OGH 3Ob105/26a

OGH3Ob105/26a20.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (§ 14 AbgEO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2026, GZ 46 R 292/25v‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00105.26A.0720.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Am 2. November 2023 pfändete das zuständige Finanzamt im Zuge eines gegen den Lebensgefährten derKlägerin geführten Abgabenexekutionsverfahrens Fahrnisse in dessen Wohnung.

[2] Am 19. Dezember 2023 erließ das Finanzamt wegen Abgabenrückständen der Klägerin gegen diese einen Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO. Der von der Klägerin dagegen erhobenen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Sicherstellungsauftrags und die Herausgabe erkennbar der im Abgabenexekutionsverfahren gegen ihren Lebensgefährten gepfändeten Gegenstände begehrte, gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2024 statt und hob den Sicherstellungsauftrag auf. Die Entscheidung blieb unter Hinweis darauf, dass der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben worden und daher keine Begründung erforderlich sei, inhaltlich unbegründet.

[3] Die Vorinstanzen wiesen die auf § 14 AbgEO gestützte Exszindierungsklage ab, weil die Klägerin ihr Eigentum an den im Abgabenexekutionsverfahren gegen ihren Lebensgefährten gepfändeten Fahrnissen nicht habe nachweisen können. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.

[5] 1.1. Die Gerichte sind zwar an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, mit denen eine für den Zivilrechtsstreit maßgebliche Vorfrage als Hauptfrage entschieden wurde, gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese fehlerhaft (gesetzwidrig) sein sollten (RS0036880; RS0036981; RS0036864). Bindend für das Gericht ist jedoch nur der Spruch über den Bescheidgegenstand (RS0037051; RS0036880 [T12]; RS0037015 [T7]), also nur das, was die Behörde spruchmäßig verfügt hat (Brenn in Höllwerth/Ziehensack 2 § 411 ZPO Rz 65). An die Begründung des Bescheids und die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Behörde ist das Gericht hingegen nicht gebunden (RS0036948; RS0036981 [T13]; RS0037015).

[6] 1.2. Das Erlassen eines Sicherstellungsauftrags setzt nach § 232 Abs 1 BAO voraus, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorliegt (VwGH 2012/15/0165; 99/13/0220). Das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Sicherstellungsauftrag hat sich demgemäß auf die Prüfung zu beschränken, ob diese Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Erlassung vorlagen (VwGH Ro 2024/13/0027 Rz 30; Ra 2023/13/0115 Rz 31; Ra 2015/13/0039).

[7] 2.1. Warum angesichts dieser Grundsätze mit der Beschwerdevorentscheidung ein „Anerkenntnis des Anspruchs auf Herausgabe der Gegenstände bzw des Eigentumsrechts“ der Klägerin verbunden sein soll, wird von ihr in der außerordentlichen Revision nicht schlüssig dargelegt. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2024 wurde ausschließlich über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 Abs 1 BAO abgesprochen. Nur dies war Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung und nicht auch die Frage, wer Eigentümer der im Abgabenexekutionsverfahren gegen ihren Lebensgefährten und allenfalls nach § 32 Abs 2 iVm § 78 AbgEO auch zur Sicherung der Abgabenschuld der Klägerin gepfändeten Fahrnisse ist.

[8] 2.2. Daran ändert nichts, dass in der Beschwerde auch die „sofortige physische Herausgabe der entsprechenden Gegenstände“ beantragt wurde, weil dieses Begehren keinen Eingang in den Spruch der Beschwerdevorentscheidung gefunden hat. Wenn die Klägerin auf den in der „Begründung“ enthaltenen Hinweis Bezug nimmt, dass der Beschwerde „vollinhaltlich stattgegeben“ worden sei (vgl § 93 Abs 3 lit a BAO), meint sie offenbar, dass das Finanzamt damit die Begründung ihrer Beschwerde sowie ihre darin geäußerte Rechtsansicht geteilt und zur Gänze übernommen habe. Dabei lässt die Klägerin jedoch außer Acht, dass im Spruch über die Eigentumsfrage nicht erkannt wurde und die Begründung eines Bescheids die Gerichte nicht bindet.

[9] 2.3. Die Frage des Eigentums an den Fahrnissen könnte nur insofern Thema der Beschwerdevorentscheidung gewesen sein, als aus der Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin (als Abgabenschuldnerin) auf die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabenforderung geschlossen wurde (vgl VwGH 2012/15/0174; 2012/15/0036; 89/15/0131). Selbst wenn dies zutreffen würde, hätte das Finanzamt damit aber nur eine Vorfrage beurteilt, die als solche die Gerichte nicht bindet.

[10] 2.4. Wenn die Vorinstanzen in Bezug auf die Exszindierungsklage der Klägerin daher eine Bindung an die Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2024 verneinen, steht dies mit der Rechtslage im Einklang.

[11] 3. Der weiteren Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten geschlossene Sicherungsübereignungsvereinbarung über die gepfändeten Fahrnisse ein Scheingeschäft sei, bei dem überdies auch die Publizitätserfordernisse nicht eingehalten worden seien, und auch eine Übereignung an Zahlungs statt nicht wirksam erfolgt sei, hält die Klägerin nur ihre inhaltlich nicht begründete gegenteilige Ansicht entgegen. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt sie damit nicht auf.

[12] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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