European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00030.26G.0519.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * S* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 27. Juni 2025 in Z* * Si* vorsätzlich (US 4) eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zugefügt, indem er Si* mit einer Bierflasche wuchtig in das Gesicht schlug und ihm danach mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur und eine operativ zu versorgende Schnittwunde im linken Gesichtsbereich mit einer Durchtrennung des motorischen Gesichtsnervs erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider setzte sich das Schöffengericht mit den Widersprüchen in den Angaben der * B* einerseits unmittelbar nach Eintreffen der Polizei am Tatort und andererseits (später) als Zeugin vernommen (ON 2.2, 3 ff und ON 2.12) in einer den Kriterien des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechenden Weise auseinander (RIS-Justiz RS0098778 [T7, T9]), erachtete es doch die zeugenschaftlichen Angaben der Genannten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung (ON 30.1, 6 ff) für glaubwürdig und erwog zu den im Abschlussbericht der Polizei wiedergegebenen „paraphrasierten Angaben“ derselben, dass sich nicht genau nachvollziehen lasse, was B* zu den Polizisten gesagt habe, Deutsch nicht ihre Muttersprache und sie unmittelbar nach dem Vorfall aufgeregt gewesen sei (US 6). Dass dem Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht konkret genug sind und er die aus diesen gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt den ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund nicht her, sondern zielt der Sache nach auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung ab.
[5] Die eine „rechtliche Prüfung“ in Bezug auf das Vorliegen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) vermissende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) bekämpft der Sache nach lediglich die getroffenen (US 4 und 7) Negativfeststellungen zur irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts durch den Angeklagten und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Begründung des Erstgerichts für die Annahmen, es sei zu einem Streit mit dem Opfer gekommen, weil sich der Angeklagte beleidigt gefühlt habe, und Grund für den Angriff des Angeklagten sei seine „alkoholinduzierte Aggression“ gewesen (US 4 f und 6 f), als (der Sache nach) offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) erachtet, weil die im polizeilichen Abschlussbericht beschriebene „Eskalationslage“ nicht berücksichtigt und nicht dargelegt worden sei, warum dieses Beweisergebnis als unbeachtlich oder unglaubwürdig einzustufen ist, übersieht sie, dass der geltend gemachte Mangel nur vorliegt, wenn die Erwägungen des Schöffengerichts den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechen (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
[7] Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt das zur Z 10a erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es behauptet, der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner Vernehmung als Beschuldigter als auch in der Hauptverhandlung „die Verantwortung für die Tat bejaht“, dem Opfer 350 Euro übergeben und einen Teil des geltend gemachten Anspruchs anerkannt, dabei jedoch die – gegen eine (für jede Diversionsform erforderliche) von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299 [T2, T3, T5]) sprechende – Einschätzung des Schöffengerichts übergeht, wonach der Angeklagte das Geschehen „nicht aufrichtig erzählt“, sondern eine „geschönte Version“ berichtet habe und die von ihm behauptete Notwehrsituation infolge Bedrohung durch das Opfer nicht vorgelegen habe (US 5 ff, vgl auch US 9).
[8] Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) liegt der Heranziehung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB (US 8) mit Blick auf zwei Verurteilungen des Angeklagten einerseits wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit eines Dritten unter Drogeneinfluss durch ein tschechisches Gericht sowie andererseits wegen eines von einem deutschen Gericht geahndeten Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel; US 3 iVm ON 13.2 [4]) weder eine offenbar unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen noch ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zugrunde, beruhen doch die den Vorstrafen zugrundeliegenden Taten und die nunmehr abgeurteilte Tat auf der gleichen, nämlich gegen die körperliche Integrität anderer gerichteten schädlichen Neigung iSd § 71 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091972, RS0092013 [T1] und zuletzt 11 Os 71/25p).
[9] Mit der Behauptung, in der Beschwerde genannte Umstände seien „nicht in vertretbarer Weise“ als Milderungsgründe berücksichtigt worden, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099911 [T8], RS0116960).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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