European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00105.25K.0317.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Wirtschaftsstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten * J* „wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche“werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten J* sowie die Berufungen des Angeklagten Mag. * B* und der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Den Angeklagten J* und Mag. B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 130/23h) * J* – unter Bezugnahme auf den aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 130/23h vom 3. September 2024 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu I./A./ des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Dezember 2022, GZ 42 Hv 100/21f-1110, sowie unter Neubildung der Subsumtionseinheit – des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, § 12 zweiter Fall und § 15 StGB (2./)und Mag. * B* des Verbrechens der Untreue nach §§ 15, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (1./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
1./ Mag. B* als Geschäftsführer der als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D* GmbH & Co KG fungierenden und diese vertretenden D* GmbH die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, am 5. Februar 2013 in B* wissentlich missbraucht und diese dadurch in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen versucht, indem er ohne Erhalt einer Gegenleistung mit der S* AG einen Haftungskreditvertrag abschloss, durch welchen die D* GmbH & Co KG die Haftung für eine von der S* AG der zahlungsunfähigen W* GmbH ausgestellte abstrakte Bankgarantie über 1,45 Mio Euro übernahm;
2./ J* durch die Aufforderung an Mag. B*, den „Garantiekreditvertrag“ mit der S* AG abzuschließen, diesen zu der zu 1./ beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichteten, vom Angeklagten Mag. B* auf § 281 Abs 1 Z 5, 8, 9 lit a, 10a und 11 StPO und vom Angeklagten J* auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. B*:
[4] Gestützt auf Z 5, 9 lit a und 11 (vgl aber zum wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und dem daraus resultierenden Erfordernis getrennter Ausführung RIS‑Justiz RS0115902) bringt die Beschwerde vor, der Angeklagte sei „des Versuches des Verbrechens der Untreue“ nach §§ 15, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB hinsichtlich eines Schadenbetrags von 1,45 Mio Euro verurteilt worden, obwohl das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung getroffen habe, dass sich die D* GmbH & Co KG zur Zahlung von 150.000 Euro an die S* AG (E* Bank) verpflichtet habe, in diesem Betrag geschädigt worden und es (nur) „hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages laut Haftungskreditvertrag“ beim Versuch geblieben sei (US 13, 25; vgl dazu aber RIS-Justiz RS0130418). Das Urteil stehe daher mit sich selbst im Widerspruch und wäre der Beschwerdeführer nur wegen § 153 Abs 1 erster Fall StGB zu verurteilen gewesen, weil ein Schaden festgestellt worden sei und damit ein gleichzeitiger Versuch der Untreue ausscheide.
[5] Unter dem Aspekt der Z 5 spricht die Beschwerde (schon) keine entscheidende, also für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache an (RIS-Justiz RS0106268). Denn die Abgrenzung zwischen Vollendung und (rechtlich gleichwertigem) Versuch ist nicht für den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern ausschließlich für die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbemessung relevant (RIS-Justiz RS0122138 [T1, T9], RS0122137; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 246/1).
[6] Solcherart scheidet auch die (der Sache nach angestrebte) Geltendmachung von Nichtigkeit aus Z 10 aus, setzt dieser Nichtigkeitsgrund doch voraus, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Tat einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist, wogegen die versuchte Tat dem selben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollendete. Im Übrigen macht die Beschwerde nicht klar, warum im Fall einer einzigen Tat generell die Annahme der Begehung eines teils vollendeten, teils versuchten Delikts nicht in Betracht kommen sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0090504 [T15], RS0090835 [T8]; zum Zusammentreffen eines vollendeten Grunddelikts mit dem Versuch einer Schadenqualifikation siehe Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 240 mwN).
[7] Nichtigkeit aus Z 11 spricht das – wie zuvor dargestellt von falschen rechtlichen Prämissen getragene – Vorbringen nicht an. Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht den (maßgebenden) Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB angenommen hat (US 26), eine unter Umständen verfehlte Gewichtung aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (RIS-Justiz RS0116878 [T1]).
[8] Aus Z 8 reklamiert die Beschwerde eine Überschreitung der Anklage, weil die Anklageschrift (ON 955, 2) dem Angeklagten Mag. B* die Beauftragung der abstrakten, abtretbaren und verpfändbaren Bankgarantie vom 5. Februar 2013 der S* AG über 1,45 Mio Euro ohne entsprechende Gegenleistung und ohne Einholung der dafür erforderlichen internen Genehmigungen zugunsten der ihm jeweils bereits bekanntermaßen zahlungsunfähigen W* GmbH zur Last gelegt habe, das Urteil sich aber auf den Abschluss des Haftungskreditvertrags mit der S* AG vom 5. Februar 2013 beziehe, durch den die D* GmbH & Co KG die Haftung für die zuvor genannte Bankgarantie über 1,45 Mio Euro übernommen habe.
