European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00118.25G.1112.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch sowie einen Freispruch betreffend die Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde * G* des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 3) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. Oktober 2023 in O* * K* durch das Versetzen eines Schlags in dessen Gesichtsbereich, wodurch dieser zu Boden stürzte, am Körper in Form einer Platzwunde an der Unterlippe, einer Schädelfraktur im Hinterhauptsbereich, Hirnprellungen mit Hirngewebseinblutungen im Stirnhirnbereich beiderseits und im Schläfenbereich links und einer symptomatischen Epilepsie verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, für immer eine schwere Dauerfolge, nämlich ein schweres Leiden sowie Siechtum, und zwar ganz erhebliche Einschränkungen der kognitiven Funktionen (des Erkennens, Verarbeitens und Reagierens auf Umweltreize und innere Antriebsmotive) bedingt durch dauerhafte Hirnschäden, sowie die Berufsunfähigkeit beim Verletzten herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, (bloß nominell:) „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 66, 45) seines Antrags auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, „um die tatsächlichen Sichtverhältnisse und Bodenbeschaffenheit zum Tatzeitpunkt möglichst genau nachzustellen“ zum Beweisthema, „dass die Lichtverhältnisse am Tatort zur Tatzeit so schlecht sind, das eine zuverlässige Identifizierung der Handlungen von Personen nur sehr eingeschränkt möglich ist, sowie, dass sich am Tatort erhebliche Unebenheiten im Asphalt befinden, die bei den herrschenden Lichtverhältnissen nicht erkennbar sind und eine erhebliche Sturzgefahr darstellen, insbesondere für eine alkoholisierte Person und, dass diese Unebenheiten im Asphalt die tatsächliche Ursache für den Sturz des Opfers waren und nicht eine Körperverletzung des G*“ (ON 66, 44), in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Er ließ nämlich nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0118444; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330) ab.
[5] Die Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS‑Justiz RS0121628 [T4]).
[6] Das in der Beschwerde enthaltene ergänzende Vorbringen ist mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
[7] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) widerspricht die Ableitung der Urteilskonstatierung, wonachder Schlag des G* kausal für den Sturz des Opfers gewesen ist, aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers gegenüber der Zeugin * L* sowie den elektronischen Nachrichten zwischen ihm und der Mitangeklagten (US 9 ff) weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).
[8] Mit eigenständigen Erwägungen zum Vorliegen eines (alkoholbedingten) selbstverursachten Sturzes des Opfers – anstelle eines solchen aufgrund des gezielten, festen Schlags des Angeklagten – unter Hinweis auf dessen Platzwunde an der Unterlippe sowie die Aufnahme im Krankenhaus zwei Tage nach dem Vorfall, bekämpft die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. Damit verfehlt sie die Ausrichtung am Prozessrecht (zum Bezugspunkt siehe RIS‑Justiz RS0118780 und RS0128874).
[9] Die Kritik, das Erstgericht habe „seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung in grober Weise verletzt“, weil es die gebotene ergänzende Befragung des Sachverständigen, ob die Verletzungen durch einen massiven Schlag oder durch eine bloße Ohrfeige bzw einen eigenständigen Sturz verursacht worden sein könnten, unterlassen habe (der Sache nach Z 5a als Aufklärungsrüge), versäumt die Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an sachgerechter Fragestellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen ist (vgl RIS‑Justiz RS0115823, RS0114036).
[10] Mit dem Vorbringen, wonach sich aus dem Gutachten des Sachverständigen eine Vielzahl von medizinischen Komplikationen, eine lange Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der Diagnoseerstellung sowie gravierende operative Eingriffe ergeben, zeigt die einen atypischen Kausalverlauf sowie grob unvernünftiges nachträgliches Fehlverhalten des Opfers behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis auf, das Konstatierungen zu einem solchen Ausnahmesatz indiziert hätte (vgl RIS‑Justiz RS0088694, 10 Os 77/80; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 7 Rz 23 ff und zu den Voraussetzungen prozessordnungsgemäßer Geltendmachung eines Feststellungsmangels RIS‑Justiz RS0118580 [T5], RS0089253 [T9]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 602).
[11] Das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhangs (= objektive Vorhersehbarkeit) ist im Übrigen stets dann anzunehmen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (RIS‑Justiz RS0088955, RS0089176; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 63).
[12] Die Zurechnung der besonderen Folge an den Primärverursacher unterbleibt, wenn der Verletzte nach der Tat ein zur besonderen Folge führendes Fehlverhalten setzt, das für jeden vernünftigen Menschen in seiner Lage schlechthin unbegreiflich ist, so etwa, wenn er in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten bedrohlichen Zustands und der zu erwartenden Konsequenzen unterlassener sofortiger ärztlicher Behandlung sich dieser bewusst nicht unterzieht, vorausgesetzt, dass ohne dieses Fehlverhalten die schwere Tatfolge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 6 Rz 72).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
