OGH 12Os133/77 (RS0090835)

OGH12Os133/776.10.1977

Rechtssatz

Vollendung der Veruntreuung mit Zueignung, jener des Betrugs mit Eintritt des Vermögensschadens (nicht erst mit der Bereicherung).

Normen

StGB §15 C3
StGB §133 C
StGB §146 D

12 Os 133/77OGH06.10.1977
10 Os 125/77OGH21.12.1977

Beisatz: Nur zum Betrug. (T1)

9 Os 82/80OGH24.06.1980

Vgl; Beisatz: Zum Betrug: Eintritt der Vermögensschädigung bereits mit Übergabe der betrügerisch herausgelockten Ware und nicht erst mit deren nachfolgender Verwertung. (T2) Veröff: JBl 1981,48

11 Os 136/82OGH20.10.1982

Vgl; Beisatz: Zum Betrug. (T3); Beis wie T2 nur: Eintritt der Vermögensschädigung bereits mit Übergabe der betrügerisch herausgelockten Ware. (T4)

9 Os 84/84OGH12.06.1984

nur: Vollendung der Veruntreuung mit Zueignung. (T5)

13 Os 135/03OGH06.10.2004

Auch; nur: Vollendung des Betrugs mit Eintritt des Vermögensschadens (nicht erst mit der Bereicherung). (T6)

14 Os 20/06gOGH11.07.2006

Auch; nur T6

14 Os 71/07hOGH28.08.2007

Beisatz: Hier zur Veruntreuung. (T7)

14 Os 183/08fOGH17.03.2009

Beisatz: Betrug ist bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. (T9)

14 Os 7/09zOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Wurde durch das festgestellte (einheitliche) Täterverhalten bloß ein Teil des vom Schädigungsvorsatz umfassten Schadens (der nach der Intention des Angeklagten in der kostenlosen Überlassung der Gebrauchs- und Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres bestehen sollte) verursacht, liegt bloß teils (nämlich im Umfang der tatsächlichen Nutzungsdauer) vollendeter, teils versuchter Betrug vor. Dass der Eigentümerin aufgrund der Unmöglichkeit, während des laufenden Pachtjahres einen anderen Pächter für die beiden Eigenjagdreviere zu finden, ein mittelbarer (Folge-)Schaden entstand, ändert daran nichts. (T8)

14 Os 42/09xOGH21.07.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB im Zusammenhang mit einem Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs). Durch Verschweigen von Einkommensbestandteilen wurden die Konkursgläubiger über Tatsachen getäuscht, zur Zustimmung zu einem den zwingenden Voraussetzungen des § 194 Abs 1 erster Satz KO tatsächlich nicht entsprechenden Zahlungsplan und zum Verzicht auf ihre Restforderungen infolge einer damit einhergehenden Restschuldbefreiung, zumindest aber auf einen in einem Abschöpfungsverfahren erzielbaren Betrag, sowie der Konkursrechtspfleger dazu verleitet, dem von der Gläubigermehrheit infolge Täuschung angenommenen Zahlungsplan die Bestätigung nach § 195 Z 1 KO zu erteilen. (T10); Beisatz: Der (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss bestätigte) Zahlungsplan wurde nach den Urteilsannahmen erfüllt, wodurch der Beschwerdeführer mit Wirkung gegenüber allen Rückgriffsberechtigten endgültig von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, den Ausfall, den diese durch den Ausgleich erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156 Abs 1 iVm § 193 Abs 1 KO). Damit aber war der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug solcherart vollendet, woran eine allfällige nachträgliche Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts zu ändern vermag. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19771006_OGH0002_0120OS00133_7700000_001

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