OGH 12Ns80/25y

OGH12Ns80/25y4.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen Mag. * Z*, AZ 17 Bs 136/25m des Oberlandesgerichts Wien, über dessen Antrag auf Ablehnung der * wegen Ausgeschlossenheit gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00080.25Y.1204.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, GZ 11 Ns 61/25x‑4, hat der Oberste Gerichtshof den Antrag des Mag. * Z* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

[2] An dieser Entscheidung wirkte * als Vorsitzende mit.

[3] Mit Eingabe vom 25. November 2025 zeigte Mag. Z* die Ausgeschlossenheit der Genannten an.

Rechtliche Beurteilung

[4] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (RIS‑Justiz RS0097219 [insb T3], RS0097075, vgl RS0132907; Lässig, WK‑StPO Vor §§ 43–47 Rz 4, § 45 Rz 2).

[5] Da eine solche Kompetenz zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen (Lässig, WK‑StPO § 45 Rz 7).

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