OGH 7Ob41/26v

OGH7Ob41/26v15.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ 3 R 153/25d‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00041.26V.0415.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und bietet als Reseller in Kooperation mit sogenannten „Business‑Coaches“ oder „MentorInnen“ unter anderem Verträge über Online‑Coachings an. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet sie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ (AGB) in der Fassung 2024.

[2] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte, die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bestimmte Praktiken im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen sowie sinngleiche Praktiken anzuwenden und ermächtigten den Kläger zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens.

Rechtliche Beurteilung

[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass das auf diese Ansprüche anwendbare Recht nach Art 6 Abs 1 Rom II‑VO zu ermitteln ist. Nach der Rom I‑VO richtet sich nur das für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht (EuGH ECLI:EU:C:2016:612, C‑191/15, VKI, Rn 48 f; RS0131886; 7 Ob 206/22b). Die von der Klage nicht betroffene Vereinbarung deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Prüfung der nicht vertragsrechtlich anzuknüpfenden Aktivlegitimation des Klägers daher ohne Bedeutung.

[5] 2. Soweit die Beklagte behauptet, sie biete ihre Leistungen (lediglich) Unternehmern an, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie vom festgestellten Sachverhalt abweicht (vgl RS0043312 [T4]). Es steht nämlich fest, dass die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit unter Anderem auf den österreichischen Markt ausrichtet und laufend Verträge mit Verbrauchern in Österreich abschließt.

[6] 3.1. Soweit die Revision „einen konkreten Günstigkeitsvergleich“ zwischen dem vereinbarten deutschen und dem österreichischen Recht vermisst, haben schon die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO letztlich nur darauf ankommt, ob die einzelnen Klauseln einer Prüfung nach zwingendem österreichischen Recht standhalten. Da die Beklagte auf dem Standpunkt steht, deutsches Recht biete Verbrauchen insgesamt einen weitergehenderen Schutz, ist sie durch die vom Kläger ausschließlich begehrte Beurteilung der Klauseln nach dem für die Beklagte vermeintlich günstigeren österreichischen Recht nämlich nicht benachteiligt (3 Ob 179/20z).

[7] 3.2. Der Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Ablauf der Prüfung im Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO ist schon aus diesem Grund nicht näher zu treten. Abgesehen davon strebt die Beklagte mit den von ihr vorgeschlagenen Vorlagefragen im Ergebnis die Prüfung an, ob eine Rechtswahl unter Umständen auch zur Unanwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften des Verbraucherstaats führen kann. Dies lässt nicht einmal der Wortlaut ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, wonach unabdingbare gesetzliche Vorschriften am Wohnort des Nutzers, der Verbraucher ist, unberührt bleiben, sodass die angeregten Fragestellungen für die Entscheidung auch nicht relevant sind. Der klare Wortlaut des Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I‑VO bedarf imÜbrigen keiner Auslegung (3 Ob 8/26m; vgl auch EuGH ECLI:EU:C:1982:335, Rs 283/81, CILFIT). Auf Fragen im Zusammenhang mit § 13a Abs 2 KSchG muss daher nicht eingegangen werden.

[8] 4. Mit der abstrakten Frage, ob und inwieweit die vollharmonisierenden Bereiche der Verbraucherrechte‑RL 2011/83/EU die Mindestharmonisierung der Klausel‑RL 93/13/EWG verdrängen, spricht die Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage an. Die Beklagte legt nämlich nicht dar, welche von den Vorinstanzen angewandten Rechtsvorschriften gegen Art 4 Verbraucherrechte‑RL verstoßen sollen. Auch dazu scheidet die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus (3 Ob 8/26m).

[9] 5. Es mag sein, dass ein europaweit tätiges Unternehmen Interesse an der Verwendung einheitlicher Geschäftsbedingungen hat. Wenn dieses legitime Bestreben durch Art 6 Abs 2 Rom I‑VO behindert wird, ist dies aber keine „Diskriminierung ausländischer Unternehmen“, sondern Ausfluss des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch die Rom I‑VO. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon klargestellt, dass dieser Konsequenz nur durch eine Änderung der Rom I‑VO oder eine umfassende Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherschutzrechts begegnet werden kann (vgl 2 Ob 155/16g).

[10] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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