Normen
B-VG Art137 / Bescheid WAO §187 Abs1
B-VG Art137 / Bescheid WAO §187 Abs1
Spruch:
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Kläger begehrte mit einer am 5. Jänner 1990 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und auf Art137 B-VG gestützten Klage von der Gemeinde Wien zunächst die Rückzahlung einer zu Unrecht exekutiv eingetriebenen Abgabenschuld in Höhe von
S 2.499,-- zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1989 sowie den Ersatz der mit S 1.723,44 bezifferten Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 1990 schränkte er dieses Klagebegehren auf 4 % Zinsen aus
S 2.499,-- für den Zeitraum vom 21. Dezember 1989 bis 12. Jänner 1990 und Kostenersatz in Höhe von S 3.416,88 ein.
2. Die Gemeinde Wien hat als beklagte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie im Hinblick auf die Rückzahlung der Abgabenschuld die Notwendigkeit der Klage bestreitet; andererseits weist sie auch darauf hin, daß §187 Abs1 der Wiener Abgabenordnung (LGBl. 21/1962 idgF, im folgenden kurz: WrAO) für den Betroffenen generell die Möglichkeit vorsehe, eine von der Behörde zu Unrecht zwangsweise eingebrachte Abgabenforderung über Antrag im Wege eines Verwaltungsverfahrens rückerstattet zu erhalten, und bestreitet so die Prozeßlegitimation des Klägers. Sie begehrt daher die Zurück-, allenfalls die Abweisung der Klage.
3. Die Klage ist nicht zulässig:
Wie der Verfassungsgerichtshof zuletzt mit seinem Beschluß vom 12. Juni 1989, A4/88 (mwN), ausgesprochen hat, bildet der Anspruch auf Verzugszinsen jeweils einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch. Voraussetzung für eine Klage nach Art137 B-VG ist, daß der die Hauptsache bildende vermögensrechtliche Anspruch "weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen" ist. Wenn nun aber §187 Abs1 WrAO explizit ein Antragsrecht und damit ein entsprechendes Verwaltungsverfahren für die Rückzahlung von zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben vorsieht, so stellt das Gesetz dem Betroffenen damit aber auch - wegen des untrennbaren Zusammenhanges - zugleich ein Instrumentarium zur Geltendmachung der dazu notwendig akzessorischen Zinsenforderung zur Verfügung. Hat daher die Beklagte in dem bereits anhängigen Verfahren gemäß §187 Abs1 WrAO - allgemein - auch über das Bestehen der vom Kläger erhobenen Zinsenforderung abzusprechen, so erweist sich in diesem Fall seine nur auf das Zinsenbegehren eingeschränkte Klage nach Art137 B-VG wegen Nichterfüllung der Prozeßvoraussetzungen als unzulässig.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)