OGH 4Ob78/26p

OGH4Ob78/26p23.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner‑Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2011, *, in Unterhaltssachen vertreten durch die Stadt *, wegen Kindesunterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2026, GZ 42 R 482/25f‑121.3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00078.26P.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Vater war zuletzt zur Leistung eines laufenden Unterhalts von monatlich 290 EUR verpflichtet.

[2] Mit Beschluss vom 1. 9. 2025 setzte das Erstgericht den Unterhalt über Antrag des Vertreters der Minderjährigen für den Zeitraum 1. 6. bis 31. 12. 2024 mit 515 EUR und ab 1. 1. 2025 mit 560 EUR monatlich fest; den begehrten Mehrbetrag (545 EUR bzw 655 EUR) wies es – unbekämpft – ab.

[3] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Vatersnicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

[4] Die Rekursentscheidung wurde dem – in diesem Zeitpunkt noch unvertretenen – Vater durch Hinterlegung zugestellt. Erster Tag der Abholfrist war der 7. 4. 2026 und letzter Tag der 14‑tägigen Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels (s § 63 Abs 2, § 65 Abs 1 AußStrG) sohin der 21. 4. 2026.

[5] Laut Eingangsstampiglie langte am 22. 4. 2026 beim Rekursgericht ein (laut Briefkopf auch an dieses adressierter) „außerordentlicher Revisionsrekurs“ des Vaters samt einem Antrag auf Verfahrenshilfe ein (datiert mit 20. 4. 2026). Das Rekursgericht verfügte noch am selben Tag eine Weiterleitung an das Erstgericht, wo das Rechtsmittel am 24. 4. 2026 einging.

[6] Das Erstgericht bewilligte daraufhin die Verfahrenshilfe und legte den von der Verfahrenshelferin verbesserten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters ist als verspätet zurückzuweisen.

[8] 1. Da das Rechtsmittel schon von vornherein verspätet war, kann eine Rückstellung an das Erstgericht zwecks Prüfung der Voraussetzungen der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG und Vorlage an das Rekursgericht unterbleiben. Auch wenn die Frage der (absoluten) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen ist (vgl RS0006451 [T4]), ist hier aus prozessökonomischen Gründen sogleich mit einer Zurückweisung vorzugehen (vgl RS0123439 [T1]).

[9] 2.1 Aus den dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenbestandteilen ist nicht ersichtlich, ob der Vater seinen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ persönlich überreichte oder per Post übermittelte. Auch insofern erübrigen sich aber weitere Erhebungen, weil er in beiden Fällen verspätet eingebracht wäre. Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (vgl RS0041608 [insb T12]; RS0006096 zum AußStrG uvm).

[10] Da der Vater sein Rechtsmittel entgegen § 63 Abs 2, § 65 Abs 2 AußStrG nicht an das Erstgericht adressierte, war es schon bei seinem ursprünglichen Einlangen am 22. 4. 2026 verspätet. Gleiches würde gelten, wenn er es an diesem Tag überreicht hätte.

[11] 2.2 Daran ändert auch der mit der Eingabe verbundene Verfahrenshilfeantrag nichts, weil die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraussetzt. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, vermag die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu beseitigen (vgl RS0036235 [insb T6, T13]).

[12] 3.1 Ergänzend ist jedoch noch darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs – wie hier – nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen (ebenfalls beim Erstgericht einzubringenden) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[13] 3.2 Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544 [T5]; 4 Ob 128/24p Rz 4). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (vgl RS0046543; 4 Ob 20/24f Rz 4). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353, RS0103147).

[14] Hier wäre daher überhaupt kein außerordentlicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, sondern nur eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zulässig gewesen.

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