European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00029.26X.0812.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die auf die Entscheidung 6 Ob 188/16i (ErwGr 2.1. f) gestützte Rechtsansicht des Rekursgerichts wonach für die Privilegierung der Beklagten als Host‑Providerin entscheidend sei, ob der Eindruck erweckt werde, der auf der Website des Online‑Mediums der Beklagten veröffentlichte Beitrag (eines Dritten) über den Kläger gebe die Meinung der Beklagten als Betreiberin der Website wieder. Ebenso wenig gegen die Ansicht, die mangelnde Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wegen fehlender Erkennbarkeit eines „fremden“ Inhalts schließe die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG aus. Damit versäumt es der Revisionsrekurs, insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
[2] 2. Welche Anforderungen an die Kennzeichnung von Drittbeiträgen zur Vermeidung einer „Identifikation“ des Website-Betreibers mit den Drittinhalten zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042405 [T1]).
[3] 3. Das Rekursgericht war der Ansicht, im vorliegenden Fall sei nicht bloß ein Hochladen eines Inhalts durch einen erkennbar Dritten erfolgt. Vielmehr habe die Beklagte externe Nutzer eingeladen, Artikel auf ihrer Website zu veröffentlichen. Sie habe den Inhalt der Artikel durch die optische Angleichung mit redaktionellen Beiträgen mit dem Ziel vereinnahmt, diese wie eigene Inhalte verwenden zu können und diese auch dauerhaft auf ihrer Website zu belassen. Die Beiträge Dritter hätten sich weder in der inhaltlichen noch in der optischen Ausgestaltung ausreichend von den redaktionellen Beiträgen der Beklagten unterschieden. Dies genüge für den durchschnittlichen Leser nicht, um sie als Fremdbeiträge zu identifizieren, die von der Beklagten inhaltlich nicht mitgetragen würden.
[4] Darin ist keine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
[5] 4. Aus der Entscheidung 4 Ob 140/14p ist für die Revisionsrekurswerberin im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung hatte die Beklagte dazu aufgerufen, auf ihrer Internetseite Fotos eines traditionsreichen Wiener Fußballvereins zu veröffentlichen. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die Beklagte in diesem Zusammenhang als Host‑Providerin iSd § 16 ECG aF. Dem dort als bescheinigt angenommene Sachverhalt war jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass die von Dritten zur Verfügung gestellten Fotos nicht als solche erkennbar gewesen wären und für den durchschnittlichen Leser eine Unterscheidbarkeit von eigenen Inhalten der Beklagten nicht gegeben gewesen wäre.
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