OLG Innsbruck 11Bs148/26s

OLG Innsbruck11Bs148/26s24.6.2026

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §  12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 dritter Fall und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.6.2026, GZ C*-168, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00148.26S.0624.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO f o r t g e s e t z t .

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

 

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Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16.3.2026, GZ C*-158, wurde A* B* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 15 Os 133/25k [ON 142]) – abweichend von der auf das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB gerichteten Anklage – je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 (richtig:) dritter Fall und Abs 3 StGB (1./) sowie der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27.08.2024 an einem unbekannten Ort den abgesondert verfolgten D* durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, im Zeitraum vom 27.08.2024 bis zirka Feber 2025 in **

1. mit dem Vorsatz, sich und andere unrechtmäßig zu bereichern, die Unternehmen E* und F* dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, indem D* Lastschriftaufträge, denen keine Lastschriftmandate zu Grunde lagen, in die Telebanking-Webmaske der G* AG, somit Daten unrechtmäßig eingab, wodurch seit 09.01.2025

a) 286 Lastschrifteinzüge über insgesamt 4.282.030 Euro zu Lasten des französischen Unternehmens E* vom Konto bei der französischen H* SA mit der IBAN **

b) 468 Lastschrifteinzüge über insgesamt 6.936.907 Euro zu Lasten spanischen Unternehmens F* vom Konto bei der spanischen I* S.A. mit der IBAN **

automatisch abgebucht und im Gesamtbetrag von 11.218.937 Euro dem Konto mit der IBAN: ** der J* GmbH bei der G* AG gutgeschrieben wurden, wodurch ein 300.000 Euro übersteigender Schaden eintrat;

2. Vermögensbestandteile, deren Wert 50.000 Euro überstiegen und die aus der unter 1. angeführten kriminellen Tätigkeit, nämlich dem Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB herrührten, und zwar Kontoguthaben der J* GmbH aus den SEPA-Lastschrifteinzügen, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verschleiern, durch

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1

Debitkartenbehebung Fremdwährung

-395,22 Euro

63

Instant Payment K* („Express Überweisung“)

-1.507.015,50 Euro

14

POS („bargeldloser Zahlungsverkehr“)

14.257,70 Euro

4

POS Int.Zahl.Auftrag („bargeldloser Zahlungsverkehr international“)

-27.114,43 Euro

2

SB Behebungen/Einzahlung

-1.600,00 Euro

5

SB Konto Übertrag („Überweisung von Geld im SB-Foyer der Bank“)

-13.000,00 Euro

15

AZV-Zahlung L* („Auslandzahlungsverkehr“)

-375.376,47 Euro

29

SEPA-Zahlung K* („SEPA-Euro-Überweisung“)

-588.791,46 Euro

Summe

 

-2.527.344,18 Euro

   

 

umzuwandeln und anderen zu übertragen.

Hiefür wurde er - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem „zweiten Strafsatz des § 148 Abs 2 StGB“ (richtig: nach dem dritten Strafsatz des § 148a Abs 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, auf die die erlittene Vorhaft vom 31.3.2025, 11.30 Uhr, bis 16.3.2026 gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet wurde, verurteilt.

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 160) sowie die Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 159). Das Rechtsmittelverfahren behängt beim Obersten Gerichtshof zu 15 Os 68/26b, wobei das Höchstgericht über die Rechtsmittel - soweit ersichtlich - bis dato noch nicht entschieden hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts den Enthaftungsantrag des Angeklagten (ON 164 und 165) nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 167) ab und setzte die Untersuchungshaft über Antrag der Staatsanwaltschaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO ohne Begrenzung durch eine Haftfrist fort.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vom Verteidiger – bei dem es sich im Übrigen um einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt – ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, der eine Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an den Obersten Gerichtshof als Beilage angeschlossen ist und die in den Antrag mündet, den Beschwerdeführer unverzüglich zu enthaften, in eventu: „die Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 StPO)“ (ON 166).

Rechtliche Beurteilung​

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Beschwerde zunächst einleitend bei der Darstellung des Verfahrensgangs (durch Fettschrift hervorgehoben, aber ohne inhaltliche Kritik dazu bloß) darauf hinweist, dass kein Dolmetscher bei der Haftverhandlung anwesend war, ist auszuführen, dass sich dem Protokoll über die Haftverhandlung (vgl erneut ON 167) keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten entnehmen lassen und darüber hinaus weder der Angeklagte noch der ebenfalls anwesende Verteidiger die Beiziehung eines Dolmetscher beantragten.

