OGH 7Ob110/25i

OGH7Ob110/25i22.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 333.748,56 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 33 R 77/25y-18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00110.25I.1022.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge § 12 Abs 3 VersVG, BGBl 1959/2, idF BGBl I 2022/70, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.

Mit dem Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.

 

Begründung:

[1] Der Kläger schloss am 3. 8. 2021 mit der Beklagten als Versicherer betreffend sein Wohnhaus einen Versicherungsvertrag ab, der eine Brandschadenversicherung umfasste. Am 23. 12. 2021 kam es im Wohnhaus zu einem Brand. Die Wiederherstellungskosten belaufen sich auf 231.352,20 EUR.

[2] Aufgrund der Schadensmeldung beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen mit der Untersuchung und Feststellung der Brandursache. Dieser kam zum Schluss, dass Grund für den Brand eine Entzündung von brennbaren Rußablagerungen im Rauchfang gewesen sei. Für den Brand seien Versäumnisse sowohl des Rauchfangkehrers als auch des Klägers ursächlich gewesen. Die Beklagte lehnte den Deckungsanspruch daraufhin mit E-Mail vom 6. 7. 2022 ab, wobei sie auf § 12 Abs 3 VersVG und dessen Rechtsfolgen verwies.

[3] Mit der am 19. 12. 2024 eingebrachten Klage begehrt derKläger die Zahlung von 333.748,56 EUR sA als Versicherungsleistung.

[4] Die Beklagte wendet unter anderem die Präklusion des Anspruchs wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs 3 VersVG ein.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[6] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Die Deckungsablehnung mit E-Mail vom 6. 7. 2022 entspreche den Anforderungen des § 12 Abs 3 VersVG. Es komme nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt und ihre Begründung richtig sei oder nicht. Der erst nach Fristablauf gerichtlich geltend gemachte Anspruch bestehe daher nicht (mehr) zu Recht.

[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revisiondes Klägers.

Rechtliche Beurteilung

I. Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung

[8] 1. Die Vorinstanzen gehen von einer Präklusion des vom Kläger geltend gemachten Deckungsanspruchs wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs 3 VersVG aus. Der Kläger vertritt in seiner außerordentlichen Revision den Standpunkt, die Deckungsablehnung erfülle nicht die Anforderungen des § 12 Abs 3 VersVG und sei zudem wider Treu und Glauben ausgesprochen worden. Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob diese Bestimmung nicht gänzlich zu entfallen habe.

[9] 2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 12 VersVG idF BGBl I 2022/70 lautet:

(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.

(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.

(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.

[10] 3.1. § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag regelmäßig in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]). Die Bestimmung umfasst alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen (7 Ob 221/17a mwN; 7 Ob 137/18z; 7 Ob 16/21k).

[11] 3.2. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ist darüber hinaus eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (RS0080317). Der Versicherer ist gemäß § 12 Abs 3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs 2 leg cit entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat.

[12] 3.3. Die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist wird durch die endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RS0080317). Nach Ablauf der Frist geht der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter (7 Ob 79/09g; vgl RS0080337). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist (7 Ob 274/05b; 7 Ob 97/25b).

[13] 3.4. Ein die Deckungspflicht ganz oder teilweise ablehnendes Schreiben des Versicherers hat nach § 12 Abs 2 VersVG auch die Begründung zu enthalten, welche Tatsache und welche gesetzliche oder vertragliche Bestimmung dafür maßgeblich waren (7 Ob 268/03t; RS0114507 [T7]). Die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt ist (7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).

[14] 4. Die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG ist im vorliegenden Fall damit (unmittelbar) präjudiziell, weil von deren Anwendung die Präklusion der im Revisionsverfahren zu behandelnden Ansprüche des Klägers abhängt.

II. Verfassungsrechtliche Bedenken

[15] 1.1. Der in Art 2 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG verankerte Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001) sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen (vgl VfSlg 8169/1977, 15.590/1999, 18.269/2007). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 15.850/2000, 17.315/2004, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (VfSlg 15.980/2000 und 16.814/2003).

[16] 1.2. Mit der sachlichen Rechtfertigung von Fristen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt befasst und festgestellt, dass die Bemessung einer Frist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt wäre, wenn sie jeglicher Erfahrung entgegenstünde (VfSlg 5484/1967, 9314/1982, 15.661/1999). So stellte der Verfassungsgerichtshof etwa fest, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend könne – auch für einen rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Anspruchsberechtigten – nicht gesagt werden, dass die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer Entschädigung im Fall einer Enteignung nicht ausreichend ist (VfSlg 9314/1982). Fristen im Rahmen von Rechtsverhältnissen zwischen Privaten dürfen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen jedoch nicht übermäßig erschweren (VfSlg 18.546/2008). Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Regelung von Präklusivfristen zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche anwendbar (vgl VfSlg 20.298/2018 zur dreimonatigen Frist gemäß § 14 Abs 5 BMSVG für die Geltendmachung der Todfallsabfertigung für die nächsten Angehörigen des verstorbenen Anwartschaftsberechtigten).

