European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00140.25Z.0318.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Finanzstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 94/24h) – mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A und B 1) sowie eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B 2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr und solcherart (nunmehr) in jenem des Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer vorsätzlich
unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer
(A) der W* GmbH für die Veranlagungsjahre
2015 um 46.130,64 Euro und
2016 um 37.333,33 Euro bewirkt, indem er die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung bis zum Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist unterließ, sowie
(B 1) der S* GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 um 11.461,19 Euro „bewirkt“, indem er am 11. November 2016 eine unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung abgab, ferner
(B 2) der zuletzt genannten Gesellschaft „am 15. Dezember 2014“ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Monat Oktober 2014 um 73.000 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er eine Umsatzsteuervoranmeldung abgab, in der er Vorsteuern in dieser Höhe zu Unrecht geltend machte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit Mängel- (Z 5) und mit Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft er die den Schuldspruch A und B 2 (mit-)tragenden Feststellungen zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite (US 8 f).
[5] Das Schöffengericht hat diese Feststellungen nicht allein aus dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verhalten, sondern darüber hinaus anhand von Plausibilitätserwägungen erschlossen, die es – unter Berücksichtigung der intellektuellen Ausstattung des Beschwerdeführers – zur Überzeugungskraft seiner Verantwortung anstellte. Dabei miteinbezogen wurde, dass er bestritt, über Detailkenntnis der Buchhaltung verfügt zu haben, und argumentierte, bei gesamthafter Betrachtung der Zahllasten und Guthaben aller involvierten Unternehmen ergäbe sich – wie auch in einem Bericht des Amts für Betrugsbekämpfung (ON 13 S 6) festgehalten – eine (Verkürzungs-)Summe von Null. Auch aus dieser Einlassung, die Zahllasten und Guthaben hätten sich (bloß) insgesamt aufgehoben, folgerten die Tatrichter den Verkürzungsvorsatz des Beschwerdeführers (zur jeweiligen Tatzeit) in Bezug auf einzelne Steuersubjekte (US 14 und 15 f).
[6] Die (zum Verkürzungsvorsatz) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers haben sie solcherart nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als unglaubhaft verworfen (US 11 f, 14 und 15).
[7] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider verstoßen diese Ableitungen auch weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungssätze, sind somit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0116882 und RS0106588).
[8] Dass freilich – entgegen der vom Erstgericht gewählten Formulierung (US 14 und 15: „andere Deutung […] mit den logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen“) – auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098362).
[9] Indem die Rüge anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[10] Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, unter Berufung auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 42 S 3 f und ON 62 S 4 ff), er habe nicht gewusst, dass „die Buchhaltung das vergessen hat“, und nach seinem Dafürhalten sei – in Summe – „der Republik kein Schaden entstanden“, sowie den (bereits erwähnten) Bericht des Amts für Betrugsbekämpfung (ON 13 S 6) – bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtheit der (oben referierten) Urteilserwägungen – erhebliche Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780).
[11] Das weitere (auf Z 8 und 9 lit a gestützte) Beschwerdevorbringen wendet sich gegen den Schuldspruch B 2.
[12] Sowohl die Anklage (ON 16 S 5 f) als auch das angefochtene Urteil (US 2 iVm US 9) umfassen insoweit – unmissverständlich – den Vorwurf des Bewirkens einer Verkürzung von der S* GmbH geschuldeter Umsatzsteuer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer § 21 UStG entsprechenden Voranmeldung für den Kalendermonat Oktober 2014 (zum finanzstrafrechtlichen Tatbegriff im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0118311 [insbesondere T2 und T6]) durch Einreichung einer gerade darauf bezogenen, inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung (erst) am 18. Dezember 2014.
[13] Da Urteils‑ und Anklagesachverhalt solcherart deckungsgleich sind, ist die von der Beschwerde (Z 8) behauptete Überschreitung der Anklage nicht gegeben (RIS‑Justiz RS0113142). Dass das Erstgericht die in Rede stehende Verkürzung in rechtlicher Hinsicht als bereits mit (Ablauf des) 15. Dezember 2014 (begangen und) bewirkt ansah (US 2 iVm US 20, dazu sogleich), ist für die Beantwortung der Frage nach der Identität von Urteils‑ und Anklagesachverhalt ohne Belang.
[14] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihren Einwand, die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen würden den Schuldspruch B 2 nicht tragen, weder auf der Basis dieser Feststellungen in ihrer Gesamtheit (siehe aber RIS-Justiz RS0099810) noch legt sie aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher darüber hinausgehenden Konstatierungen zur Tatzeit es aus ihrer Sicht zur rechtsrichtigen Beurteilung bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; vgl im Übrigen zu allfälliger – hier jedoch im angesprochenen Umfang nicht gegebener – Nichtigkeitsrelevanz von Urteilsaussagen zur Tatzeit RIS‑Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11, T13 und T14]).
[15] Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit sind im Übrigen nicht im Urteil angestellte rechtliche Überlegungen (RIS-Justiz RS0100877 [T8, T11]), sondern ist der im Urteil festgestellte Sachverhalt (erneut RIS-Justiz RS0099810). Diesem (US 9 f) zufolge war allein die Abgabe der (inhaltlich unrichtigen) Umsatzsteuervoranmeldung am 18. Dezember 2014 vom (von § 33 Abs 2 lit a FinStrG geforderten Verkürzungs-)Vorsatz des Angeklagten getragen. Hiervon ausgehend wurde das betreffende Finanzvergehen (erst) dadurch – und nicht (schon) durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Fälligkeitstag – begangen. Begehungs- und (nach Maßgabe des § 33 Abs 3 lit d FinStrG zugleich) Vollendungszeitpunkt war somit – auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils – der 18. Dezember 2014 (vgl Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 43 und RIS-Justiz RS0087157).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt:
[18] Das Erstgericht ging (den Schuldspruch B 1 tragend) davon aus, dass der Angeklagte als abgabenrechtlich Verantwortlicher der S* GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 (nicht wie im Ersturteil des ersten Rechtsgangs festgestellt [vgl 13 Os 94/24h Rz 19] die Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum 30. Juni 2016 mit Verkürzungsvorsatz unterließ, sondern erst) am 11. November 2016 – mit entsprechender Willensausrichtung (US 9) – eine unrichtige Jahres-Umsatzsteuererklärung abgab. Eine „bescheidmäßige zu niedrige Festsetzung“ konnte jedoch „durch die bereits begonnene Betriebsprüfung verhindert werden“ (US 8). Auf dieser Feststellungsbasis wäre in Bezug auf das betreffende Finanzvergehen rechtsrichtig (nicht wie vom Erstgericht Vollendung, sondern) Versuch (§ 13 FinStrG) anzunehmen gewesen (zum Zeitpunkt des „Bewirkens“ nach Maßgabe des § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG näher Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 33).
[19] Da der angesprochenen (nicht zugunsten des Angeklagten geltend gemachten) Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712; RIS‑Justiz RS0122137) vom Oberlandesgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0114427), hat es mit diesem Hinweis sein Bewenden.
[20] Gleiches gilt (RIS‑Justiz RS0122140) für die verfehlte (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO) Festsetzung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der – einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) – Geldstrafe im Ausspruch des angefochtenen Urteils nach § 20 Abs 1 FinStrG (hierzu 13 Os 96/19w SSt 2020/5, RIS‑Justiz RS0132972).
[21] Über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den – im Übrigen verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (RIS‑Justiz RS0126528 und RS0086112 [T3], jüngst 13 Os 9/25k) – Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[22] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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