European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00144.25G.0812.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision des Klägers, die auf die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist abzielt, zeigt keine Rechtsfragen der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[2] 1. Die Anwendung der 30‑jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB setzt die Behauptung und den Beweis einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, durch den Geschädigten voraus (1 Ob 139/24h [Rz 4]; RS0034436; RS0034398 [T3]). Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein (RS0034398 [T6]).
[3] Die Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs erfordert ein Täuschungsverhalten, das den Getäuschten in Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt (vgl nur Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 [326. Lfg 2024] StGB § 146 Rz 2). Der täuschungsbedingte Irrtum muss zumindest mitursächlich dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt (RS0117721; 13 Os 61/11m; Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 52).
[4] Die Vorinstanzen trafen zur Frage, wer die hier strittige Buchung von 500.000 EUR auf das Konto der B* GmbH veranlasste, eine Negativfeststellung. Aus dem Klagevorbringen, der Kläger habe der konkreten Verwendung dieses Kapitals nicht zugestimmt, schlussfolgerte das Berufungsgericht, er behaupte nicht, durch Täuschung – als Tatbestandsmerkmal des Betrugs – zur Zustimmung zu dieser Transaktion veranlasst worden zu sein. Davon ausgehend verneinte es die Anwendung der langen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.
[5] Diese Ausführungen werden in der außerordentlichen Revision des Klägers nicht in Zweifel gezogen.
[6] 2. Vielmehr wird in der außerordentlichen Revision argumentiert, das der B* GmbH im Weg der Kapitalerhöhung zugeführte Kapital sei ihrer Geschäftsführung nicht zur freien Verfügung gestanden, sodass die von der zweitbeklagten Bank ausgestellte Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG unrichtig gewesen sei, wodurch der Tatbestand des schweren Betrugs verwirklicht werde.
[7] Auf eine Täuschung durch eine unrichtige Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG – worin nicht bloß eine im Rechtsmittelverfahren zulässige Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, sondern eine aufgrund des Neuerungsverbots unzulässige neue Tatsachenbehauptung (vgl RS0016473 [T10]) liegt – hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht gestützt. Er macht damit daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO geltend.
[8] 3. Auf eine durch den Erstbeklagten verursachte täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Klägers stützt sich die außerordentliche Revision gar nicht.
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