European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050NC00026.25F.1103.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder das Landesgericht Innsbruck wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 6. August 2025 enthob das Erstgericht den bisherigen einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter seines Amtes und bestellte einen anderen Rechtsanwalt mit sofortiger Wirkung zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen geprüft wird, sowie zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen (ON 53).
[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 60).
[3] Am 1. Oktober 2025 überreichte der Betroffene eine handschriftlich verfasste Eingabe, die er als „Delegierungsanträge zu Rekursen“ bezeichnet und in der er – mit Hinweis auf die Dauer des Rekursverfahrens – beantragt, das zuständige Obergericht möge das Verfahren an das Landesgericht Graz, in eventu an das Landesgericht Innsbruck jeweils „zur Eilentscheidung“ delegieren.
[4] Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Antrag ist nicht berechtigt.
[6] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im außerstreitigen Verfahren anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden; das gilt auch für das Pflegschaftsverfahren (RS0046292; 5 Nc 28/19s mwN). Nach ständiger Rechtsprechung soll grundsätzlich eine Delegierung nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441).
[7] 2. Die Beurteilung der Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS0046333). Im Pflegschaftsverfahren ist überdies als ausschlaggebendes Kriterium – wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN – das Wohl des Pflegebefohlenen zu berücksichtigen (vgl RS0046319). Dabei ist zu beurteilen, ob durch eine Übertragung der Zuständigkeit die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[8] 3. Im vorliegenden Fall ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die beantragte Delegierung für das Wohl des Betroffenen förderlich sein könnte. Nach der Aktenlage wohnt der Betroffene im Sprengel des Erstgerichts (auch in seinem Delegierungsantrag hat er zuletzt selbst diese Adresse angegeben). Das Erstgericht hat dem Betroffenen für das Verfahren, in dem es die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters prüft, einen einstweiligen Erwachsenenvertreter beigegeben, dessen Kanzlei im Sprengel des Rekursgerichts liegt. Aus welchem Grund eine Zuständigkeitsübertragung an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz oder im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck für das Wohl des Pflegebefohlenen von Vorteil sein sollte, ist nicht erkennbar.
[9] 4. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
