OGH 4Ob128/24p

OGH4Ob128/24p27.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Familienrechtssache der minderjährigen 1. *, geboren * 2010, 2. *, geboren * 2013 und 3. *, geboren * 2013, alle wohnhaft bei der Mutter *, in Unterhaltssachen vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirk 22, Simone-de-Beauvoir-Platz 6, 1220 Wien, wegen Unterhalt, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters *, vertreten durch Mag. Verena Pitterle, Rechtsanwältin in Mauerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. April 2024, GZ 42 R 25/24y‑28, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00128.24P.0827.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies über Rekurs des Vaters Anträge der drei Minderjährigen auf Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 8. 2023 ab und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ihnen monatlicher Unterhalt von je 345 EUR von 1. 12. bis 31. 12. 2023 und von je 300 EUR ab 1. 1. 2024 gewährt worden war. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.

[2] Gegen diese Entscheidung erhebt der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Abänderung in eine vollständige Antragsabweisung, hilfsweise eine Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz anstrebt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[4] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-fachen des laufenden monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544), hier sohin 36 x 300 EUR = 10.800 EUR. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353, RS0103147).

[5] Weiters beruhen die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung im Sinne des § 55 Abs 1 JN findet daher nicht statt (vgl RS0017257, RS0112656).

[6] Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen – unbelegten – Rechtsansicht übersteigt der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand daher nicht 30.000 EUR.

[7] 3. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[8] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505).

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