European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00003.26Z.0713.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wird zur Klarstellung beseitigt.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 17. März 2025 (ON 7) sprach der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (als Senat gemäß § 28 Abs 1 DSt) aus, dass im Sinn des § 28 Abs 2 DSt Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung wegen des Verdachts von – vor dem 1. August 2024 begangenen (BS 7 ff iVm BS 1 f) – Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt (Einleitungsbeschluss).
[2] Mit als „Unzuständigkeitseinrede“ und „Befangenheitsantrag“ tituliertem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 (ON 9) begehrte der Beschuldigte, den Einleitungsbeschluss „wegen Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers als nichtig aufzuheben“ und die Befangenheit des Vorsitzenden, des Präsidenten des Disziplinarrats, festzustellen.
[3] Mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 10) wies der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer durch seinen Präsidenten diese beiden Begehren als unzulässig zurück.
[4] Mit (in einem Schriftsatz ausgeführten) Beschwerden vom 27. Februar 2026 (ON 11) bekämpft der Beschuldigte die Beschlüsse der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 17. März 2025 und vom 28. Jänner 2026.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gegen einen Beschluss, nach dem Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist gemäß § 28 Abs 2 letzter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig. Demzufolge war die Beschwerde gegen den Beschluss von 17. März 2025 (ON 7) zurückzuweisen.
[6] Eine Kompetenz des Präsidenten des Disziplinarrats zur Vorprüfung der Zulässigkeit einer gegen einen Beschluss des Disziplinarrats gerichteten Beschwerde besteht im Verfahren wegen – wie hier – vor dem 1. August 2024 begangener Disziplinarvergehen nicht (vgl § 80 Abs 13 erster Satz DSt iVm §§ 46, 48 Abs 1a DSt). Vielmehr sind in solchen Fällen auch unzulässige Beschwerden dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (§ 46 DSt idF vor BGBl I 2024/93 [RIS‑Justiz RS0130015]).
[7] Über das Vorliegen von Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründen entscheidet vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Präsident des Obersten Gerichtshofs, wenn von einem diesbezüglichen Antrag – wie hier – der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen ist.
[8] Fallbezogen hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs mit zu AZ 504 Präs 13/26k ergangenem Beschluss vom 29. April 2026 den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer abgewiesen.
[9] Mit Blick auf das bisher Dargelegte kam dem Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer somit weder in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss noch hinsichtlich des Ablehnungsantrags eine Entscheidungskompetenz zu. Der von ihm dennoch gefasste Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 10) entfaltet daher keine Wirkung und war solcherart zur Klarstellung zu beseitigen (vgl RIS‑Justiz RS0116267 [T16], RS0116270 [T8 und T9] sowie RS0130015 [T1]). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist solcherart gegenstandslos.
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