Indem die Beschwerde zunächst unter der Überschrift „Formelle Mängel bei der Verhängung der Untersuchungshaft“ zum einen einen „rechtsfehlerhaften Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 1.24)“ und zum anderen eine „mangelnde Haftvoraussetzung“ damit behauptet, „da in ON 76 keine Vernehmung zur Sache erfolgt sei“, verkennt sie grundlegend den Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, der gerade nicht in der seinerzeitigen Verhängung der Untersuchungshaft am 12.6.2025 nach Übergabe durch die deutschen Behörden gelegen ist (vgl den Beschluss vom 12.6.2025 [ON 78.1]). Soweit sich daher die Beschwerdeausführungen gegen die Verhängung der Untersuchungshaft wenden, sind sie unbeachtlich.

In weiterer Folge bestreitet die Beschwerde unter weitwendiger Wiederholung und unter Verweis auf die bereits eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde den dringenden Tatverdacht. Auch diese Ausführungen sind unbeachtlich, weil sich der dringende Tatverdacht bereits aus dem – wenngleich nicht rechtskräftigen (erstinstanzlichen) – Schuldspruch des Schöffengerichts ergibt und die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem OGH bereits vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Nimmervoll, Haftrecht³ Z 411 f).

Soweit sich die Beschwerde zur Bestreitung des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO auf die gesetzliche Einschränkung nach § 173 Abs 3 erster Satz StPO beruft, verkennt sie, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn der (hier) Angeklagte einer Straftat dringend verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Es genügt daher diesbezüglich der Verweis auf den – wenn auch nicht rechtskräftigen – Schuldspruch wegen zweier Verbrechen, die jeweils mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht sind. Der weiteren Beschwerdebehauptung in diesem Zusammenhang, das erkennende Gericht habe im zweiten Rechtsgang trotz des ausdrücklichen Hinweises des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang den Angeklagten erneut nach „§§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB“ schuldig erkannt und handle es sich dabei um keinen Schreibfehler, weil im Urteil auch der zweite Strafsatz angeführt sei und habe demnach der „strafmaßleitende Strafrahmen“ bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gelegen, ist zu erwidern, dass die aufgezeigten Unrichtigkeiten des Urteils in einem offensichtlichen Missverständnis der Bedeutung der Begriffe Strafsatz (= rechtliche Beurteilung) und Strafrahmen (= Strafbefugnis) durch das Erstgericht begründet sind. Im Übrigen ist dem Urteil aber ohnehin klar zu entnehmen, dass der Schuldspruch zu 1./ wegen dem EUR 300.000,-- übersteigenden Schaden tatsächlich nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 dritter Fall und Abs 3 StGB erfolgte und auch die Strafbemessung innerhalb der in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem dritten Strafsatz des § 148a Abs 2 StGB gebildeten Strafbefugnis von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgenommen wurde. Dem ungeachtet hätte der Strafrahmen mit Blick auf § 28 Abs 1 StGB auch aufgrund des Schuldspruchs 2./ eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. Indem die Beschwerde auch an dieser Stelle unter Behauptung eines Nichtigkeitsgrunds behauptet, im gegenständlichen Verfahren sei überhaupt keine Strafe zu erwarten, wendet sie sich ein weiteres Mal unzulässig gegen den aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs vorliegenden dringenden Tatverdacht.

Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung nahm das Erstgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StGB nicht ausschließlich wegen eines fehlenden Inlandswohnsitz an, sondern führte unter Bezugnahme auf die entsprechenden Aktenstücke aus, dass auf den Angeklagten unter seinem Geburtsvornamen A* in Deutschland eine Mobiltelefonnummer angemeldet gewesen sei, wobei als Adresse eine näher bezeichnete Anschrift in ** registriert gewesen sei, an der der Angeklagte aber nicht gemeldet gewesen sei und sei er darüber hinaus am 17.7.2023 von der letzten bekannten Anschrift in ** von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Darüber hinaus führte das Erstgericht aus, dass zum Angeklagten in Deutschland auch abweichende Daten aufgeschienen seien, nämlich A* M*, ** Staatsangehöriger, ohne festen Wohnsitz. Dazu komme die im gegenständlichen Verfahren angeführte Geschäftsanschrift in **, wo der Angeklagte offensichtlich tatsächlich nie aufhältig gewesen sei. Von seinem deutschen Rechtsvertreter sei eine weitere Anschrift angeführt worden, jedoch sei der Angeklagte tatsächlich aufgrund des Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen und nach Österreich (offensichtlich gemeint) übergeben worden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der nicht rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren sei daher nach Ansicht des Erstgerichts zu befürchten, dass der Angeklagte auf freiem Fuße sich dem weiteren Verfahren und dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde.

