OGH 9Ob1/26a

OGH9Ob1/26a18.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH & Co KG, *, und 2. E* GmbH, *, beide vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 6.017,54 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. November 2025, GZ 50 R 179/25t‑31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. Juli 2025, GZ 14 C 299/24h‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00001.26A.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wirdzurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 826,80 EUR (darin 137,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger und die Erstbeklagte (deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist) haben einen Gasliefervertrag abgeschlossen, dem sowohl die Allgemeinen Lieferbedingungen der Erstbeklagten als auch ein „Informations- und Preisblatt“ zugrundelagen. Letzteres sieht nach Ablauf des ersten Vertragsjahres im 12-Monatsrhythmus eine Anpassung des Energie-Verbrauchspreises und des Energie-Grundpreises nach einer jeweils näher bestimmten Formel vor. Mit Wirkung zum 14. 11. 2022 erhöhte die Erstbeklagte den Gastarif (Arbeitspreis und Grundpreis). Dem Kläger schrieb sie deshalb mit Jahresrechnung vom 9. 11. 2023 einen auf der Basis des geänderten Tarifs ermittelten Gaspreis vor.

[2] Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die ihm durch die Erhöhung des Gaspreises entstandenen Mehrkosten von 6.017,54 EUR. Er sei von der Erstbeklagten über die Tarifänderung nicht informiert worden. Damit habe sie sowohl gegen die in § 125 Abs 2 GWG 2011 gesetzlich vorgeschriebene als auch gegen die von ihr vertraglich übernommene Pflicht verstoßen, den Kunden rechtzeitig von der geplanten Preiserhöhung in Kenntnis zu setzen, weshalb diese unwirksam sei. Zudem sei die Preisänderungsklausel selbst unwirksam. In eventu begehrt der Kläger Schadenersatz in Höhe von 4.046,57 EUR, weil er mangels Hinweises der Erstbeklagten auf sein Kündigungs- und Widerspruchsrecht nicht zu einem billigeren Gasanbieter wechseln habe können.

[3] Die Beklagten hielten dem zusammengefasst entgegen, die Preiserhöhung sei wirksam und sei in Vollzug einer mit dem Kläger vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel erfolgt. Das Informations- und Widerspruchsrecht nach § 125 Abs 2 GWG 2011 komme dem Kläger nicht zu.

[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, § 125 Abs 2 GWG 2011 sei auf einen – auch hier vorliegenden – „Floating‑Tarif“ nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung zur Vorabinformation führe nicht zur Unwirksamkeit der Preiserhöhung. Die gegenständliche Preisanpassungsklausel sei auch nicht unwirksam. Ein Schadenersatzanspruch scheide schon mangels Nachweises eines durch eine Informationspflichtverletzung hervorgerufenen Schadens aus.

[5] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, ob die Informationsverpflichtung nach § 125 Abs 2 GWG 2011 auf eine Preisgleitklausel anwendbar sei, die alle zwölf Monate angepasst werde, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die – von den Beklagten beantwortete – Revision des Klägers zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig.

[7] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[8] 2. Um eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs annehmen zu können, reicht schon das Vorliegen einer, ausführlich begründeten, grundlegenden Entscheidung aus, der keine gegenteiligen Entscheidungen entgegenstehen und die auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist, sofern nicht der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (vgl RS0103384).

[9] 2.1 Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 3 Ob 26/24f (Rz 15 ff) bereits klargestellt, dass § 125 Abs 2 GWG 2011 auf Preisänderungen im Rahmen eines „Floating‑Tarifs“ nicht anwendbar ist (RS0134769).

[10] Tragendes Argument dafür war, dass § 125 Abs 2 GWG 2011, soweit es um Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte geht, auf den Fall abzielt, dass zwischen dem Erdgaslieferanten und dem Kunden ein fixer Tarif (Preis pro gelieferter kWh Erdgas) vereinbart wurde, den der Lieferant während aufrechten Bestands des Liefervertrags einseitig „ändern“ (also erhöhen) möchte. Dies trifft aber auf einen „Floating‑Tarif“ nicht zu, bei dem der Preis des Produkts an einen Börsenpreis gekoppelt ist und der daher, je nach Entwicklung dieses Börsenpreises nach einer im Vertrag vereinbarten Formel, volatil ist, also ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien „gleitet“ (uHa Oberndorfer, Zum neuen AGB- und Preisänderungsrecht der Stromlieferanten im ElWOG, wbl 2022, 545 [550]). Bei einem „Floating‑Tarif“ ist also schon bei Vertragsabschluss völlig klar (und vom Kunden gewünscht), dass sich der verrechnete Energiepreis ändern kann (3 Ob 26/24f Rz 15, 17, 18).