[9] Ein Abgehen des Urteils vom angeklagten Lebenssachverhalt als Gesamtheit (vgl RIS-Justiz RS0113142, RS0102147 [T2]) wird durch den bloßen Umstand, dass der gegenständlichen Bankgarantie nach den Urteilsfeststellungen ein die D* GmbH & Co KG verpflichtender Haftungskreditvertrag zugrunde lag, nicht aufgezeigt (vgl im Übrigen zum in der Anklageschrift thematisierten Regress ON 955, 60 f).
[10] Über welche geänderten rechtlichen Gesichtspunkte iSd § 262 StPO das Erstgericht den Beschwerdeführer aufzuklären gehabt hätte (vgl RIS-Justiz RS0113755), legt die Rüge, welche im Übrigen die Erörterung in der Hauptverhandlung am 16. Mai 2025 übergeht (ON 1169, 4), nicht dar.
[11] Die Diversionsrüge (Z 10a) setzt eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen) voraus (vgl RIS-Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, weil sie die eine Subsumtion nach § 153 Abs 3 zweiter Fall StGB tragenden Feststellungen außer Acht lässt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J*:
[12] Wie bereits im ersten Rechtsgang ist mit Blick auf die weitwendigen, teils pauschal auf mehrere Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO (vgl aber RIS-Justiz RS0115902), teils unspezifisch auf mehrere Kategorien von Begründungsfehlern der Z 5 rekurrierenden Beschwerdeausführungklarzustellen, dass der Beschwerdeführer deutlich und bestimmt den Sachverhalt behaupten muss, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (§ 285 Abs 1 und § 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10 mwN). Setzt sich die Rechtsmittelschrift – wie gegenständlich – über dieses Gebot hinweg, gehen dadurch bedingte Unklarheiten zu Lasten des Beschwerdeführers (RIS-Justiz RS0100183 [T2]).
[13] Eine Mängelrüge (Z 5) ist überdies nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie Bezug zu konkreten Konstatierungen über eine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache herstellt (RIS-Justiz RS0106268, RS0130729) und die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504).
[14] Mit der Aneinanderreihung einer Vielzahl an (überwiegend eigenständig interpretierten und zusammengefassten) Aussagepassagen der Angeklagten und von Zeugen betreffend die Bonität der W* GmbH sowie die Vorgangsweise des Angeklagten Mag. B*, der Hervorhebung einer Passage des Gesellschaftsvertrags der D* GmbH & Co KG und den Behauptungen, das Erstgericht habe es „nichtigkeitsbegründend verabsäumt“, aus den Beweisergebnissen „mangelfreie Feststellungen zu treffen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen“, wird – dem Vorbringen (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider – ein Begründungsmangel nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht, sondern die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0099599).
[15] Gleiches gilt nicht nur für die Behauptung (nominell Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe (in der Beschwerdeschrift angeführte) Dokumente „unzureichend“ geprüft und wäre „bei vollständiger Prüfung“ zu im Rechtsmittel dargestellten Ergebnissen gelangt, sondern auch für die Aufzählung einerseits „bekämpfte(r)“ Feststellungen, welche die in der Rechtsmittelschrift angeführten Verfahrensergebnisse „nicht zulassen“ würden, und andererseits „gewünschte(r) Feststellungen“, die der Angeklagte aufgrund eigener Würdigung der Beweisergebnisse „wünscht“.
[16] Soweit die Rüge unter Verweis auf die oben dargestellte, zahlreiche Seiten umfassende Aufzählung von (überwiegend) Passagen von Aussagen der Angeklagten sowie einzelner Zeugen bloß pauschal (unter anderem) vermeint, das Erstgericht habe sich mit diesen „gar nicht“ oder „nicht ausreichend“ auseinandergesetzt, übersieht sie, dass das Schöffengericht unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zwar verpflichtet ist, Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen maßgeblich entgegenstehende Aussagen in seine Beweiswürdigung einfließen zu lassen, es nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) aber weder sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen hat, noch sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0098778 [insb T6 und T7], RS0106295).
[17] Die (großteils leugnende) Verantwortung der Angeklagten haben die Tatrichter (auch in Bezug auf die Bonität der W* GmbH und deren Einschätzung durch die Angeklagten) ausführlich erörtert, als unglaubwürdig verworfen und dargelegt, aus welchen Gründen sie davon ausgingen, dass beide (zum Tatzeitpunkt) mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelten (US 20 ff). Schon deshalb bestand unter dem Aspekt der Unvollständigkeit keine Verpflichtung, sich im Detail mit deren Einlassungen auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[18] Die gleichfalls als übergangen reklamierte Aussage des Zeugen * B* wurde ebenfalls berücksichtigt (US 17 f).
