren beantragt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Anordnungen ergibt sich zweifelsfrei, daß eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh. nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

Die hier in Rede stehende Eingabegebühr gemäß §17 a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iS des §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodaß eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muß, weshalb der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen war (vgl. VfGH 17.4.2002, B1147/01).

VII. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm und 35 Abs1 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

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