OGH 12Ns16/26p

OGH12Ns16/26p20.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 63 Hv 136/25t, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00016.26P.0220.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

* ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025, GZ 63 Hv 136/25t‑271.9, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 18/26w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 11.

[3] Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien auch Dienstvorgesetzte des früher (bis Dezember 2016) bei der Staatsanwaltschaft Wien als Staatsanwalt tätigen Verteidigers des Rechtsmittelwerbers * L*, Mag. S* gewesen sei. Mit diesem habe sich die Zusammenarbeit äußerst problematisch gestaltet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5] Das ist angesichts der dargestellten Konstellation (noch) der Fall (vgl 11 Ns 90/20d, 12 Ns 46/21t, 12 Ns 49/23m, 12 Ns 21/24w und zuletzt 12 Ns 46/25y). Es ist allerdings zu bemerken, dass der angesprochene Ausgeschlossenheitsgrund mit dem Lauf der Zeit an Gewicht verliert (vgl RIS‑Justiz RS0045935 [T19]) und (hier) die konfliktbehaftete dienstliche Situation nunmehr bereits mehr als neun Jahre zurückliegt.

[6] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (§ 45 Abs 2 StPO).

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