European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00080.25Y.1204.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, GZ 11 Ns 61/25x‑4, hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Mag. * Z* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.
[2] An dieser Entscheidung wirkte * als Vorsitzende mit.
[3] Mit Eingabe vom 25. November 2025 zeigte Mag. Z* die Ausgeschlossenheit der Genannten an.
Rechtliche Beurteilung
[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (RIS‑Justiz RS0097219 [insb T3], RS0097075, vgl RS0132907; Lässig, WK‑StPO Vor §§ 43–47 Rz 4, § 45 Rz 2).
[5] Da eine solche Kompetenz zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 7).
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