OLG Graz 2R192/98t

OLG Graz2R192/98t28.7.1999

B e s c h l u s s

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr.Wolf (Vorsitz), Dr.Galli und Dr.Hofmann in der Rechtssache der klagenden Partei *****vertreten durch Dr.Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****vertreten durch Dr.Franz Grauf und Dr.Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen ursprünglich S 277.283,29 sA, eingeschränkt auf Kostenersatz, über den als Berufung bezeichneten Rekurs der klagenden Partei gegen den als Urteil bezeichneten Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.7.1998, 28 Cg 187/97d-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Spruch:

Der Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Klage (Punkt 1) des Spruchs) richtet, sowie die als Berufungsbeantwortung bezeichnete Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Hingegen wird dem Rekurs im Kostenpunkt Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung derart abgeändert, dass Punkt 2) des Spruchs zu lauten hat:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.753,68 bestimmten Prozesskosten (darin S 2.292,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.626,24 bestimmten Rekurskosten (darin S 271,04 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt nicht S 52.000,--. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung

Der Kläger beauftragte die beklagte Partei in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag vom 9.9.1991 mit bestimmten Werkleistungen. Nach Streitigkeiten zwischen den Parteien über den noch aushaftenden Werklohn wurde nach Punkt 11. dieses Werkvertrages ein Schiedsgericht angerufen. Der von diesem (in einem Schiedsverfahren mit umgekehrten Parteirollen) gefasste Schiedsspruch vom 9.5.1997 wurde zunächst nur mit der Unterschrift des Schiedsrichterobmanns ausgefertigt, ging in dieser Form dem Kläger aber nie zu. Eine durch Hinzufügung der Unterschriften auch der anderen Schiedsrichter verbesserte Ausfertigung wurde dem Kläger erst nach Einbringung der vorliegenden Klage zugestellt. Der Schiedsspruch verpflichtete den Kläger, der beklagten Partei einen Betrag von S 277.283,29 samt 9,75 % Zinsen seit 25.12.1992 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wies das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrages von S 45.031,21 samt Zinsen ab und verpflichtete die Parteien schließlich noch zur Bezahlung bestimmter Schiedsrichtergebühren.

Mit seiner am 27.8.1997 eingebrachten Aufhebungsklage begehrte der Kläger die Aufhebung des die Parteien betreffenden Schiedsspruchs vom 9.5.1997. Er brachte dazu vor, ihm sei zwar bekannt, dass das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 9.5.1997 gefasst habe, jedoch sei ihm - im Gegensatz zur gegnerischen Rechtsanwaltskanzlei - noch keine Ausfertigung dieses Schiedsspruch zugestellt worden. Er bringe die vorliegende Aufhebungsklage lediglich aus prozesssualer Vorsicht ein, weil die der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagtenvertreter zugestellte Ausfertigung des Schiedsspruchs fehlerhaft sei, indem sie nur die Unterschrift des Schiedsrichterobmanns, nicht aber auch die Unterschriften der beiden anderen Schiedsrichter aufweise.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Klagebegehrens oder die Zurückweisung der Klage. Sie wendete ein, der Kläger könne durch einen Schiedsspruch, der ihm noch gar nicht zugestellt worden sei, nicht beschwert sein. Überdies sei die Behebung des gerügten Formmangels (der fehlenden Unterschriften) noch bis zum Urteil über die Aufhebungsklage möglich; sie habe daher die Schiedsrichter um die Zusendung einer ordnungsgemäß unterfertigten Ausfertigung des Schiedsspruchs an den Kläger ersucht.

In der (einzigen) Tagsatzung vom 4.3.1998 erklärte der Klagsvertreter, ihm sei mittlerweile am 17.9.1997 (also nach der Klagseinbringung) mit Begleitschreiben des Schiedsgerichts vom 16.9.1997 der von allen Schiedsrichtern unterfertigte Schiedsspruch vom 9.5.1997 zugesendet worden. Daher schränke er das Klagebegehren auf Kosten ein. Er brachte ergänzend vor, seine Klagsführung sei jedenfalls veranlasst gewesen, weil die Aufhebungsklage nicht erst mit der Zustellung, sondern schon mit der Bindung des (Schieds-)Gerichts an seine Entscheidung möglich sei und ein weiteres Zuwarten für ihn sinnlos gewesen wäre.

