OGH 12Os73/02; 12Os36/04; 15Os141/07k; 13Os67/09s (RS0117721)

OGH12Os73/02; 12Os36/04; 15Os141/07k; 13Os67/09s3.9.2019

Rechtssatz

Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war. Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre.

mitkausal — mitursächlich

 

Normen

StGB §146 D

12 Os 73/02OGH05.06.2003
12 Os 36/04OGH23.09.2004

Vgl auch; nur: Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre. (T1)

15 Os 141/07kOGH03.04.2008

Auch

13 Os 67/09sOGH19.11.2009

Auch; nur T1

13 Os 61/11mOGH14.07.2011

Auch

11 Os 149/15vOGH22.03.2016

Auch

14 Os 30/19xOGH03.09.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030605_OGH0002_0120OS00073_0200000_002

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