Das Oberlandesgericht teilt die konkrete Befürchtung des Erstgerichts nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ausdrücklich. Der Beschwerdeführer, der ** und ** Staatsangehöriger ist, war zuletzt in Deutschland schon lange nicht mehr aufrecht gemeldet, verwendete mehrere Aliasdatensätze und konnte erst aufgrund des Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen und im Anschluss an Österreich übergeben werden. Dass er selbst durch seinen deutschen Rechtsvertreter Strafanzeige erstattete (vgl ON 7), ändert an der immanenten Fluchtgefahr ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass er sich am 31.3.2025 selbständig zur Polizei begab und dabei aufgrund des Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde. Der Beschwerde zuwider hat sich der Angeklagte nämlich gerade nicht selbst gestellt, sondern wurde aufgrund der von ihm erstatteten Anzeige in einer anderen Sache zum Zweck der Vernehmung vorgeladen und dabei schließlich aufgrund des Europäischen Haftbefehls in der gegenständlichen Sache festgenommen (vgl ON 51 und insbesondere ON 53). Ausgehend davon und der über den Angeklagten im Erkenntnisverfahren im zweiten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, die bei der Beurteilung der Gewichtigkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr ebenfalls mitheranzuziehen ist (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 33 mwN), liegen auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts jene bestimmten Tatsachen vor, aufgrund derer die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe flüchten oder sich verborgen halten (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO).

Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO leitete das Erstgericht aus der hohen kriminellen Energie, der Planung der Taten von langer Hand, der Involvierung mehrerer Ausführungstäter und der enormen Höhe der erlangten Geldbeträge sowie dem Umstand ab, dass der Angeklagte die Taten beging, obwohl er nach seinen eigenen Angaben ein regelmäßiges Einkommen von netto monatlich EUR 2.500,-- zuzüglich Provisionen erzielt habe.

Auch hinsichtlich des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr bestreitet der Beschwerdeführer zunächst erneut den dringenden Tatverdacht, weshalb er diesbezüglich ein weiters Mal auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Soweit er darüber hinaus behauptet, „die Staatsanwaltschaft“ zeige keine einzige konkrete Tatsache auf, aus welcher sich ergeben würde, dass der Angeklagte ungeachtet des seit über 14 Monaten gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Straftat begehen werde, verfehlt er wiederum den Bezugspunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, der nicht in allfälligen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu einem Haftgrund gelegen ist. Im Übrigen steht es der Annahme dieses Haftgrunds keineswegs per se entgegen, dass der Angeklagte bislang strafgerichtlich unbescholten ist. Weshalb es sich fallaktuell lediglich um Tatvorwürfe handeln solle, die „auf ein abgeschlossenes, singuläres und zeitlich klar abgegrenztes Geschehen (laut EuHB: „eine Straftat“) Bezug nehmen“, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen ohnehin nicht klar, weshalb dies überhaupt der Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr entgegenstehen sollte.

Die den Schuldsprüchen jeweils zugrundeliegenden Taten wurden mit hoher krimineller Energie und mit internationalem Bezug begangen und verursachten enorme Vermögensschäden, weshalb diese jeweils Taten mit schweren Folgen darstellen. Aufgrund der bereits vom Erstgericht aufgezeigten Umstände, dabei insbesondere der hohen kriminellen Energie, dem internationalen Bezug und den wiederholten Tatbegehungen während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses mit einem entsprechenden Einkommen bejaht auch das Oberlandesgericht trotz der bisherigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Angeklagten das Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO.

Darüber hinaus haben sich der weiteren Beschwerde zuwider auch die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelasteten Taten begangen worden sind, im Sinne des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO nicht derartig geändert, dass sich die Gefahr der neuerlichen Tatbegehung gemindert hätte. Dass er nach seiner Haftentlassung sofort einer Arbeit nachgehen könne, steht – wie bereits ausgeführt – der Annahme des Haftgrunds schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte auch die den gegenständlichen erstinstanzlichen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten während einer aufrechten Beschäftigung mit entsprechendem Einkommen beging. Weshalb es der Befürchtung weiterer einschlägiger Delinquenz in Zukunft entgegenstehen sollte, dass das gegenständliche Tatgeschehen vollständig aufgedeckt worden sei, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Dasselbe trifft auf den Einwand zu, dass sämtliche beteiligten Personen den Strafverfolgungsbehörden bekannt seien und die gegenständlichen Konten der Unternehmensstrukturen und sonstigen organisatorischen Rahmenbedingungen, auf welche die bisherigen Urteile Bezug nehmen, in der behaupteten Form nicht mehr bestünden. Weshalb es dem Angeklagten auf freiem Fuße nicht neuerlich möglich sein sollte, entsprechende Unternehmensstrukturen und die übrigen organisatorischen Rahmenbedingungen für eine weitere einschlägige Delinquenz aufzubauen, legt die Beschwerde ebenfalls nicht nachvollziehbar dar. Auch die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft steht der Annahme der Tatbegehungsgefahr nicht entgegen.

Die Haftgründe sind zudem von solcher Intensität, dass ihnen bei realitätsbezogener Betrachtung durch – von der Beschwerde ohnehin nicht näher substantiiert ins Treffen geführte – gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden kann.

