OGH 1Ob67/26y

OGH1Ob67/26y27.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2012, *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 5. März 2026, GZ 2 R 6/26h‑121, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00067.26Y.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen entzogen den Eltern die Obsorge für ihr 13 Jahre altes Kind für den Teilbereich der Pflege und Erziehung, übertrugen sie dem Land * (Bezirkshauptmannschaft *) als Kinder- und Jugendhilfeträger und erkannten dem Beschluss vorläufige Vollstreckbarkeit zu.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem er allein eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend macht, gelingt es dem Vater nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

[3] 1. Der Vater beanstandet die unterbliebene ergänzende persönliche Anhörung des Kindes im Sinn des § 105 Abs 1 AußStrG zu seinem Befinden nach der zwischenzeitig erfolgten Fremdunterbringung im Kriseninterventionszentrum „*“. Diese hätte ergeben, dass das Kind an massivem Heimweh leide, verzweifelt sei und die Unterbringungssituation seiner seelischen und körperlichen Unversehrtheit abträglich sei, zumal das Kind bereits selbstverletzendes Verhalten (als Bewältigungsversuch) gezeigt habe.

[4] Dem ist zunächst zu erwidern, dass das Erstgericht das Kind im Zuge des Verfahrens nach der ersten Gefährdungsmeldung im März 2025 angehört und ihm auf diese Weise Gelegenheit gegeben hat, seine Vorstellungen und Wünsche in Bezug auf die Obsorge darzulegen. Das Kind hat anlässlich dieser Anhörung bereits klar gemacht, dass es weiterhin bei seinem Vater wohnen möchte und sich dort wohl fühle. Ausgehend vom Zweck der Anhörung nach § 105 Abs 1 AußStrG, die grundsätzliche Einstellung des Kindes zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln (vgl RS0127159 [T3]; 6 Ob 45/23w Rz 42), war eine weitere Anhörung nach der (zunächst im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG) erfolgten Fremdunterbringung nicht geboten.

[5] Soweit der Vater in diesem Zusammenhang auf die mit der Unterbringung im Kriseninterventionszentrum einhergehenden Probleme des Kindes verweist, lässt er außer Betracht, dass diese Umstände in der angefochtenen Entscheidung ohnedies Berücksichtigung fanden. Abgesehen davon ist das Kind mittlerweile nicht mehr im ursprünglichen Kriseninterventionszentrum, sondern in einem anderen (sozialpädagogischen) Betreuungszentrum untergebracht; dass es dort zu ernstlichen Problemen des Kindes gekommen wäre, behauptet der Vater nicht. Auch ausgehend davon vermag er keinen in dritter Instanz aufzugreifenden wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen (vgl 8 Ob 153/25w Rz 6 mwN)

[6] Wenn der Vater im Rechtsmittelverfahren – zur Darlegung einer Kindeswohlgefährdung außerhalb des Familienverbands – weiters behauptet, während des Aufenthalts bei ihm in den Herbstferien habe das Kind sich ruhig sowie emotional stabil verhalten und sich wohl gefühlt, demgegenüber sei es während der Fremdbetreuung nicht einmal zu aussagekräftigen Messungen des Körpergewichts des Kindes gekommen, so handelt es sich dabei nicht um wesentliche und aktenkundige Entwicklungen, die in Durchbrechung des grundsätzlich auch im Obsorgeverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 66 Abs 2 AußStrG) zu berücksichtigen wären (RS0122192; RS0048056 [T4, T6, T13]; RS0006893 [T16]; RS0119918 [T2]).

[7] 2. Auch sonstige aus Gründen des Kindeswohls aufzugreifende (vgl RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]), vom Rekursgericht verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel liegen nicht vor.

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