European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00119.25X.1216.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In der Strafsache AZ 11 U 172/24z des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verletzt das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2024, AZ 131 Bl 15/24p,
1/ in der in den Entscheidungsgründen vertretenen Rechtsansicht, * W* sei angesichts dessen, dass der Schuldspruch im Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. März 2024, AZ 13 U 349/23t, zwei Taten umfasste, „der“ Vergehen statt „des“ Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig zu erkennen gewesen, § 29 StGB;
2/ im Unterbleiben der Aufhebung des genannten Urteils auch im Schuldspruch in Bezug auf die am 19. September 2023 begangene Tat zur allfälligen Ermöglichung einer diversionellen Erledigung im zweiten Rechtsgang § 289 iVm § 471 StPO.
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2024, AZ 131 Bl 15/24p, wird dahin ergänzt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. März 2024, AZ 13 U 349/23t, auch im Schuldspruch wegen der Tat am 19. September 2023, demzufolge im Kostenausspruch aufgehoben und die Sache auch insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwiesen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. März 2024, AZ 13 U 349/23t, wurde * W* des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt (ON 13).
[2] Danach hat er in W* am 10. und am 19. September 2023 im Rahmen zweier selbständiger Taten eine fremde bewegliche Sache, nämlich jeweils den PKW des * Y*, durch Zerkratzen beschädigt.
[3] In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld hob das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2024, AZ 131 Bl 15/24p, das genannte Urteil, das sonst unberührt blieb, im Schuldspruch wegen der Tat am 10. September 2023 (ebenso wie im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 19.3).
[4] Im folgenden Rechtsgang wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2025, AZ 11 U 172/24z, vom Vorwurf der Tatbegehung am 10. September 2023 freigesprochen. Für den infolge der Berufungsentscheidung verbliebenen und in (Teil‑)Rechtskraft erwachsenen, die Tatbegehung am 19. September 2023 umfassenden Schuldspruch wurde er nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 31).
Rechtliche Beurteilung
[5] Dagegen erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10a iVm § 468 Abs 1 Z 4 StPO), über die das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht, AZ 134 Bl 26/25d, noch nicht entschieden hat.
[6] Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, dass das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2024, AZ 131 Bl 15/24p, in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang steht:
1/ Nach § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen wert‑ oder schadensqualifizierten Vermögensstraftaten zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (RIS‑Justiz RS0114927 [insb T23]; Rebisant in WK² StGB § 125 Rz 25, § 126 Rz 62). Die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, der Angeklagte sei nicht „des“ (eines) Vergehens, sondern „der“ (mehrerer) Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig zu erkennen gewesen (ON 19.3, 1), widerspricht somit dieser Bestimmung.
2/ Tritt infolge einer teilkassatorischen Rechtsmittelentscheidung aufgrund oder aus Anlass eines Rechtsmittels die Situation ein, dass im folgenden Rechtsgang Taten übrig bleiben könnten, hinsichtlich derer ein unbedingtes – von Ermessenskomponenten unabhängiges (vgl Schwaighofer in WK² SMG Rz 9; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 35 Rz 24/1) – gesetzliches Gebot zur Diversion nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG besteht, ist auch der übrige Schuldspruch nach § 289 StPO aufzuheben, um für einen solchen Fall diversionelles Vorgehen zu ermöglichen (vgl RIS‑Justiz RS0119278; Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 4).
[7] Auch im Anwendungsbereich der StPO besteht – wie der Gesetzestext (§§ 198 Abs 1, 199 StPO [„hat“]) und die Einordnung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) deutlich machen – bei Vorliegen der Voraussetzungen eine (Rechts‑)Pflicht zur Diversion (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 658; E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 198 Rz 5).