Die beklagte Partei erwiderte darauf, die Klagseinschränkung stelle de facto eine Klagsrückziehung dar, sodass die Einschränkung auf Kosten unzulässig sei; eine solche Einschränkung setze nämlich bei einem Leistungsbegehren voraus, dass die beklagte Partei die geforderte Leistung erbracht habe, was aber hier nicht der Fall sei. Der Schiedsspruch sei mittlerweile außerdem rechtskräftig und vollstreckbar geworden.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klage in Urteilsform zurück (Punkt 1) des Spruchs) und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz in Höhe von S 23.035,20 an die beklagte Partei (Punkt 2) des Spruchs). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Schiedsspruch, der einer Partei nicht zugestellt worden sei, von dieser auch nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 596 ZPO angefochten werden könne. Weil die formellen Voraussetzungen für diese Klage, nämlich die Zustellung des Schiedsspruchs vom 9.5.1997, schon bei Klagseinbringung nicht vorgelegen seien, sei die Aufhebungsklage zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, in dem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt wird, das angefochtene Urteil in die "kostenpflichtige Stattgebung des Klagebegehrens" abzuändern, oder das Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Außerdem bekämpft der Kläger die Kostenentscheidung mit "Berufung im Kostenpunkte."

Die beklagte Partei beantragt in ihrer als Berufungsbeantwortung bezeichneten Gegenschrift, der Berufung nicht Folge zu geben.

Das Rechtsmittel ist im Kostenpunkt teilweise berechtigt, im Übrigen jedoch nicht zulässig.

Zur Zurückweisung der Klage:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels unerheblich ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 6 zu § 484f). Da das Erstgericht die Klage zurückgewiesen hat, stellte seine Entscheidung eigentlich einen Beschluss dar (Fasching, LB2, Rz 1588), gegen den ein gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitiger Rekurs möglich war.

Der Prozesskostenersatzanspruch einer Partei gegen die gegnerische(n) Partei(en) ist ein (Schaden-)Ersatzanspruch (SZ 34/34) eigener Art, der im Prozessrecht geregelt ist. Er bildet keinen Bestandteil des Hauptanspruchs und wird (daher) nicht im Klagebegehren gefordert, sondern in einem Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1 ZPO geltend gemacht (Fasching, Lehrbuch2, Rz 468; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 4 vor § 40).

Eine "Klageeinschränkung auf Kosten(ersatz)" stellt eine Klagerücknahme - etwa wegen Erfüllung des Klagsanspruchs während des Prozesses - dar, nach der allein das Kostenersatzbegehren verbleibt und die ursprüngliche Hauptfrage (betreffend die Berechtigung des Klageanspruchs) nur mehr als Vorfrage zu lösen ist (Fasching, Lehrbuch2, Rz 470; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu §§ 237f mwN.)

Während das Gericht mit der Abweisung des Klagebegehrens ausspricht, dass der Klageanspruch nicht zu Recht besteht, lehnt es mit der Zurückweisung der Klage eine Entscheidung darüber ab, ob der Klageanspruch zu Recht besteht oder nicht (ob der Antrag der Klage also sachlich berechtigt ist oder nicht; Fasching, Lehrbuch2, Rz 11 und 12). Ein Kostenersatzanspruch kann aber - da er nicht Bestandteil des Hauptanspruchs ist - in jedem Fall bestehen, somit auch dann, wenn das Gericht die sachliche Prüfung des Hauptanspruchs aus bestimmten Gründen ablehnt, eben die Klage zurückweist. Dies bedeutet, dass sich die Zurückweisung der Klage nur auf den Hauptanspruch beziehen kann. Wenn der Hauptanspruch nicht mehr erhoben wird, kann daher auch die Klage nicht mehr zurückgewiesen werden.

Für Punkt 1) der angefochtenen Entscheidung bestand deshalb nach der "Einschränkung auf Kosten" keine Grundlage mehr. Allerdings ist der Rechtsmittelwerber, der sich offensichtlich auch gegen die Zurückweisung der Klage wendet, durch diese Entscheidung ohnehin nicht beschwert, weil diese Entscheidung sich nur auf den - keinen Gegenstand des Prozesses mehr bildenden - Hauptanspruch bezieht und der Kläger inhaltlich nur mehr eine Abänderung der Kostenentscheidung anstrebt. Sein - als Rekurs nach § 55 ZPO zu verstehendes, somit einseitiges (nicht zu beantwortendes) - Rechtsmittel war daher, soweit es sich formell gegen Punkt 1) des erstinstanzlichen Spruchs wendet, mangels Beschwer (die mit der ständigen Rechtsprechung und überwiegenden Auffassung als Prozess- bzw. Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht als Erfolgsvoraussetzung verstanden wird; siehe Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 vor § 461 mwN.) zurückzuweisen.