[19] Meinungen, Wertungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540), sodass die von der Beschwerde weiters ins Treffen geführten Einschätzungen der Vermögens- und Auftragssituation der W* GmbH durch die Zeugen Mag. * K* und * N* sowie die Wiedergabe der entsprechenden Beurteilung K*s durch den Zeugen * G* keiner gesonderten Erörterung bedurften. Davon abgesehen bezogen sich diese durchwegs auf den Zeitraum vor dem inkriminierten Verhalten der Angeklagten, der Zeuge N* stützte seine Ansicht zur gegebenen Bonität des Unternehmens zudem auf von diesem vorgelegte Bilanzen, die das Erstgericht gleichfalls in seine Überlegungen einbezog (vgl insb US 16) und – auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens – für unzuverlässig („frisiert“) ansah (US 16).
[20] Mit der im Rahmen der Mängelrüge vorgenommenen Bezugnahme auf Feststellungen aus dem ersten Rechtsgang wird übersehen, dass mit Aufhebung eines Urteils in einem Schuldspruchteil auch die diesen zugrundeliegenden Feststellungen beseitigt werden und bei Rückverweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, dieses im zweiten Rechtsgang hinsichtlich des angeklagten Sacherhalts daher (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis hat (vgl RIS‑Justiz RS0133990).
[21] Keine entscheidenden Tatsachen sprechen die Ausführungen zu den Fragen an, ob aus Sicht der Beschwerde der Angeklagte Mag. B* für den Abschluss des (richtig:) Haftungskreditvertrags die Zustimmung des Beirats der D* GmbH & Co KG einzuholen gehabt hätte und dies auch vom Vorsatz des Angeklagten J* umfasst war, hat doch das Erstgericht das Wissen des Beschwerdeführers ohnehin nur zum (tatbildlichen) Befugnisfehlgebrauch des unmittelbaren Täters Mag. B* durch Abschluss eines wirtschaftlich unvertretbaren Rechtsgeschäfts (hier: Abschluss eines Haftungskreditvertrags zu einer für die W* GmbH ausgestellten abstrakten Bankgarantie über 1,45 Mio Euro ohne „Deckungsgeschäft und somit ohne entsprechende Gegenleistung der W*“) angenommen (US 14 f; vgl auch 14 Os 130/23h [Rz 20]; RIS-Justiz RS0094897 [T1]).
[22] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist die Urteilsbegründung, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen – hier: von Feststellungen zur Bestimmungstäterschaft des Angeklagten J* in objektiver und subjektiver Hinsicht (US 11 und 14 f) – kann aber unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit – entgegen der weiteren Rüge (nominell Z 5 fünfter Fall) – nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524, RS0099431). Unter dem ebenfalls geltend gemachten Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) übt die Beschwerde ebenso in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik wie mit ihrer im Rahmen der Z 8 aufgestellten Behauptung, die Feststellungen würden „im krassen Widerspruch zu den Beweis/Verfahrensergebnissen“ stehen.
[23] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter (auch) die Verantwortung der Angeklagten bezüglich des (nach deren Angaben dem gegenständlichen Haftungskreditvertrag zugrundeliegenden) Auftrags zum „Projekt S*“ nicht übergangen, sondern unter Verweis auf die „lebensfremd“ „geraden Summen“, die fehlenden Unterschriften in der Auftragsbestätigung und den Umstand, dass „niemand in der D* KG von diesem Auftrag wusste“, begründet dargelegt, weshalb sie deren Einlassung nicht gefolgt sind (US 18 f).
[24] Das nominell auf Z 5 erster und vierter Fall, Z 9 lit a und Z 11 gestützte, lediglich Passagen der Beweiswürdigung (US 19 ff) zu den Feststellungen der subjektiven Tatseite des Angeklagten J* (US 14 f) sowie der (Nicht-)Erkennbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der W* GmbH (US 7) kritisierende und Überlegungen zum Begriff „Risiko“ anstellende Beschwerdevorbringen richtet sich der Sache nach abermals in unzulässiger Form gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und übergeht unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit – prozessordnungswidrig – die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (US 14 f).
[25] Die auf eine behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers vom Erfordernis der Zustimmung des Beirats der D* GmbH & Co KG zum Abschluss eines Haftungskreditvertrags gestützte Tatsachenrüge (Z 5a) spricht – wie oben zur Mängelrüge ausgeführt – schon keine entscheidenden Tatsachen an (RIS-Justiz RS0106268 [T7]). Mit Überlegungen zur subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der W* GmbH wird einmal mehr unzulässig Beweiswürdigungskritik in Bezug auf die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz geübt (vgl RIS‑Justiz RS0119583).
