Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RL-BA 1977 §5 erster Satz
RL-BA 1977 §5 zweiter und dritter Satz
RAO §8
RAO §9
RAO §20 litc
AVG §37
DSt 1872 §55e
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RL-BA 1977 §5 erster Satz
RL-BA 1977 §5 zweiter und dritter Satz
RAO §8
RAO §9
RAO §20 litc
AVG §37
DSt 1872 §55e
Spruch:
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Feber 1985 wurde Dr. I G, Rechtsanwalt, der Verletzung der Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt, weil sie seit April 1973 als alleinige Geschäftsführerin der Hausverwaltung V K Gesellschaft m. b.H., deren Betriebsgegenstand auch Tätigkeiten umfaßte, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, tätig gewesen sei; ferner, weil sie sich im August 1983 durch die Aussendung von Briefen auf ihrem Anwaltspapier an eine Vielzahl von Wohnungseigentümern, insbesondere auch an solche, die ihrer früheren Mandantschaft, der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft N, eine Verwaltungsvollmacht erteilt hatten, unter Hinweis auf die von ihr betriebene Hausverwaltung um Vollmachtserteilung für diese bemüht und dabei auf die Möglichkeit der Vollmachtskündigung gegenüber der genannten Genossenschaft hingewiesen habe. Sie wurde hiefür zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- verurteilt.
1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 16. Dezember 1985, Z Bkd 74/85, wurde der von Dr. I G erhobenen Berufung, mit der nur der erste Teil des Schuldspruches bekämpft wurde, keine Folge gegeben, jedoch die über sie verhängte Geldbuße auf S 10.000,-- herabgesetzt.
Begründend wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Fehl geht zunächst die Berufungsargumentierung mit
Beziehung auf die Verordnungsnorm des §5 RL-BA 1977 schon deshalb,
weil diese Richtlinien ... erst am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten
sind und daher für ... den Zeitraum von April 1973 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1977 ... als rechtliche Grundlage vom
Disziplinarrat gar nicht herangezogen worden sein konnten. Dennoch
entbehrt dieser Schuldspruch keineswegs einer solchen. Denn die -
unbestritten entgeltliche - Geschäftsführertätigkeit der
Beschuldigten in der 'Hausverwaltung V K Gesellschaft mbH' stellt
sich als ein Anstellungsverhältnis dar und ist daher schon deshalb -
gänzlich abgesehen davon, daß diese Gesellschaft auch Tätigkeiten
zum Gegenstand hat, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwaltes
zählen - mit der Ausübung des freien Mandates im Sinne der §§8 und 9
RAO unvereinbar. Auch schon vor dem Inkrafttreten der RL-BA 1977
bestand in Lehre und Rechtsprechung kein Zweifel an der
Unvereinbarkeit der Ausübung des freien Anwaltsberufes mit dem
gleichzeitigen Bestand eines derartigen Angestelltenverhältnisses.
In diesem Sinne ist insbesondere bereits die Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 17. November 1925, Ob I 937/25 ergangen
... Auch zu Bkv 3/68 hat die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission am 28. Oktober 1968 auf Unvereinbarkeit der
Ausübung des Rechtsanwaltsberufes mit einem Angestelltenverhältnis
... unter Hinweis auf den neben den §§20 und 5 RAO sich vor allem
aus §9 RAO ergebenden Grundsatz der 'freien Rechtsanwaltschaft' erkannt ...
Aber auch die vom Disziplinarrat herangezogene Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 29. November 1982, Bkd 26/82 ... stellt keineswegs nur auf die Bestimmung des §5 RL-BA 1977 ab, ... sondern auch auf die zugrunde
liegende gesetzliche Bestimmung - dort - des §8 RAO.
Die Richtlinie des §5 RL-BA 1977 hat demnach keineswegs etwa - auf Verordnungsbasis - neue standesrechtliche Grundlagen geschaffen, sondern diente lediglich auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§8 und 9 RAO - deren Verdeutlichung.
Damit ist aber auch klargestellt, daß der Hinweis der Berufungswerberin auf §20 litc RAO nicht zielführend ist; es ist ihr einzuräumen, daß ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der obgenannten Hausverwaltungsgesellschaft an sich das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes nicht beeinträchtigte, doch ist damit für sie nichts gewonnen, ... Denn auch in dem der vorzitierten Entscheidung Bkd 26/82 zugrunde liegenden Fall wurde nur das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung angenommen und die weitere Qualifikation der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ausgeschieden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß vorliegend die Annahme der zweifachen Qualifikation schon im Hinblick auf den unangefochtenen Teil des Schuldspruches ... gerechtfertigt ist ...
...
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß im Hinblick auf die Bestimmung des §9 RAO ... nur eine freie Rechtsanwaltschaft, ohne Bindung nach irgendeiner Seite dieser Verpflichtung voll genügen kann (SZ 21/143). Von diesem, für die Stellung der Rechtsanwaltschaft geradezu entscheidenden Gesichtspunkt aus gesehen, ist die - insbesondere besoldete - Bindung an ein privates Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bedenklich und mit einer 'freien Rechtsanwaltschaft' nicht vereinbar.