Da inhaltlich keine Berufung vorliegt, war auch die Berufungsbeantwortung zurückzuweisen.

Zur Kostenentscheidung:

Mit dem (verbleibenden) Kostenrekurs strebt der Rechtsmittelwerber in erster Linie (durch seine Bekämpfung von Punkt 1) des erstinstanzlichen Spruchs) eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten, das heißt eine Kostenersatzverpflichtung des Beklagten und in zweiter Linie eine Reduktion des Kostenzuspruchs an die beklagte Partei an.

a): Ein Kostenzuspruch an den Kläger setzt voraus, dass die Klagsführung berechtigt war, das heißt dass der Kläger seine gegen den Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsklage zu Recht eingebracht hat, wenn auch der dieser Klage zu Grunde gelegte Unterschriftenmangel in der während des Verfahrens ihm zugestellten Ausfertigung des Schiedsspruchs nicht bestand.

Nach § 592 Abs 2 ZPO sind eine Urschrift und die den Parteien zuzustellenden Ausfertigungen des Schiedspruchs von den Schiedsrichtern zu unterschreiben (wobei die Mehrheit genügt, wenn die anderen die Unterschrift verweigern oder die Unterzeichnung nicht in angemessener Frist möglich ist). Nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO kann der Schiedsspruch wegen eines Unterschriftenmangels (auch bloß einer Ausfertigung) bis zur Zustellung einer ordnungsgemäßen Ausfertigung angefochten werden (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu § 595 mwN).

Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Schiedsspruch, der einer Partei noch nicht zugestellt wurde, von dieser Partei auch noch nicht angefochten werden könne. Es kann sich dazu auf § 596 Abs 2 ZPO berufen, wonach die Dreimonatsfrist für die Aufhebungsklage ua. wegen mangelhafter Unterfertigung des Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO (erst) mit dem Tag beginnt, an dem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde.

Der Rechtsmittelwerber führt dagegen die Rechtsprechung ins Treffen, wonach eine Berufung gegen ein Urteil bereits ab der Bindung des Gerichts an seine Entscheidung und noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung an die Partei wirksam eingebracht werden könne.

Ihm ist zuzugeben, dass die Aufhebungsklage funktionell einem Rechtsmittel ähnelt (Fasching, Kommentar IV 887), zielt sie doch auch darauf ab, eine Entscheidung zu beseitigen. Dem Rechtsmittelwerber ist auch beizupflichten, dass der betroffene Schiedspruch am 9.5.1997 gefällt wurde. Eine ergänzende "Feststellung", wie sie der Rechtsmittelwerber begehrt, ist hiezu nicht erforderlich, weil feststeht, dass der Schiedspruch vom 9.5.1997 stammt, was nur das Datum der Abstimmung der Schiedsrichter bedeuten kann, und weil ein Schiedspruch dann gefällt ist, wenn die Abstimmung durchgeführt bzw das Ergebnis der Abstimmung festgestellt ist (EvBl 1970/253 = SZ 43/25 = JBl 1971, 528 = RZ 1970, 169). Der Rechtsmittelwerber hat schließlich auch damit Recht, dass (in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten) schon vor der Zustellung eines Urteils wirksam dagegen Berufung erhoben werden kann, sofern nur das Gericht selbst schon an seine Entscheidung infolge Verkündung oder Abgabe der schriftlichen Abfassung an die Geschäftsstelle gemäß § 416 Abs 2 ZPO gebunden ist (SZ 21/2; JBl 1961, 326; JBl 1947, 167/8).

Eine anologe Anwendung dieser Judikatur auf die vorliegende Aufhebungsklage erscheint jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich:

Erstens kann nach dieser Judikatur Berufung vor Urteilszustellung nur gegen solche Urteile erhoben werden, an die das Gericht bereits gebunden ist; vorher eingebrachte Berufungen sind zu verwerfen (SZ 38/124). Bindung eines Gerichts an seine Entscheidung bedeutet, dass das Gericht seine Entscheidung nicht mehr ändern, also etwa selbst wahrgenommene Mängel nicht mehr korrigieren kann. Betroffen sind insbesondere auch solche inhaltlichen Mängel, die die Entscheidung anfechtbar machen, nicht jedoch solche Mängel, die nach § 419 ZPO jederzeit berichtigt werden können. Nun macht die vorliegende Aufhebungsklage nicht inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs, sondern bloß einen Unterschriftenmangel geltend. Weil ein solcher Mangel sogar noch bis zum Schluss der Verhandlung über die Aufhebungsklage saniert werden kann (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 7 zu § 595), besteht hier gerade keine Bindung des Gerichts (an die "Aufrechterhaltung des Mangels"). Daher liegt die notwendige Vorausetzung, die im Analogiefall die Einbringung einer Berufung vor der Urteilszustellung zulässig macht, nicht vor.