[26] Unter dem Aspekt der Z 8 behauptet der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Anklage, weil seine Tathandlung nach der Anklageschrift in einem Ersuchen, nach den erstrichterlichen Feststellungen jedoch in einer Aufforderung an den unmittelbaren Täter Mag. B* bestanden habe. Abgesehen davon, dass die Anklage dem Angeklagten J* ohnehin die „Aufforderung“ zur Beauftragung einer Bankgarantie zur Last legt (vgl die Anklageschrift ON 955, 2 und 42), wird übersehen, dass der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht auf die Wortgleichheit der Anklage- und Urteilsformulierungen, sondern darauf abstellt, ob – wie hier gegeben – Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (RIS-Justiz RS0113142, RS0102147 [T2]).
[27] Die einen (wissentlichen) Befugnismissbrauch des Angeklagten Mag. B* und eine Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers, insbesonders in Bezug auf die subjektive Tatseite, in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810), weil sie ihre Rechtsbehauptungen nicht auf die Feststellungen stützt (vgl zum Befugnismissbrauch US 11 f, zur subjektiven Tatseite US 14 f) und teils eigenständige Sachverhaltsannahmen heranzieht.
[28] Der Einwand, zum Eintritt eines Schadens bei der D* GmbH & Co KG sowie zu dessen Höhe würden Konstatierungen fehlen, orientiert sich ebenfalls nicht an diesen (US 12 ff).
[29] Selbiges gilt auch für die Behauptung, es liege keine strafbare Handlung vor, weil die D* GmbH & Co KG vom Angeklagten Mag. B* 990.000 Euro „eingefordert und von diesem auch erhalten“ habe, sodass ein Vermögensschaden bei der genannten Gesellschaft „niemals eingetreten“ sei.
[30] Warum die Unterfertigung eines Haftungskreditvertrags durch den Angeklagten Mag. B* als rein faktisches Verhalten anzusehen sei (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0095943; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 153 Rz 20 f), erklärt die Rüge nicht (RIS-Justiz RS0116569).
[31] Ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bleibt auch die unter Verweis auf § 28 StGB und den Grundsatz „ne bis in idem“ (vgl dazu aber § 17 StPO) aufgestellte Behauptung (nominell Z 9 lit a und Z 11), das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine „vollendete Untreue“ nach § 153 Abs 3 erster Fall StGB hinsichtlich eines Schadenbetrags von 150.000 Euro anzunehmen gehabt (vgl dazu US 25 f), wodurch die Strafbarkeit „wegen Versuchs“ unter Annahme eines Schadens von 1,45 Mio Euro verdrängt worden und damit die Wertqualifikation des § 153 Abs 3 zweiter Fall StGB nicht anzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass die Abgrenzung zwischen Versuch der Untreue und Vollendung derselben nicht Gegenstand der Rechts- oder der Subsumtionsrüge ist (zur rechtlichen Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung vgl RIS-Justiz RS0122138, RS0122137; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 246/1; zur Annahme von Versuch beim Eingehen einer Zahlungsverpflichtung siehe RIS-Justiz RS0105921 [T4, T7], RS0094913 [T3]), und dass (bereits) der (rechtskräftige) Schuldspruch nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB aus dem ersten Rechtsgang (Faktum I./A./), unter Einbeziehung dessen (rechtsrichtig) eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB neu gebildet wurde (US 2, 25; RIS‑Justiz RS0116734 [T1]; vgl im Übrigen die Antwort auf den der Sache nach inhaltsgleichen Einwand des Angeklagten B*), einen 300.000 Euro übersteigenden Schadenbetrag umfasst.
[32] Gleiches gilt für die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), soweit sie die Zulässigkeit der Subsumtion nach § 153 Abs 3 zweiter Fall StGB in Abrede stellt.
[33] Indem sie behauptet, das Erstgericht habe „den für die Strafzumessung relevanten Umstand des Versuchs gem. § 15 StGB nicht ausreichend bedacht“ (zur mildernden Wertung des Umstands, „dass es teilweise beim Versuch geblieben ist“, siehe US 26), erstattet sie lediglich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099920).
[34] Beschwerdegegenstand ist das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil, weshalb auf Kritik an der im ersten Rechtsgang erfolgten Strafbemessung nicht einzugehen ist.
[35] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – inÜbereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die – jeweils gegen den Strafausspruch gerichteten – Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[36] Die (angemeldete) Berufung des Angeklagten J* „wegen des Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche“ (ON 1172) war (als unzulässig) zurückzuweisen, weil im angefochtenen Urteil kein Adhäsionserkenntnis ergangen ist (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042).
[37] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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