OGH 6Ob36/25z

OGH6Ob36/25z30.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei H*, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, wegen zuletzt 8.300 EUR, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 2 R 172/24x‑47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. August 2024, GZ 69 Cg 133/23t‑41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00036.25Z.0630.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz sind ein Schadenersatz- und ein eventualiter erhobenes Feststellungsbegehren des Klägers gegen den Beklagten. Dieser teilte auf seinem eigenen Facebook‑Profil von 18. 8. 2021 bis 29. 8. 2023 einen Facebook‑Beitrag eines Dritten, welcher Filmausschnitte von einem dienstlichen Einschreiten des Klägers als Gruppeninspektor der Polizei samt einem Begleittext beinhaltete. Der („Original“‑)Facebook‑Eintrag wurde auch von ca 600 anderen Personen geteilt und veröffentlicht.

[2] Der Beklagte anerkannte das Löschungs- und das Widerrufsbegehren des Klägers. Er hob das Teilen des ursprünglichen Facebook‑Beitrags auf und veröffentlichte auf Facebook eine Widerrufserklärung. Der Beklagte leistete vergleichsweise eine medienrechtliche Schadenersatzzahlung an den Kläger.

[3] Ob und in welcher Höhe der Kläger von anderen Facebook‑Usern, die das Video geteilt hatten, über einen Betrag von bereits erhaltenen 3.200 EUR hinausgehende Schadenersatzzahlungen erlangt hat, steht nicht fest.

[4] Der Kläger begehrte zuletzt 8.300 EUR an Schadenersatz und für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens die Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein. Durch das Teilen des Beitrags habe der Beklagte bewusst die Entscheidung getroffen, sich aktiv an diesem „sensationslüsternen Shitstorm“ gegen den Kläger zu beteiligen. Der Beklagte schulde den Schadenersatz „individuell“ und nicht gemeinsam mit anderen Schädigern. Der Kläger würde von jedem der mindestens 550 Teilnehmer des Shitstorms basierend auf dem UrhG und der DSGVO 5.000 EUR (insgesamt 2,5 Mio EUR) und einen medienrechtlichen Entschädigungsbetrag von mindestens 1.000 EUR erhalten. Hinzu kämen die Schadenersatzforderungen gegen Personen, die den Kläger im Kommentarfeld der geteilten Beiträge beleidigt hätten.

[5] Der Beklagte bestritt diese Klagebegehren und trug – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, er hafte solidarisch mit den weiteren, den Facebook‑Beitrag teilenden, Personen. Der Kläger habe mit den von anderen Solidarschuldnern erhaltenen Zahlungen bereits volle Befriedigung erlangt.

[6] Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Die unstrittigen Zahlungen an den Kläger von 3.200 EUR würden eine Höhe erreichen, wie sie in ähnlich gelagerten Fällen einer Persönlichkeitsverletzung zugesprochen würden. Im Sinne der Subsidiarität bedürfe es der gesonderten Feststellung einer Datenschutzverletzung nicht.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Vom Beklagten sei die begangene Rechtsverletzung in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Er habe lediglich behauptet, dass der immaterielle Schaden des Klägers bereits zur Gänze abgegolten worden sei. Für das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren bleibe infolge bereits erfolgter Entschädigung (sprich Erfüllung) kein Raum.

[8] Die ordentliche Revision erklärte es zur Frage der Höhe des Gesamtschadens und der Beweislastverteilung für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[9] Dagegen richtet sich die vom Beklagten beantwortete ordentliche Revision des Klägers, mit der er eine Klagsstattgebung anstrebt. Diese ist, entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts, mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[10] I. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

II. Zum Hauptbegehren:

[11] 1.1. In der Entscheidung 6 Ob 210/23k hat sich der erkennende Senat ausführlich mit Charakteristik und Folgen eines „Shitstorms“ befasst:

[12] Unter „Shitstorm“ wird ein „Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum“ mit zum Teil beleidigenden Äußerungen gegen eine Person verstanden. Ein Shitstorm entsteht durch das Zusammenwirken vieler Menschen. Erst bei Beteiligung einer für den Betroffenen zumeist nicht oder jedenfalls nicht exakt erfassbaren Menge an Teilnehmenden kann von einer „massenhaften, im Internet geäußerten Empörung“ gesprochen werden. Darin liegt auch die besondere (geballte) Wucht eines solchen Ereignisses, weil das Ziel des Shitstorms nicht bloß von einer Person, sondern „hagelartig“ von vielen Menschen in Form einer zumeist anonymen Masse angegriffen wird (vgl 6 Ob 210/23k Rz 46).

