OGH 1Ob180/25i

OGH1Ob180/25i8.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. M*, beide *, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ä*, vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, wegen Festsetzung einer Grenze, Zustimmung zur Einverleibung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. August 2025, GZ 21 R 93/25x-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2025, GZ 8 C 270/24a‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00180.25I.0408.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird insoweit bestätigt, dass es als Teilurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die Grenze zwischen den Grundstücken 60/1 und 60/2 sowie zu Grundstück 56/3 erliegend in der KG * vom Punkt 6341 (HE) zu Punkt VA 52 zu Punkt 2 (Schnittpunkt zwischen grüner Linie und schwarzer Linie, die durch VA 08 führt) zu Punkt VA08 zu VA 09 zum Punkt 1 (Schnittpunkt zwischen grüner Linie und schwarzer Linie, die zu VA09 führt) zu 6347 (TH 3) 6348 (TH 4) zu VA05 zu 6349 zu 6350 zu 6351 zu 6352 (TH 6) (laut der als Beilage ./C vorgelegten Grenzverhandlungsskizze, dort gelb markiert) festzustellen und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, sämtliche für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften zu leisten, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten“

Im Übrigen, also hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens sowie im Kostenpunkt, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insoweit weitere Verfahrenskosten.

 

EntscheidungsgründeundBegründung:

[1] Die Kläger sind gemeinsam mit Dritten Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus, an dem teilweise Wohnungseigentum und teilweise schlichtes Miteigentum besteht. Ihr Grundstück grenzt an jenes der Beklagten an. Beide Grundstücke sind nicht im Grenzkataster eingetragen. Die Beklagte beantragte, ihr Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln. Bei der Grenzverhandlung kam es zu keiner Einigung der beteiligten Eigentümer, weil die Kläger einen von der sich aufgrund der Behelfe (im Sinn des § 25 Abs 1 VermG) ergebenden und der Grenzverhandlung zugrundegelegten Grenze abweichenden Grenzverlauf behaupteten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (in der Folge: „Vermessungsamt“) forderte daher gemäß § 25 Abs 2 VermG sämtliche Miteigentümer des Grundstücks der Kläger mit Bescheid auf, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes Gerichtsverfahren anhängig zu machen. Dagegen erhoben die beiden Kläger – nicht hingegen andere Miteigentümer ihres Grundstücks – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel der Zweitklägerin als verspätet zurück (die dagegen von ihr erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen) und änderte den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde des Erstklägers – dem Begehren entsprechend – insoweit ab, als beide Kläger (und nicht auch die übrigen Miteigentümer ihres Grundstücks) zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Bereinigung des Grenzstreits aufgefordert wurden.

[2] Die Kläger begehren die Feststellung der von ihnen bezeichneten Grenze zum Grundstück der Beklagten sowie die Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands erforderlichen Unterschriften“. Die Beklagte habe außerdem Baumaßnahmen und sonstige Störungen des Gebrauchs der im Miteigentum (unter anderem) der Kläger stehenden (sich aus dem behaupteten Grenzverlauf ergebenden) Grundfläche zu unterlassen.

[3] Die Kläger hätten seit mehr als dreißig Jahren einen bestimmten Bereich eines Innenhofs (unter anderem) zur Lagerung von Materialien ihres (in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführten) Gewerbebetriebs genutzt. Auch die anderen Wohnungseigentümer hätten dort seit mehr als dreißig Jahren Gegenstände – insbesondere Mülltonnen und Fahrräder – im guten Glauben abgestellt, dass auch diese Grundfläche zu ihrem (gemeinsamen) Grundstück gehöre. Sollte diese Fläche nicht ohnehin Teil ihres Grundstücks und von dessen Grenzverlauf umfasst sein, hätten sie (so wie die anderen Miteigentümer) daran Eigentum ersessen. Die von der Beklagten behauptete und vom Vermessungsamt zugrundegelegte Grenze greife in dieses (Mit‑)Eigentumsrecht ein.

[4] Die Kläger seien zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auch ohne die übrigen Miteigentümer aktivlegitimiert. Dies ergebe sich auch aus der insoweit bindenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das allein die Kläger (ohne die anderen Miteigentümer) zur Einleitung eines für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmten Gerichtsverfahrens aufgefordert und in seiner Begründung darauf hingewiesen habe, dass in Grenzstreitigkeiten gemäß §§ 850 ff ABGB „Nachbarn“ – auch einzelne Miteigentümer – aktiv- und passivlegitimiert seien. Es müsse einzelnen Miteigentümern auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer möglich sein, innerhalb der sechswöchigen Frist des § 25 Abs 2 VermG ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits einzuleiten.