... Die Beschuldigte als Rechtsanwalt verkennt, daß die aus standespolitischen Gründen - nach dem Vorgesagten auf der gesetzlichen Grundlage der RAO - erlassenen Richtlinien des §5 RL-BA auf den Schutz des Berufsstandes der Rechtsanwälte gegenüber anderen Berufen abzielen, die in das Tätigkeitsgebiet der Rechtsanwälte eingreifen. ... Die Vorgangsweise der Beschuldigten läuft daher nicht nur den Grundsätzen der freien Rechtsanwaltschaft als 'Freier Beruf' zuwider, sondern widerspricht auch den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ergriffenen Schutzmaßnahmen. ..."
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf freie Berufsausübung (Erwerbstätigkeit) behauptet, die Gesetzwidrigkeit des §5 der Richtlinien für die Berufsausübung 1977 geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
2.2. Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Der VfGH hat sich zunächst mit den Ausführungen der Beschwerde, die ihn zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich des §5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), veranlassen sollen, befaßt, weil er diese Bestimmung jedenfalls (auch) bei der Beurteilung anzuwenden hat, ob die Beschwerde begründet ist.
Die Bf. meint, §5 RL-BA 1977 fehle es an der gesetzlichen Deckung, weil die Bestimmungen der §§8 und 9 RAO viel zu allgemein gefaßt seien, um §5 der Richtlinien als gesetzliche Grundlage zu dienen. Ansonsten komme nur §20 litc RAO in Frage, sodaß zu prüfen sei, ob eine Geschäftsführertätigkeit dem Ansehen des Rechtsanwaltstandes zuwider läuft. Durch den Begriff "Ansehen" werde auf eine allgemein gültige Wertung Bezug genommen, die naturgemäß im Laufe der Zeit Wandlungen unterliege. Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. zu sein, sei wohl keinesfalls ehrenrührig, zumal ein Rechtsanwalt auch bei Ausübung einer solchen Funktion den anwaltlichen Standespflichten unterliege. Es müsse daher auf die inhaltliche Frage ankommen, ob die jeweilige Beschäftigung (der Beschäftigungsgegenstand der Gesellschaft) mit der "geforderten Honorigkeit eines Rechtsanwaltes" zusammenpasse.
Der VfGH hat bereits mit Erkenntnis VfSlg. 9537/1982 ausgesagt, daß er sich aus der Sicht des damaligen Beschwerdefalles zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens gegen §5 RL-BA 1977 nicht veranlaßt sehe; das Vorbringen der vorliegenden Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis.
§5 RL-BA 1977 lautet:
"Der Rechtsanwalt darf als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfaßt, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, weder eingehen noch aufrecht erhalten. Umfaßt der Gegenstand eines Unternehmens auch derartige Tätigkeiten, darf der Rechtsanwalt weder für dieses als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätig sein noch diesem in anderer Art angehören. Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in solchen Stellungen unterliegen jedenfalls den Grundsätzen seiner Berufsausübung."
Dem ersten Satz dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, die in das Aufgabengebiet eines Anwaltes fallen, nicht in einem Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen erbringen darf, und zwar unabhängig davon, was dessen Unternehmensgegenstand ist. Nach dem zweiten Satz der in Frage stehenden Standesbestimmung ist dem Rechtsanwalt auch jede sonstige Betätigung in Unternehmen untersagt, deren Betriebsgegenstand satzungs- oder "konzessions"gemäß Angelegenheiten bilden, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen oder die auf die Ausübung anwaltlicher Tätigkeiten faktisch ausgerichtet sind. Der letzte Satz bringt zum Ausdruck, daß es nicht nur darauf ankommt, in welcher anderen beruflichen Eigenschaft ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu denen er als Anwalt befugt ist, erbringt, sondern zusätzlich auch darauf, daß er - in welcher Eigenschaft immer - die Standesregeln zu beachten hat.
Der VfGH hegt keinen Zweifel, daß dieser Inhalt des §5 RL-BA 1977 gesetzlich gedeckt ist.
Das Gebot des §9 RAO, woraus sich ergibt, daß ein Rechtsanwalt die ihm nach §8 RAO zustehenden Befugnisse dem Gesetz gemäß zu führen hat und daß er befugt ist, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, verlangt, daß der Anwaltsberuf selbständig ausgeübt wird; dazu im Widerspruch stünde, wenn ein Rechtsanwalt Tätigkeiten, zu deren Ausübung er als Angehöriger dieses Berufsstandes berechtigt ist, in dienstvertraglicher Abhängigkeit erbringt. Der erste Satz des §5 RL-BA 1977 ist somit in den §§8 und 9 RAO gedeckt.
