European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00028.26X.0527.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Zumal das Berufungsgericht das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die Frage, ob das Verhalten der Klägerin einen Kündigungsgrund darstellt.
[2] 1.2. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin als Vertragslehrerin an einer Volksschule ist gemäß § 26 Abs 1 lit a LVG das VBG anzuwenden. Dort ist als Kündigungsgrund unter anderem die gröbliche Dienstpflichtverletzung genannt (§ 32 Abs 2 Z 1 VBG). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes bejaht, weil sich die Klägerin beharrlich geweigert hatte, der Weisung ihrer Vorgesetzten dahin nachzukommen, ihre auch für ihre Schülerinnen und Schüler wahrnehmbaren, für Volksschulkinder aber als ungeeignet erscheinenden Social-Media-Auftritte „privat“ zu stellen.
[3] 2.1. Die Revision releviert als erhebliche Rechtsfrage, dass die Klägerin keine Dienstpflichtverletzung begangen habe, weil die ihr erteilte Weisung nicht rechtmäßig gewesen sei.
[4] 2.2. § 5a VBG regelt Dienstpflichten des Vertragsbediensteten gegenüber dem Vorgesetzten und sieht insbesondere vor, dass Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen sind; die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
[5] Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern die Klägerin verfassungsgesetzlich berechtigt wäre, die ihr mehrfach erteilte Weisung zu missachten. Sie behauptet auch nicht, dass diese von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder sie mit der Befolgung gegen das Strafgesetz verstoßen würde. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gegen eine Dienstpflicht verstoßen hat, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar.
[6] 2.3. Dass die Frage der Gröblichkeit der Dienstpflichtverletzung nur im Einzelfall beurteilt werden kann und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RS0105940 [T9]), gesteht die Revision ohnehin zu. Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier keinesfalls vor (vgl RS0029746 [T9] zu den Rechtsfolgen einer „lächelnden“ Missachtung einer klaren Weisung des Dienstgebers bei „Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des Dienstgebers untergrabenden Willenshaltung des Dienstnehmers“). Das gilt auch für die (rechtliche) Wertung des Berufungsgerichts, das die mehrfache Missachtung der teils unter „Grinsen“ zur Kenntnis genommenen Weisung samt aktivem Zuwiderhandeln durch Veröffentlichung weiterer Beiträge als „geradezu auf Provokation abzielende Reaktion“ qualifizierte.
[7] 2.4. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]). Das gilt auch für vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (RS0042963; RS0106371). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren ebenfalls nicht angefochten werden; nur wenn – was hier nicht der Fall ist – sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte, wäre sein Verfahren mangelhaft geblieben (RS0043371).
[8] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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