[11] Dies übergeht die Revision, wenn sie argumentiert, es komme für die Anwendbarkeit des § 125 Abs 2 GWG 2011 nicht darauf an, ob der verrechnete Preis wegen einer Indexänderung oder aufgrund einer Willenserklärung des Lieferanten geändert werde, oder es reiche bereits die Vereinbarung eines „fixen“ Ausgangspreises pro gelieferter kWh Energie, der sich nach vereinbarten Modalitäten bei aufrechtem Vertrag ändern könne.

[12] 2.2 Aus der Entscheidung 3 Ob 26/24f ergibt sich nicht, dass von der Informationspflicht des § 125 Abs 2 GWG 2011 bloß „Floating‑Tarife“ mit monatlicher (oder noch häufigerer) Tarifanpassung ausgenommen wären, nicht aber solche mit längeren Anpassungsintervallen wie der hier gegenständliche Tarif (zustimmend Oberndorfer, Zum Anwendungsbereich des § 80 Abs 2a ElWOG und § 125Abs 2 GWG, wbl 2024, 572 [573]; Zenz, [Keine] Strompreisanpassungen halten vor dem OGH: Nicht alles ist eine „Änderung vereinbarter Entgelte“, ecolex 2024/367; Liewehr, Zur Rechtmäßigkeit von Preisänderungen in Energielieferverträgen, ecolex 2024/265; aA Maderbacher und Eder, § 125 Abs 2 GWG auf „Floating‑Tarife“ unanwendbar, VbR 2024/48). Das Argument, dass es der Einführung des § 125 Abs 4a GWG 2011 mit BGBl I 145/2023 nicht bedurft hätte, wenn der Erdgaslieferant auch im Fall eines „Floating‑Tarifs“ mit monatlicher Tarifanpassung den Kunden jeweils im Vorhinein über jede Änderung des Entgelts schon nach Abs 2 leg cit hätte informieren müssen (vgl 3 Ob 26/24f Rz 22), zielte bloß auf den dort konkret gegenständlichen „Floating‑Tarif“ mit einem monatlichen Preisanpassungsintervall ab. Auch daher ist für den vorliegenden Fall auch nicht entscheidungswesentlich, ob „Floating‑Tarife“, die – wie hier – ein jährliches Preisanpassungsintervall beinhalten, in den Anwendungsbereich des § 125 Abs 4a GWG 2011 fallen, der hier überdies unstrittig nicht anzuwenden ist.

[13] 2.3 Dazu, dass § 125 Abs 2 GWG 2011 gar nicht auf „Floating‑Tarife“ zur Anwendung gelangt, ist daher von einer gesicherten Rechtsprechung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auszugehen (zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des – mittlerweile aufgehobenen BGBl I 91/2025§ 80 Abs 2 ElWOG 2010 vgl auch 8 Ob 115/24f Rz 28, 4 Ob 179/24p Rz 32, 3 Ob 141/25v Rz 19 ff jeweils mit Verweis auf 3 Ob 26/24f).

[14] 2.4 Die Vorinstanzen haben diese auch berücksichtigt. Erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen:

[15] Er meint, die Anwendbarkeit der Informationspflicht auf „Floating‑Tarife“ ergebe sich aus einer richtlinenkonformen Auslegung des § 125 Abs 2 GWG 2011 anhand von Anh I Abs 1 lit b der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (mittlerweile aufgehoben durch die Richtlinie [EU] 2024/1788). Dem steht jedoch entgegen, dass der EuGH bereits zur – wortgleichen – Vorgängerbestimmung des Anh A lit b der Richtlinie 2003/55/EG festhielt, dass die dort vorgesehene Informationspflicht des Dienstleisters für den Fall der tatsächlichen Erhöhung von Tarifen als Grundsatz eine dem Versorger vertraglich eingeräumte Änderungsmöglichkeit voraussetzt (EuGH, C‑92/11, RWE Vertrieb AG, Rn 52; 8 Ob 115/24f Rz 34). Eine solche liegt beim hier gegenständlichen „Floating‑Tarif“ aber nicht vor und wird vom Kläger auch gar nicht behauptet. Daher bedarf es auch nicht der in der Revision angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Anh I Abs 1 lit b Richtlinie 2009/73/EG .

