European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00206.25Z.0224.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt als Gesellschafter der Beklagten wegen der Verweigerung seines Bucheinsichtsrechts nach § 22 Abs 2 Satz 2 GmbHG die Nichtigerklärung des in der Generalversammlung der Beklagten am 7. 1. 2025 zu Tagesordnungspunkt 1 als gefasst verkündeten Gesellschafterbeschlusses, mit welchem der Jahresabschluss zum 31. 12. 2023 genehmigt und festgestellt wurde.
[2] Die Vorinstanzen gaben diesem Klagebegehren übereinstimmend statt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten, die keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig.
[4] 1. Die Verweigerung der Einsicht nach § 22 Abs 2 GmbHG rechtfertigt die erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses (vgl § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG; vgl 6 Ob 183/22p Rz 4). Jedem einzelnen Gesellschafter ist nach unaufgeforderter Zusendung einer Abschrift des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses ohne Darlegung eines besonderen – wegen der bevorstehenden Abstimmung offenkundigen – Interesses auch ohne Voranmeldung Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren (6 Ob 17/90).
[5] 2. Ausgehend von den nicht bzw erfolglos bekämpften Feststellungen des Erstgerichts, wonach sich der Kläger in der Korrespondenz vor der Generalversammlung vom 7. 1. 2025 (auch) auf die ihm einzuräumende Möglichkeit zur Bucheinsicht berief und ihm keine Gelegenheit dazu gewährt wurde, weicht die Revision mit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung, ob die Zurverfügungstellung von vom Gesellschafter sehr kurzfristig vor der Generalversammlung angeforderten Unterlagen dem Zweck des § 22 Abs 2 GmbHG entspricht, vom festgestellten Sachverhalt ab. Sie führt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig aus (vgl RS0043603 [T8]).
[6] 3. Auf Basis der weiteren Feststellungen, dass dem Kläger auch bis zur Generalversammlung am 23. 12. 2024 keine Einsicht in die Bücher gewährt wurde und die Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2023 Tagesordnungspunkt ausschließlich der Generalversammlung am 7. 1. 2025 war, liegt auch ein mehrfach gestelltes Einsichtsersuchen eines Gesellschafters, der Prokurist war, das Rechtsmissbräuchlichkeit begründen könnte, nicht vor. Der Kläger begehrte die Ermöglichung der Ausübung seines nach § 22 Abs 2 Satz 2 GmbHG zustehenden Bucheinsichtsrecht nur ein Mal vor der Generalversammlung am 7. 1. 2025. Im Übrigen hatte er als Prokurist lediglich bis 19. 6. 2024 Zugriff auf (nicht näher bestimmbare) Geschäftsunterlagen der Beklagten.
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