OGH 4Ob173/25g

OGH4Ob173/25g16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Günther Tews, Rechtsanwalt in Linz, wegen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2025, GZ 15 R 247/25m-57, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00173.25G.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte die Auflösung der von den Streitteilen am 17. Jänner 2023 vor dem Standesamt begründeten eingetragenen Partnerschaft aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten.

[2] Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie treffe kein Verschulden an der Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft.

[3] Die Vorinstanzen lösten die eingetragene Partnerschaft aus dem gleichteiligen Verschulden beider Parteien auf. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] In ihrer in erster Linie auf Klagsabweisung gerichteten außerordentlichen Revision gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[5] 1.1 Nach § 8 Abs 2 EPG sind die eingetragenen Partner einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet. Nach § 8 Abs 3 erster Satz EPG sollen die eingetragenen Partner ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.

[6] Nach § 15 Abs 1 EPG kann ein eingetragener Partner mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist.

[7] Wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens der beklagten Partei aufgelöst, so ist dies im Urteil auszusprechen (§ 17 Abs 1 EPG). Hat die beklagte Partei Widerklage erhoben und wird die eingetragene Partnerschaft wegen Verschuldens beider Teile aufgelöst, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Teils erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, dass seine Schuld überwiegt (§ 17 Abs 2 EPG). Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag der beklagten Partei die Mitschuld der klagenden Partei auszusprechen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen einer Verfehlung der beklagten Partei aufgelöst wird und diese zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Auflösung wegen Verschuldens hätte klagen können (§ 17 Abs 3 erster Satz EPG).

[8] 1.2 Eheverfehlungen iSd § 49 EheG müssen schuldhaft erfolgt und objektiv schwer sein (vgl RS0056366) und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RS0056921 [T3]). Eine schwere Eheverfehlung hat das Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche der Ehepartner umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (RS0056341 [T1]). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten zu beurteilen (RS0056171 [T7]).

[9] Es ist Pflicht der Ehegatten, dem Partner tolerant und achtungsvoll zu begegnen (RS0056053 [T9]). Ein Ehepartner verstößt gegen die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme und zum ehelichen Bemühen, dem anderen Ehepartner das Zusammenleben erträglich zu machen, wenn er ein Verhalten an den Tag legt, das den anderen kränkt oder geeignet ist, ihm Aufregung zu bereiten (RS0055998). Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig-seelisches Miteinander. Sie beinhaltet, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners berücksichtigt werden (RS0056053 [T2, T10]). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass die Unterlassung des ernstlichen Versuchs, das in § 91 ABGB (entspricht im Wesentlichen § 8 Abs 3 EPG; vgl Stabentheiner/L. Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4 § 8 EPG Rz 3 mwN) verlangte Einvernehmen zu erzielen (7 Ob 686/87; 3 Ob 524/89), oder das mangelnde Bemühen, die Ehe zu retten (8 Ob 548/80 = EFSlg 38.708), eine schwere Eheverfehlung darstellen können (vgl Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 49 EheG Rz 8).

[10] Ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden des einen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt (RS0057325 [T4] ua). Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten überwiegt, ist damit nur zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen (vgl RS0057858 [T1] ua).

[11] Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist ebenso eine typische Frage des konkreten Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, wie jene, wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft (RS0118125 [T2, T3, T4] ua).

[12] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits – im Einklang mit der Lehre (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 15 EPG Rz 1; Jesser-Huß/Melcher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 15 EPG Rz 6; Aichhorn in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 15 EPG Rz 1; Stabentheiner/L. Kolbitsch in Rummel/Lukas, ABGB4 § 15 EPG Rz 2; Jesser-Huß in Schwimann/Neumayr, TaKomm6 § 15 EPG Rz 2) – ausgesprochen, dass § 15 Abs 1 EPG grundsätzlich § 49 EheG entspricht (6 Ob 212/21a Rz 8 = RS0133880). Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.