Etwas anders zu sehen ist die gesetzliche Deckung des Verbots im zweiten Satz von §5 RL-BA 1977. Dabei geht es - was zunächst festzuhalten ist - keineswegs darum, Anwälte von einer wirtschaftlichen Beteiligung an Unternehmungen welcher Art immer auszuschließen. Ebensowenig wird - nach Inhalt des §5 RL-BA 1977 - gegen die anwaltlichen Berufspflichten oder gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, wenn sich ein Anwalt in einem Unternehmen betätigt, dessen Gegenstand mit anwaltlichen Tätigkeiten nichts oder nur am Rande zu tun hat. Allerdings können Umstände vorliegen, die nach sich ziehen, daß auch eine solche Betätigung durch die Art, wie sie ausgeübt wird, gegen den letzten Satz der zitierten Richtlinie verstößt und damit als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes vorwerfbar ist. Wenn allerdings unmittelbarer Unternehmensgegenstand ausschließlich oder doch in essentiellem Ausmaß Tätigkeiten sind, die zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen, setzt das Verbot im zweiten Satz des §5 RL-BA 1977 ein; dahinter steht, daß die Betätigung von Anwälten in Unternehmungen mit einem solchen Gegenstand, gleichgültig, ob dies als Vorstandsmitglied, als Geschäftsführer oder in anderer Art der Fall ist, leicht zu einer Kollision zwischen den anwaltlichen Standespflichten und den Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen führen kann. Ist aber die gleichzeitige Wahrung von Unternehmensinteressen und anwaltlichen Pflichten schon von der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Berufsinhalte her nicht möglich, so ist die Ausübung solcher Beschäftigungen mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unvereinbar und muß - wie §20 litc RAO festlegt - dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen. Der zweite Satz des §5 RL-BA 1977 findet somit Deckung in der eben zitierten Gesetzesstelle.
Der VfGH hegt auch nicht das Bedenken, daß ein solcher Inhalt der dem §5 RL-BA 1977 zu Grunde liegenden Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit verstößt. Der VfGH hat wohl in seiner jüngeren Judikatur (vgl. zB VfSlg. 10179/1984, S. 303, 10386/1985, S. 288, und VfGH 23.6.1986 G14/86 u.a., S. 18) ausgesagt, daß gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht verletzen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen sind. Die Bestimmungen der §§8, 9 und 20 RAO, in deren Durchführung §5 RL-BA 1977 - gesetzeskonform erlassen wurde, enthalten nach dem Gesagten eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit für Rechtsanwälte. Der VfGH hegt jedoch keinen Zweifel, daß die Funktion, die dem Anwaltsstand in einem Rechtsstaat obliegt, die in Frage stehende Regelung sachlich rechtfertigt, ebenso wie es auch - weil rechtsstaatlich geboten - im öffentlichen Interesse liegt, die eben zitierten Bestimmungen der RAO in diesem Sinne zu verstehen.
Der VfGH sieht sich daher zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich §5 RL-BA 1977 nicht veranlaßt.
3.2. Wenn die Bf. des weiteren behauptet, durch den angefochtenen Bescheid, soweit er sich - für den Zeitraum vor Inkrafttreten des §5 RL-BA 1977 - unmittelbar auf das Gesetz stützt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt zu sein, genügt es, auf die eben dargelegten Erwägungen zu verweisen, welche dartun, daß die zitierte Richtlinie im Gesetz Deckung findet; daraus geht hervor, daß die bel. Beh. das Gesetz denkmöglich angewendet hat.
3.3. Die Bf. behauptet weiters, durch den
angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein.
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9708/1983, 9720/1983) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte die geltend gemachte Grundrechtsverletzung nur vorliegen, wenn die bel. Beh. das Gesetz (die V) denkunmöglich angewendet hätte. Davon kann jedoch, wie bereits dargelegt, keine Rede sein. Die Bf. ist - was von ihr unbestritten ist - Geschäftsführerin einer Hausverwaltungsgesellschaft m.b.H. und damit eines Unternehmens gewesen, dessen Unternehmensgegenstand Tätigkeiten sind, die typischerweise zu den zulässigen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen. Die bel. Beh. konnte daher schon deshalb vertretbarerweise einen Verstoß gegen §5 RL-BA 1977 zweiter Tatbestand annehmen. Daraus, daß die Bf. ein Angestelltenverhältnis und damit einen Verstoß gegen den ersten Tatbestand der zitierten Richtlinie in Abrede stellt, ist für sie - selbst wenn dies zuträfe - nichts zu gewinnen, weil der bel. Beh. ein verfassungswidriges Vorgehen auch dann nicht anzulasten wäre, wenn der Geschäftsführerstellung der Bf. ein Angestelltenverhältnis nicht zu Grunde lag.
3.4. Die Bf. behauptet schließlich, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein. Die bel. Beh. habe dem Schuldspruch das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses zu Grunde gelegt, ohne der Bf. Gelegenheit zu geben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen, sodaß das Parteiengehör nicht gewahrt sei.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung, 9600/1983).
All dies liegt offenkundig nicht vor. Selbst wenn der bel. Beh. zu Recht vorzuwerfen wäre, daß der Bf. keine Gelegenheit gegeben wurde, der Annahme entgegenzutreten, daß sie als Geschäftsführerin angestellt gewesen sei, kann darin eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden, weil die bel. Beh. keinesfalls die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt verkannt hat.
3.5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Da es sich bei der bel. Beh. um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt - die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§55e DSt) - und eine Anrufung des VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist, war der Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den VwGH abzutreten, abzuweisen.
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