Soweit die Beschwerde auch bei ihrer Kritik an der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Untersuchungshaft erneut die Schuldsprüche und damit den dringenden Tatverdacht in Zweifel zieht, ist sie ein weiteres Mal auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Darüber hinaus ist die Fortsetzung der seit 12.6.2025 andauernden Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das vom erkennenden Gericht in erster Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0108401; Kirchbacher/Rami aaO Rz 10). Indem die Beschwerde ihre Behauptung der Unverhältnismäßigkeit auch auf § 178 Abs 2 StPO stützt, verkennt sie, dass die dort genannte 6-Monats-Frist nur bis zum (erstmaligen) Beginn der Hauptverhandlung gilt und danach die Dauer der Untersuchungshaft nur mehr am Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 177 Abs 2 StPO) zu messen ist (RIS-Justiz RS0125949; Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 7, 8 und 11).

Schließlich fordert die Beschwerde noch die unverzügliche Enthaftung des Angeklagten aufgrund behaupteter mehrfacher Verletzungen des besonderen Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO.

Weshalb aber eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen schon dadurch vorliegen und zudem eine Enthaftung rechtfertigen sollte, dass das Urteil in erster Instanz vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO zur Ausfertigung des schriftlichen Urteils im zweiten Rechtsgang um „rund zwei Wochen“ überschritten wurde (vgl zur Verletzung des Beschleunigungsgebots nur bei erheblicher Überschreitung der Ausfertigungsfrist RIS-Justiz RS0097928 [T3]; Kirchbacher/Rami aaO Vor §§ 170-189 Rz 26 mwN), vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.

Das weitere Beschwerdevorbringen zum Beschleunigungsgebot, die Staatsanwaltschaft Innsbruck sei „seit ca acht Monaten säumig, einen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgrund des anderen als bisher hafttragenden Tatverdachts infolge des neu hervorgekommenen Tatverdachts laut Ersturteil des LG Innsbruck vom 18.9.2025 betreffend der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers im neuen Zeitraum vor dem 27.8.2024 an einem unbekannten Ort in Bezug auf die Verbrechen nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB sowie §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StGB anzupassen, bzw eine neue aktualisierte Haftentscheidung zu treffen“, ist schlicht unverständlich und daher einer inhaltlichen Erwiderung grundsätzlich nicht zugänglich. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in der Haftverhandlung über den gegenständlichen Enthaftungsantrag unmissverständlich aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs im zweiten Rechtsgang die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den beiden genannten Haftgründen beantragt (vgl ON 167, 1).

Weshalb darüber hinaus das Landesgericht den Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang „sofort enthaften“ hätte müssen, „weil ein dringender Tatverdacht nicht mehr vorgelegen“ sei, ist für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang gerade nicht zu entnehmen, dass kein dringender Tatverdacht mehr vorgelegen wäre.

Schließlich behauptet die Beschwerde die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen auch damit, dass der Verteidigung „während der laufenden Beschwerdefrist“ weder das Protokoll der Haftverhandlung noch die schriftliche Ausfertigung der angefochtenen Haftentscheidung zur Verfügung gestellt worden und die Verteidigung daher gezwungen gewesen sei, das Rechtsmittel gegen die fortgesetzte Freiheitsentziehung ausschließlich auf Grundlage der Erinnerung an die mündliche Begründung auszuführen, ohne die tatsächlichen Entscheidungsgründe überprüfen und gezielt bekämpfen zu können. Diesem Vorbringen ist schon dahingehend entgegenzutreten, dass dem Verteidiger das Protokoll über die Haftverhandlung und der angefochtene Beschluss am letzten Tag der Beschwerdefrist, nämlich am 8.6.2026 per Web-ERV zur Verfügung gestellt wurde, er ungeachtet dessen aber das Rechtsmittel bereits am 5.6.2026, somit erheblich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einbrachte. Im Übrigen besteht im Beschwerdeverfahren weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels noch ein Neuerungsverbot, weshalb es dem Beschwerdeführer (wie auch sein Verteidiger) unbenommen geblieben wäre, bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haftbeschwerde ein weiteres Vorbringen zu den schriftlichen Entscheidungsgründen zu erstatten (vgl Kirchbacher/Rami aaO § 176 Rz 11; RIS-Justiz RS0118014). Von diesem Recht machte aber weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger Gebrauch.

Nur der Vollständigkeit halber bleibt mit Blick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers in seinem Fristsetzungsantrag vom 18.6.2026, das Oberlandesgericht habe fallaktuell entgegen Art 6 Abs 1 letzter Satz PersFrG nicht binnen einer Woche über die Haftbeschwerde entschieden, darauf hinzuweisen, dass die in der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmung normierte Frist von einer Woche nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde gilt (RIS-Justiz RS0112353).

Der Beschwerde war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen und die über den Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortzusetzen.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

 

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