[5] Die Beklagte wendet unter anderem die fehlende Aktivlegitimation der Kläger ein, weil diese nicht befugt seien, den angestrebten Grenzverlauf ihres im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücks ohne die übrigen Miteigentümer – deren Willen dies nicht entspreche – durchzusetzen. Dass der von den Klägern angestrebte Grenzverlauf dem Willen anderer Miteigentümer ihres gemeinsamen Grundstücks widerspreche, ergebe sich schon daraus, dass diese den vom Vermessungsamt der Grenzverhandlung zugrundegelegten – vom vorliegenden Klagebegehren abweichenden – Grenzverlauf akzeptiert hätten. Sie seien auch mit der Nutzung der fraglichen Grundfläche durch die Kläger und deren eigenmächtiger Inanspruchnahme durch diese nicht einverstanden gewesen.

[6] Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.

[7] Die angestrebte Feststellung des behaupteten Grenzverlaufs ziele auf eine Vergrößerung des im Miteigentum stehenden Grundstücks (unter anderem) der Kläger ab und berühre daher auch die Interessen der übrigen Miteigentümer, auf deren Rechtsstellung sich der angestrebte Grenzverlauf gleichermaßen auswirke. Die Klage könne daher nur von allen Miteigentümern – die eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten – gemeinsam erhoben werden. Die Kläger allein seien nicht aktivlegitimiert. Eine abweichende Beurteilung der Aktivlegitimation durch das Bundesverwaltungsgericht, das sich in seiner Entscheidung auch nicht auf das vorliegende – aus einer behaupteten Ersitzung abgeleitete – Feststellungsbegehren bezogen habe, binde das (Zivil‑)Gericht nicht. Da die Kläger nicht zur Feststellung des (Mit‑)Eigentums an einem Teil der angrenzenden Grundfläche der Beklagten (und des daraus abgeleiteten Grenzverlaufs) legitimiert seien, könnten sie daraus auch keine Unterlassungsansprüche ableiten.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und schloss sich dessen Begründung an, wonach den Klägern die Aktivlegitimation für ihre Klagebegehren fehle. Der Anspruch auf Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufs setze schon seiner Natur nach voraus, dass er von und gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft erhoben werde und für und gegen diese eine einheitliche Entscheidung ergehe, weshalb diese jeweils eine einheitliche Streitpartei bildeten. Da ausschließlich die Kläger einen – von der der Grenzverhandlung vom Vermessungsamt (und der Beklagten) zugrundegelegten Grenze – abweichenden Grenzverlauf behauptet hätten, setzten sie sich mit ihren Klagebegehren auch in Widerspruch zu den anderen Miteigentümern. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts komme für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Kläger für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung zu, zumal dies gar nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens gewesen sei. Das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis könnte auch nur insoweit Rechtswirkungen entfalten, als bei Untätigkeit des aufgeforderten Eigentümers die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG eintrete.

[9] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Streitwert 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kläger ist – entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) –zulässig, weil die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zur Abweisung des Unterlassungsbegehrens einer Korrektur bedarf. Sie ist auch teilweise im Sinn des hilfsweisen Aufhebungsantrags berechtigt.

I. Zum Feststellungsbegehren sowie zum Begehren auf Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“:

[11] 1. Die Kläger stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, zur Erhebung ihrer auf Feststellung des Grenzverlaufs und Zustimmung der Beklagten („Leistung der erforderlichen Unterschriften“) zur Berichtigung des Grundbuchstands gerichteten Klage ohne die anderen Miteigentümer berechtigt zu sein.

[12] 2. Gemäß § 14 ZPO liegt eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) vor, wenn sich die Urteilswirkung kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder gesetzlicher Vorschriften auf sämtliche Streitgenossen erstreckt und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen einzelne Streitgenossen unmöglich ist (RS0035496 [insb T5]). Im Zweifel besteht eine solche, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ besteht (RS0035496 [T6, T7]; RS0035479).

[13] 3. Bei dinglichen Rechten folgt schon aus ihrer Natur, dass sie nur einheitlich – also für alle gemeinschaftlich Berechtigten gemeinsam – festgestellt werden können (RS0035496 [T2]).