[13] 1.2. Der Kläger selbst bezeichnete das ihm widerfahrene Ereignis als „sensationslüsternen Shitstorm“ und ging auch noch in seiner Berufung vom Vorliegen eines solchen aus. Der Beklagte trat dem Vorliegen eines Shitstorms im Verfahren nicht entgegen. Er verwies vielmehr darauf, „solidarisch mit diesen anderen sechshundert Teilern … für den beim Kläger eingetretenen Schaden“ zu haften.

[14] 1.3. Wenn der Kläger – dem die Entscheidung 6 Ob 210/23k bereits vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung bekannt war – nun erstmals in der Revision davon ausgehen will, dass kein Shitstorm vorgelegen habe, begründet das keine erhebliche Rechtsfrage.

[15] 2.1. Die Bemessung des Ausgleichs des erlittenen ideellen Schadens hat gemäß § 273 ZPO zu erfolgen (vgl 6 Ob 210/23k Rz 86 f, 96 f). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0111576 [T2]). Um eine erhebliche Rechtsfrage bei einer Anwendung des § 273 ZPO zu begründen, muss das Ergebnis der Schätzung unvertretbar sein (RS0121220 [T6]). Ein solches unvertretbares Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO zeigt der Kläger hier nicht auf:

[16] 2.2. Beim Kläger traten (nicht näher spezifizierte) Schlafstörungen auf und es war für ihn beängstigend, wie schnell und kaskadenartig ein derartiger Beitrag geteilt werden kann. Er hatte (ohne Spezifizierung einer Dauer) das Gefühl, dass jeder, mit dem er Kontakt hatte, den inkriminierten Beitrag kannte. Da teilweise Postings auch zu Gewalt aufgerufen hatten, war er (wieder ohne Angabe einer Dauer) unsicher, ob er nicht tatsächlich körperlich angegangen werden wird.

[17] Angesichts dieser mit dem Shitstorm einhergehenden Belastungen liegt in der Bemessung des vom Kläger dadurch erlittenen immateriellen Schadens mit 3.200 EUR durch die Vorinstanzen in Anwendung des § 273 ZPO kein unvertretbares Ergebnis und keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[18] 3. Ausgehend davon stellen sich Beweislastfragen nicht.

III. Zum Eventualbegehren:

[19] 1. § 228 ZPO setzt einen feststellungsfähigen Gegenstand sowie das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung voraus (6 Ob 189/24y Rz 32).

2. Feststellungsfähigkeit

[20] 2.1. Ein – nach § 228 ZPO feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand (RS0039053; RS0039223; RS0038988). Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte, Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden (vgl 6 Ob 288/98s). Feststellungsfähig sind daher auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtliche Folgen solcher Rechtsbeziehungen, wie einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche (RS0038986 [T2]; RS0039053 [T5]; RS0039223 [T4]; 6 Ob 189/24y Rz 33; 4 Ob 14/24y Rz 12). In diesem Sinn ist die Feststellung des Bestehens von Schadenersatzansprüchen feststellungsfähig (vgl 6 Ob 189/24y Rz 34).

[21] 2.2. Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts (RS0038902 [T3]; RS0038947 [T1]; RS0038943), die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis; vgl RS0039036 [T17] = RS0039087 [T8] = RS0034786 [T1]).

3. Zum konkreten Begehren

[22] Zwar ist die Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten, zumindest potenziell schädigenden Ereignis feststellungsfähig (vgl 4 Ob 23/14g ErwGr 1. und 2.), ein solches Feststellungsbegehren liegt hier aber gerade nicht vor, begehrt der Kläger doch die bloße Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein. Er begehrt die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Handlung des Beklagten, nicht aber die Feststellung seines daraus resultierenden Rechts.

[23] Das konkrete Feststellungsbegehren scheitert daher schon am Fehlen eines feststellungsfähigen Gegenstandes. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens somit nicht korrekturbedürftig.

IV. Kostenentscheidung

[24] Das Erstgericht hat die Kosten nach § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat es daher auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.

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