[8] Bei dieser Art diversioneller Erledigung sind jedoch – ähnlich § 35 Abs 2 SMG (vgl RIS‑Justiz RS0121807, RS0117053) und im Unterschied zu § 35 Abs 1 SMG – auch Aspekte zu berücksichtigen, die Gegenstand einer Ermessensentscheidung sind (vgl § 198 Abs 1 letzter Teilsatz, Abs 2 Z 2 StPO [Spezial‑ und Generalprävention, Schwere der Schuld]). Die dafür entscheidenden Tatsachen sind – aus dem Blickwinkel der Bindung an tatrichterliche Sachverhaltsannahmen und (Tatsachen‑)Kognitionsbefugnis eines Rechtsmittelgerichts – mit prozessualen Tatsachen vergleichbar (RIS‑Justiz RS0117418, RS0118545; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 659, 660 und § 288 Rz 41, 47; E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 281 Abs 1 Z 10a Rz 5).
[9] Wäre infolge Teilkassation nach Maßgabe der verbleibenden Tat(en) sowie der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung indizierten weiteren dafür entscheidenden (prozessualen) Tatsachen (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 661 und § 473 Rz 10) ein diversionelles Vorgehen rechtlich geboten (zum Maßstab vgl Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 8 f), hat das Rechtsmittelgericht auch den übrigen Teil des Schuldspruchs sowie die weiteren davon abhängigen Aussprüche nach § 289 (iVm § 471 oder § 489 Abs 1) StPO zu beseitigen, um ein solches Vorgehen für den Fall zu ermöglichen, dass es auch nach den Ergebnissen des folgenden Rechtsgangs weiterhin geboten wäre.
[10] Wäre dagegen nach Maßgabe dieser Kriterien auch ein Schuldspruch gerechtfertigt, diversionelles Vorgehen also allein von einer anderen Bewertung der Ermessensaspekte abhängig, wäre das Rechtsmittelgericht zwar auch zu einem Vorgehen nach § 289 StPO befugt. Denn ein solches „steht ihm auch frei“, um – wenn nach seinem Ermessen (vgl 14 Os 7/24x [Rz 7]) tunlich – ganz sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (vgl RIS‑Justiz RS0120632, RS0100072, Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 3). Rechtsfehlerhaft wäre dessen Unterbleiben in einem solchen Fall aber keineswegs (vgl abermals Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 8 f).
[11] Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Teilkassation lag dem keine Vorstrafen aufweisenden (ON 4.4) Angeklagten eine als Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu subsumierende Tat geringeren Gewichts (auch in Ansehung des verursachten Schadens) zur Last. Dafür hatte er durchgehend die Verantwortung übernommen (vgl ON 4.6, 4; ON 10, 2).
[12] Auf einer solchen Grundlage wäre aus objektiver Sicht (hier aus Sicht des Obersten Gerichtshofs) ein diversionelles Vorgehen geboten. Indem das Berufungsgericht nicht auch den darauf bezogenen Schuldspruch beseitigte, um ein solches Vorgehen für den Fall zu ermöglichen, dass diese Konstellation auch nach den Ergebnissen des folgenden Rechtsgangs bestand, wurde § 289 (iVm § 471) StPO verletzt.
[13] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Rechtsfehler dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, war dessen Feststellung mit der im Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO; vgl 14 Os 40/23y [Rz 9]).
[14] Damit ist dem im zweiten Rechtsgang bereits ergangenen Straf‑ und Kostenausspruch des – solcherart nur mehr im Freispruch unberührt bleibenden – Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2025, AZ 11 U 172/24z, (nachträglich) die Grundlage eines (aus dem ersten Rechtsgang verbleibenden) Schuld‑ und Kostenausspruchs entzogen. Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.
[15] Nicht im Recht ist die Beschwerde jedoch, soweit sie das Unterbleiben einer Begründung im Berufungsurteil für die Nichtanwendung des § 289 (iVm § 471) StPO als Rechtsfehler releviert.
[16] § 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt (im Unterschied zu den in RIS‑Justiz RS0126648 genannten Entscheidungskategorien). Ebenso wenig ist dem Gesetz eine Begründungspflicht zu entnehmen, wenn § 289 StPO nicht angewendet wurde.
[17] In diesem Umfang war die Beschwerde daher zu verwerfen.
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