[14] 3.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit oder Reallast nur von sämtlichen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks begehrt werden kann (RS0012106 [insb T4, T26]; RS0101793). Einzelne Miteigentümer sind dazu – wegen der Unteilbarkeit des Anspruchs – nicht legitimiert. Eine von ihnen erhobene Klage ist mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen (6 Ob 84/05d [Pkt III.2.]). Gleiches gilt für die Feststellung des Bestands (und Umfangs) anderer gemeinsamer dinglicher Rechte (vgl etwa 1 Ob 178/97a zu einem [Koppel-]Fischereirecht).

[15] 3.2. Das Erfordernis der gemeinsamen Geltendmachung eines dinglichen Rechts durch sämtliche Mitberechtigten muss gerade auch für Streitigkeiten über das Eigentum an einer gemeinsamen Sache gelten. Der Oberste Gerichtshof erachtete ein von mehreren – aber nicht allen – Miteigentümern einer Liegenschaft gegen die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks erhobenes Begehren auf Zustimmung zur Abschreibung eines Teils dieses Grundstücks und Zuschreibung zum Grundstück der Kläger (in eventu auf Feststellung, dass die Kläger außerbücherliche Miteigentümer der strittigen Grundfläche seien) mangels Aktivlegitimation als unberechtigt, weil sämtliche Miteigentümer eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei bilden (2 Ob 526/95; vgl auch 6 Ob 823/81, JBl 1982, 435 [437]: „nicht sämtliche Miteigentümer auf Kläger- oder Beklagtenseite“; ebenso 5 Ob 236/06a [Pkt 4.]). So wie das Begehren auf Feststellung des Grenzverlaufs gegen alle Miteigentümer einer angrenzenden Liegenschaft erhoben werden muss, weil gegen diese zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (5 Ob 182/16z [Pkt 1.3.]; 5 Ob 57/18w [Pkt 1.]), muss ein solches Begehren daher auch von allen Miteigentümern erhoben werden, weil auch für diese keine unterschiedliche Beurteilung möglich ist (vgl auch 5 Ob 392/97a und 6 Ob 188/15p [Pkt 2.1.] mwN, wonach die Frage der Grundstücksgrenzen keine Verwaltungsangelegenheit nach dem WEG – sondern eine Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum – ist).

[16] 3.3. Dass Miteigentümer bei einer – wie hier erhobenen – Klage auf Feststellung des (Umfangs des) Eigentumsrechts an der gemeinsamen Sache sowie dessen Einverleibung notwendige Streitgenossen im Sinn des § 14 ZPO sind, entspricht auch der herrschenden Ansicht (für viele etwa Schneider in Fasching/Konecny³ II/1 § 14 ZPO Rz 20; Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 [2026] § 14 ZPO Rz 2; allgemein zur Feststellung dinglicher Rechte etwa auch Sailer/Painsi in KBB7 [2023] § 828 ABGB Rz 6; vgl auch Perner, Miteigentümer im Zivilprozess, ÖJZ 2010/2, 7 f)

[17] 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der von den Klägern behauptete Grenzverlauf nur mit Wirkung für sämtliche Miteigentümer ihres Grundstücks gemeinsam festgestellt werden könne, entspricht dieser Rechtslage. Da auch ihr Begehren auf Leistung sämtlicher „für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“ auf den Bestand des gemeinsamen Miteigentums abzielt, gingen die Vorinstanzen auch insoweit zu Recht von einer einheitlichen Streitpartei sämtlicher Miteigentümer aus (vgl 2 Ob 526/95 zur Ab- und Zuschreibung eines Teils des Nachbargrundes). Beide Klagebegehren wurden daher zu Recht abgewiesen.

[18] 5. Soweit sich die Kläger auf die Judikatur beziehen, wonach einzelne Miteigentümer zur Wahrung des Gesamtrechts notwendige Rechtsbehelfe, derer es zur Wahrung des Anteilsrechts bedarf, auch allein ergreifen können (vgl RS0013417), übergehen sie, dass dies nur zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) zulässig ist (RS0013417 [insb T8]), nicht aber, wenn – wie hier – dessen Veränderung oder Feststellung angestrebt wird (RS0013417 [T8, T12]). Warum es sich bei der für alle Miteigentümer einheitlichen Feststellung des Grenzverlaufs (und bei dem auf Einverleibung des sich daraus ergebenden Eigentums gerichteten Begehren) um einen Rechtsbehelf zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf das gemeinsame Gesamtrecht handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.

[19] 6. Auch das Argument, die Aktivlegitimation der Kläger ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, überzeugt nicht:

[20] 6.1. Die Kläger strebten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass nur sie beide (und nicht alle Miteigentümer [wie vom Vermessungsamt angeordnet und bei Miteigentum von Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 {2022} § 25 VermG Rz 27 unter Verweis auf BVwG W131 2162151-1 gefordert]), aufgefordert werden, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht ihrem Begehren entspricht und sie bringen nachfolgend Klagebegehren ein, die nur von allen Miteigentümern der Liegenschaft erhoben werden können und für die ihnen die Aktivlegitimation fehlt, haben sie die Konsequenz der Klageabweisung zu tragen.

