European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00061.25X.1006.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Eingabe vom 31. August 2025 regte der Antragsteller bei der Generalprokuratur an (§ 23 Abs 2 zweiter Satz StPO), eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, AZ 17 Bs 136/25m, zu erheben.
[2] Diese Eingabe brachte er auch beim Obersten Gerichtshof verbunden mit dem Antrag ein, ihm Verfahrenshilfe (soweit hier relevant; vgl § 61 Abs 2 StPO) in Form der Beigebung eines Rechtsanwalts „zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde“ zu bewilligen.
[3] Verfahrenshilfe kann nur für formell zulässige Prozesshandlungen gewährt werden (vgl RIS‑Justiz RS0127077 [insb T3]).
[4] Die „Ausführung“ einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stünde ausschließlich der Generalprokuratur zu, ist also keine Prozesshandlung, zu welcher der Antragsteller legitimiert wäre (vgl Kirchbacher, StPO15 § 23 Rz 5; Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 23 Rz 14).
[5] Da auch sonst nicht zu erkennen ist, auf welche dem Antragsteller zustehende Prozesshandlung in welchem Verfahren sich der Verfahrenshilfeantrag beziehen könnte, war dieser zurückzuweisen.
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