[13] Daher kann auch zur Beurteilung, ob das Verhalten eines Partners ein Auflösungsgrund iSd § 15 Abs 1 EPG darstellt, unter Berücksichtigung der in § 8 EPG beschriebenen wechselseitigen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner auf die zu § 49 EheG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 15 Rz 1; Aichhorn in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 15 EPG Rz 1).

#61] Da § 17 EPG dem § 60 EheG (Schuldausspruch bei Scheidung wegen Verschuldens) ebenso entspricht, kann auch zur Beurteilung, ob einen Partner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft trifft, die zu § 60 EheG ergangene Rechtsprechung übernommen werden (vgl auch bereits 6 Ob 212/21a Rz 11; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 17 EPG Rz 1; Aichhorn in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 17 EPG Rz 1).

[14] 3.1 Die Behauptung in der Revision, es seien überhaupt keine „relevanten Partnerschaftsverfehlungen“ festgestellt worden, die für die Zerrüttung kausal geworden wären, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Demnach waren beide Partner nicht in der Lage, die Schwierigkeiten in der Partnerschaft zu besprechen und dabei von der jeweils eigenen Meinung abzugehen, sodass es ihnen auch nicht gelang, Lösungen im Sinne von tragfähigen Kompromissen zu erzielen. Dieses – sowohl vor als auch nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gesetzte – Verhalten verschlechterte die Beziehung der beiden Partner zueinander sukzessive weiter. Dies führte zu einem Auseinanderleben der Streitteile, das letztlich so weit ging, dass man gar nichts mehr gemeinsam besprechen konnte. Die weitere – in der Revision zitierte – Feststellung, dass diese Verschlechterung nicht auf ein konkretes Verhalten oder bestimmte Verhaltensweisen des einen oder der anderen zurückzuführen sei, wurde von den Vorinstanzen erkennbar bloß dahingehend verstanden, dass die Verschlechterung der Beziehung nicht bloß auf das Verhalten eines Partners zurückzuführen, sondern Ausdruck des allgemeinen Umgangs miteinander war.

[15] 3.2 Wenn die Vorinstanzen ausgehend von diesen Feststellungen – übereinstimmend – das wechselseitige mangelnde Bemühen um Einverständnis im Alltag der eingetragenen Partnerschaft, die nicht genügende Mitwirkung an Entscheidungsvorgängen und das mangelnde Bemühen, die Beziehung zu retten, in rechtlicher Hinsicht als schwere Verfehlungen beider Streitteile im Rahmen der eingetragenen Partnerschaft werteten, die insgesamt zur unheilbaren Zerrüttung der Partnerschaft ursächlich beitrugen, und dabei von einem gleichteiligen Verschulden beider Partner ausgingen, ist diese Beurteilung im Einzelfall jedenfalls vertretbar.

[16] 3.3 Die weiters von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Beurteilung des Erstgerichts abweichen dürfe, dass keinen Partner ein rechtlich relevantes Verschulden an der endgültigen Zerrüttung der Partnerschaft treffe, stellt sich gar nicht, weil – wie dargestellt – ohnehin beide Vorinstanzen übereinstimmend von für die Zerrüttung kausalen Verfehlungen ausgingen. Abgesehen davon stellt die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als Eheverfehlung anzusehen ist (vgl RS0043456), und ob eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (RS0043423; RS0043432), eine Rechtsfrage dar. Nichts anderes gilt auch für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens nach § 15 Abs 1 EPG. Daher wäre es dem Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung unbenommen, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts aus den getroffenen Feststellungen eine Verfehlung abzuleiten.

[17] 3.4 Dass die eingetragene Partnerschaft der Streitteile jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz als maßgeblichem Zeitpunkt (vgl RS0056757) unheilbar zerrüttet war, ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Erstgerichts. Zu welchem früheren Zeitpunkt die unheilbare Zerrüttung eingetreten sein sollte und inwiefern dies zugunsten der Beklagten beim Verschuldensausspruch zu berücksichtigen sein sollte, führt die Revision nicht aus.

[18] 4. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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