Zweitens ist die Zulassung einer "vorzeitigen" Berufung (das heißt einer Berufung, die vor Urteilszustellung eingebracht wird) deshalb erforderlich, weil sonst der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, jedenfalls in seinem von der Rechtsprechung aufrecht erhaltenen Umfang (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 12 zu §§ 84 f; Fasching, LB**2, Rz 1693), zu offensichtlich ungerechten Ergebnissen führen würde, indem eine vorzeitig erhobene Berufung nicht wirksam wäre, aber auch nicht durch eine andere Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist ersetzt werden dürfte. Analoge Bedenken bestehen im Fall einer Aufhebungsklage nicht, weil nach Zurückweisung einer "vorzeitigen" Aufhebungsklage immer noch eine (oder sogar mehrere) derartige Klage(n) innerhalb der Frist des § 596 Abs 2 ZPO erhoben werden könnte(n). Auch dies spricht also dafür, Aufhebungsklagen diesbezüglich anders als Rechtsmittel zu behandeln.

Weiters impliziert ein in der Ausfertigung des Schiedsspruchs für die eine Partei bestehender Unterschriftenmangel noch keineswegs, dass auch in der Ausfertigung für die andere Partei derselbe Unterschriftenmangel besteht. Es wäre geradezu unsinnig und würde nur überflüssigen Prozessaufwand fördern, die (bloß) einen Unterschriftenmangel aufgreifende Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch bereits dann zuzulassen, wenn der Schiedsspruch noch gar nicht der (klagswilligen) Partei zugestellt ist und diese Partei daher noch gar nicht beurteilen kann, ob auch die für sie bestimmte Ausfertigung mangelhaft ist.

Schließlich war die Aufhebungsklage für den Kläger auch nicht etwa erforderlich, um einen allenfalls in Händen seiner Gegnerin befindlichen Exekutionstitel zu beseitigen, weil ein Schiedsspruch ohnehin erst mit der Zustellung wirksam und nach Ablauf der Leistungsfrist ab Zustellung vollstreckbar wird; auch die Rechtskraft tritt frühestens mit der Zustellung ein (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 594).

Da dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Klagsführung gar keine - durch Fehlen von Unterschriften - mangelhafte Ausfertigung des Schiedsspruchs zugestellt worden war (woran sich auch im Lauf des Prozesses nichts geändert hat), hat er seine Aufhebungsklage außerhalb der ausschließlichen Frist des § 596 Abs 2 ZPO eingebracht. Seine Klage wäre daher (solange der damit geltend gemachte Anspruch noch nicht infolge "Einschränkung auf Kosten" zurückgenommen worden war) mangels einer notwendigen Prozessvoraussetzung zurückzuweisen gewesen und hätte jedenfalls nicht zu einer Stattgebung des Klagebegehrens führen können. Daher ist die beklagte Partei als obsiegend anzusehen und erhält gemäß § 41 ZPO Kostenersatz.

b): Der Rechtsmittelwerber macht jedoch zu Recht geltend, dass der Streitgegenstand in der Verhandlung vom 4.3.1998 auf Kostenersatz eingeschränkt wurde. Weil diese Einschränkungserklärung schon auf jene Stunde der Tagsatzung, in der eingeschränkt wurde, zurückgewirkt (§ 12 Abs 3 RATG) und die betroffene Tagsatzung nur 15 Minuten gedauert hat, ist gemäß § 12 Abs 4 lit b RATG von einem Streitwert von S 10.000,-- auszugehen. Daher waren die Kosten der in der Hauptsache obsiegenden beklagten Partei - wie in der richtigen Berechnung im Kostenrekurs - neu zu berechnen und entsprechend zu reduzieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Dem Rechtsmittelwerber gebühren gemäß § 11 RATG die Kosten für seinen erfolgreichen Kostenrekurs auf Basis jenes Betrages, um den er eine Reduktion der ihm auferlegten Kosten erreicht hat (von S 23.035,20 auf S 13.753,68).

Weil es nach der Klagseinschränkung nur mehr um die Prozesskosten ging, war der Streitwert mit 0 anzunehmen, sodass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Klagezurückweisung gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Die Erledigung des Kostenrekurses ist schon gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar. Eine Berufung liegt ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels nicht vor, weshalb § 519 ZPO keine Anwendung findet.

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