[21] 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kläger aufgefordert, innerhalb der in § 25 Abs 2 VermG genannten Frist ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Eine Entscheidung über die materiell‑rechtliche Aktivlegitimation im vorliegenden Zivilprozess ist damit nicht erfolgt. In der Begründung bezog sich das Bundesverwaltungsgericht auch nur auf die Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 850 ff ABGB und somit erkennbar auf das außerstreitige Verfahren zur Grenzfestsetzung. Ein solches Verfahren (nach den §§ 850, 851 Abs 1 ABGB) haben die Kläger, die aufgrund des von ihnen konkret behaupteten Grenzverlaufs zu Recht den streitigen Rechtsweg gewählt haben (zur Abgrenzung der Verfahrensarten vgl RS0013882), aber gerade nicht eingeleitet. Damit geht das Argument, wonach sich die Aktivlegitimation der Kläger „aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe“, schon aus diesem Grund ins Leere, ohne dass auf die Thematik der behaupteten Bindungswirkung näher eingegangen werden müsste.

II. Zum Unterlassungsbegehren

[22] 1. Das Erstgericht begründete die Abweisung des Unterlassungsbegehrens damit, dass dieses auf dem von den Klägern angestrebten Grenzverlauf beruhe, dessen Feststellung sie aber nicht allein begehren könnten. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, begründete dies aber nicht näher.

[23] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Teilhaber einer Gemeinschaft berechtigt, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Gegner kann dem nicht entgegenhalten, der Kläger sei nicht allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt (RS0013417). Auch wenn ein Miteigentümer nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist er berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das gemeinsame Eigentum gegen jeden Störer abzuwehren (vgl RS0012112; RS0012137; RS0013428; RS0012114). Er benötigt dazu weder die Zustimmung der anderen Miteigentümer, noch liegt in einem solchen Fall eine einheitliche Streitpartei mit diesen vor (3 Ob 184/25t [Rz 9 mwN]). Dies gilt auch im – hier zu beurteilenden – Fall, dass die richtige Grenze eine Vorfrage für das Unterlassungsbegehren bildet, über die daher im Prozess zu entscheiden ist (RS0109157; RS0013882 [T1]). Da die Entscheidung über die Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (RS0042554 [T6]), schadet es nicht, wenn sich am Prozess nicht alle Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft beteiligen (2 Ob 22/17z [Pkt 1.]; 6 Ob 107/19g [Pkt 1.] ua).

[24] 3. Ein einzelner Miteigentümer ist aber dann nicht zur Unterlassungsklage berechtigt, wenn er sich mit der Geltendmachung seines Anspruchs in Widerspruch zum Willen anderer Miteigentümer setzt (RS0012114 [T23]; RS0012137 [T10]; RS0013428 [T2]). Er kann nur die Interessen der Gesamtheit verfolgen, ist aber nicht (allein) zu einer Klagsführung berechtigt, die den Interessen der anderen Miteigentümer widerspricht (6 Ob 806/80 = SZ 54/43).

[25] 4. Die Beklagte wandte ein, dass der von den Klägern behauptete Grenzverlauf dem Willen der übrigen Miteigentümer zuwiderlaufe. Diese hätten dem von der Vermessungsbehörde und der Beklagten zugrundegelegten Grenzverlauf zugestimmt bzw seien diesem nicht entgegengetreten. Einzelne Miteigentümer hätten sich auch dagegen ausgesprochen, dass die Kläger die von ihnen beanspruchte Grundfläche nutzen, und sich diesbezüglich an die Beklagte gewandt. Damit behauptet die Beklagte, dass sich die Kläger mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche in Widerspruch zu anderen Miteigentümern gesetzt hätten. Die Kläger traten dem inhaltlich entgegen. Die Vorinstanzen trafen dazu keine tragfähigen Feststellungen, sodass ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt.

III. Ergebnis

[26] 1. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sowie des weiteren Begehrens auf Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstandes erforderlichen Unterschriften“ werden die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen – insofern als Teilurteil – bestätigt.

[27] 2. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens werden die Entscheidungen zur weiteren Verfahrensergänzung aufgehoben.

IV. Kostenentscheidung

[28] Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Teilurteils auf § 52 Abs 4 ZPO und hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.

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