Normen
B-VG Art137
AVG 1950 §18 Abs4 letzter Satz
VStG 1950 §47 Abs2 erster Satz
B-VG Art137
AVG 1950 §18 Abs4 letzter Satz
VStG 1950 §47 Abs2 erster Satz
Spruch:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der auf Art137 B-VG gestützten Klage wird vorgebracht, daß dem Kläger mit Strafverfügung vom 16. April 1986, Z Cst 3205/FD/86, zur Last gelegt worden sei, er habe am 2. April 1986 um 7.40 Uhr in Wien ... das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W ... verwendet, ohne daß eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach §36 lite KFG 1967 begangen, weshalb gemäß §134 KFG 1967 gegen ihn in Anwendung des §47 VStG 1950 eine Geldstrafe von S 800,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 48 Stunden, verhängt worden sei. Die ihm zugestellte Bescheidausfertigung trage weder die leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, noch die Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans, noch eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Aus Rechtsunkenntnis habe er den Betrag von S 800,-- am 5. Mai 1986 bezahlt. Erst am 9. Mai 1986 habe sein Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen und festgestellt, daß auch die im Verwaltungsstrafakt erliegende Erledigung weder mit der Unterschrift des den Bescheid genehmigenden Behördenorgans noch mit einer Beglaubigung durch die Kanzlei versehen sei und die leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, fehle. Dem gesamten Verwaltungsstrafakt sei das Behördenorgan, das die Erlassung der Strafverfügung genehmigt habe, nicht zu entnehmen. Er habe daher mit Aufforderungsschreiben vom 21. Mai 1986 die Rückzahlung des Betrages von S 800,-- begehrt, da ein rechtswirksamer Bescheid an ihn nicht erlassen worden sei, weshalb die Zahlung auf keinem rechtsgültigen Titel beruht habe. Mangels Zahlung begehre er, die beklagte Partei urteilsmäßig zur Zahlung des Betrages von S 800,-- samt 4 % Zinsen seit 23. Mai 1986 sowie zum Ersatz der Prozeßkosten zu verhalten.
2. Der beklagte Bund hat eine Gegenschrift erstattet, in der er den Klagsausführungen entgegenhielt, daß die Zahlung aufgrund einer ordnungsgemäß ergangenen Strafverfügung geleistet wurde; es werde daher die Abweisung der Klage begehrt und (unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifes) ein Kostenzuspruch in Höhe von S 516,-- beantragt.
3.1. Aus Anlaß dieses Verfahrens leitete der VfGH von Amts wegen mit Beschluß vom 17. März 1987 A6/86-18 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §47 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950 idF BGBl. Nr. 176/1983, und des §18 Abs4 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950 idF BGBl. Nr. 199/1982, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3 der V der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im vorhinein festgesetzt werden, Z P 1886/18/a/83, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Jänner 1984, ein.
3.2. Mit Erkenntnis G110, 111/87, V45/87 vom 16. Dezember 1987 hat der VfGH das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich §47 Abs2 erster Satz VStG 1950 und das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt, im übrigen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
4. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. G 110, 111/87, V45/87 vom 16. Dezember 1987) - Klage erwogen:
Wie aus dem genannten Erkenntnis hervorgeht, sind Strafverfügungen, die unter Anwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung erlassen werden, auch dann rechtswirksam, wenn weder die Ausfertigung noch die Urschrift die Unterschrift eines die Erledigung genehmigenden Organs aufweist, sofern die Strafverfügungen einer Behörde zugerechnet werden können. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Der vom Kläger bezahlten Geldstrafe liegt somit eine Strafverfügung zu Grunde, der Bescheidcharakter zukommt. Dieser Rechtstitel steht dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen. Die Klage war daher abzuweisen.
Das von der beklagten Partei geltend gemachte Kostenbegehren war abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Anwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war; eine sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für eine unvertretene Partei sieht das Gesetz nicht vor.
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