[16] Warum kein nennenswerter Anwendungsbereich für § 125 Abs 2 GWG 2011 verbliebe, wenn die Bestimmung nicht auf „Floating‑Tarife“ angewendet werde, oder warum es aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Förderung des Wettbewerbs notwendig sei, Kunden eines Gasliefervertrags auch bei einer Preisanpassung aufgrund einer vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel im Sinne dieser Bestimmung zu informieren, legt die Revision nicht schlüssig dar.

[17] 3. Auch sonst zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[18] 3.1 Mit seiner Behauptung, die Unwirksamkeit der Preisanpassung ergebe sich auch aus einer Verletzung der in Punkt V.3 der mit der Erstbeklagten vereinbarten Allgemeinen Lieferbedingungen geregelten Informationspflichten, übergeht der Kläger die erstinstanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht vertretbar (RS0118891 [T4]) dahin verstand, dass er und die Erstbeklagte mit dem „Informations- und Preisblatt“ gerade ein von Punkt V.3 der Allgemeinen Lieferbedingungen abweichendes Informationsregime vereinbarten. Insofern ist die Rechtsrüge also nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312 [T4]).

[19] 3.2 Soweit sich die Revision auf die Verletzung einer im „Informations- und Preisblatt“ vereinbarten Informationspflicht durch die Erstbeklagte beruft, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinander, wonach die unterlassene rechtzeitige Information über die jährliche Preisanpassung nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern bloß zu allfälligen Schadenersatzansprüchen führe und die vom Kläger gewünschte Auslegung, dass einer wirksamen Preiserhöhung eine Verständigung des Klägers voranzugehen habe, im Wortlaut der Vertragsbestimmung keine Deckung finde (vgl RS0043603 [T9] ua).

[20] 3.3 Die Revision geht weiterhin davon aus, dass die im „Informations- und Preisblatt“ unter der Überschrift „Preisanpassung“ geregelte Preisanpassungsklausel „unwirksam“ sei. Das Berufungsgericht ging von keinem Verstoß gegen § 864a ABGB aus, weil der objektive Betrachter gerade dort eine solche Klausel erwarte. Mit dem Verweis auf die Entscheidungen 10 Ob 50/11t (Pkt 3.) und 9 Ob 46/21m (Rz 18) zeigt die Revision keine Korrekturbedürftigkeit dieser Rechtsansicht im Einzelfall auf (vgl RS0014646 [T7]), zumal sie nicht darlegt, inwiefern die dort angestellten Erwägungen konkret auch auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Klausel, die eine automatische – erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres mögliche – Preisanpassung ohne Zutun der Erstbeklagten im Rahmen eines „Floating‑Tarifs“ vorsieht, zutreffen. Mit der erstmals in der Revision aufgestellten Behauptung, der Erstbeklagten sei der Ausgangswert für die Preisanpassung „offenkundig bekannt“ gewesen, verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot. Weshalb der Umstand, dass das „Informations- und Preisblatt“ an anderer Stelle (auch) auf die Allgemeinen Lieferbedingungen der Erstbeklagten verweist, dazu führen soll, dass der Preisanpassungsklausel ein „Überraschungseffekt“ zukommt (vgl RS0014646 [T14]), führt der Kläger nicht aus.

[21] Die Revision legt auch nicht schlüssig dar, inwiefern die Klausel ausgehend von ihrem eindeutigen Wortlaut, die Preisanpassung solle abweichend von Punkt V.3 der Allgemeinen Lieferbedingungen erfolgen, wegen eines „unklaren Verhältnisses“ zwischen den Allgemeinen Lieferbedingungen und dem „Informations- und Preisblatt“ gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßen soll, oder weshalb sich nach den unter Punkt 3.2 wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts aus dem Transparenzgebot auch die Pflicht zur Aufklärung darüber ergeben soll, ob die „rechtzeitige“ Information des Kunden über eine bevorstehende Preiserhöhung Wirksamkeitsvoraussetzung für diese Erhöhung sei.

[22] Soweit sich die Revision für die Unwirksamkeit der Preisänderung auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG beruft, setzt sie sich neuerlich nicht mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auseinander, wonach diese Bestimmung hier nicht anwendbar sei, weil sie der Erstbeklagten kein einseitiges Änderungsrecht einräume.

[23] 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[24] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

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