[17] 1.3. Zur Frage, ob die gesetzliche Regelung unterschiedlicher Verjährungs- und Präklusivfristen sowie bestimmter Ausnahmen sachlich gerechtfertigt ist, erachtete der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die Differenzierung zwischen Sachmängeln einerseits und Rechtsmängeln andererseits in § 933 ABGB idF BGBl I 2001/48 hinsichtlich der Verjährungsfristen als sachlich begründet und diese Bestimmung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend (VfSlg 20.086/2016).

[18] 1.4. Mit Erkenntnis vom 25. 9. 2008, G 162/07 ua, hob der Verfassungsgerichtshof hingegen § 25 Abs 3 7. Satz Glücksspielgesetz idF BGBl I 2005/105, wonach die Haftung der Spielbankleitung innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen war, als verfassungswidrig auf, da keine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung gegenüber einem Geschädigten gegeben sei, dessen Ersatzanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliege (VfSlg 18.546/2008).

[19] 2.1. Im konkreten Fall bewirkt § 12 Abs 3 VersVG eine gesetzlich unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Der Oberste Gerichtshof hegt Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung findet.

[20] 2.2. Die weit überwiegende Lehre (Ertl, Die Ablehnungserklärung des Versicherers nach § 12 Abs 3 VersVG, ZVR 1981, 353 [362]; ders, Die Giftzähne des § 12 Abs 3 VersVG – Zur E 7 Ob 79/09g, ecolex 2010, 338 [338 f]; Gruber, Die Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG, ZFR 2010, 154 [155]; Jeremias, Die Deckungsablehnung des Versicherers nach § 12 VersVG [2019] 261 ff; Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Schauer, Culpa in contrahendo und § 12 Abs 3 VersVG, VbR 2015, 111 [111 f]; Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung im Versicherungsrecht [2017] 151 ff; ders in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [8. Lfg 2021] § 12 Rz 32 ff; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 6 mwN) übt (rechtspolitische) Kritik an dieser einseitigen Privilegierung des Versicherers.

[21] 2.3. In Deutschland hat der Gesetzgeber nach ähnlich kritischen Stimmen die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 12 Abs 3 VVG aF mit dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Gesetz vom 23. 11. 2007, BGBl I 2007, Nr 59 vom 29. 11. 2007, S 2631; in Kraft getreten am 1. 1. 2008)ersatzlos gestrichen. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/3945, S 64) führen dazu begründend aus, es liege zwar im Interesse des Versicherers, möglichst bald Klarheit darüber zu bekommen, ob er noch mit der Geltendmachung von abgelehnten Ansprüchen rechnen müsse. Dies rechtfertige aber nicht eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen.

[22] 2.4. Die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG stellt eine gesetzliche Sonderregelung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften dar. Darin nimmt der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von Versicherern und anderen Rechtsträgern, die eine (zivilrechtliche) Schuld trifft, vor, zumal die normierte Präklusionswirkung ausschließlich dem Versicherer und keinem anderen Schuldner zugebilligt wird. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen und Verjährungsregeln hat – mit Ausnahme des Versicherers – kein anderer Vertragspartner bzw Schuldner einer (vertraglichen) Leistung eine rechtliche Möglichkeit, durch einseitige Erklärung eine die Verjährungsfrist verkürzende Frist zur Klageeinbringung – noch dazu mit der Sanktion des sonstigen völligen Anspruchsverlusts – zu setzen. Insoweit stellt § 12 Abs 3 VersVG eine vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern dar.

[23] 2.5. Die einjährige Frist des § 12 Abs 3 VersVG wird zwar in der Regel – hinsichtlich der Bemessung ihrer Dauer – für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung ausreichend sein. Nicht unberücksichtigt bleibt auch, dass der Gesetzgeber (BGBl 1994/509) diese Frist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert und eine Fortlaufshemmung festgelegt hat. Dennoch ist diese Frist weitaus kürzer bemessen als übliche Verjährungsfristen und erschwert dem Anspruchsberechtigten die Geltendmachung seiner Ansprüche sowie die verlässliche Beurteilung ihrer Berechtigung.

[24] 2.6. Die gesetzlich zu Gunsten des Versicherers geschaffene Position deckt sich zudem mit dessen umfassender Befugnis, über die Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG zu disponieren. Nach der Erhebung von Ansprüchen (vgl 7 Ob 117/15d) ist es dem Versicherer allein überlassen, ob und wann er die Ausschlussfrist mit einer qualifizierten Deckungsablehnung iSd § 12 Abs 3 VersVG in Gang setzt (7 Ob 97/25b). Er hat also noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist die Möglichkeit, den Vertragspartner durch eine einseitige Maßnahme binnen einer vergleichsweise kurzen Frist – unter dem Druck der Präklusion – zur Entscheidung über Klageerhebung oder Verzicht zu zwingen. Wann er diese einseitige Maßnahme setzt, steht grundsätzlich in seinem Belieben. Zudem ist der Versicherer nicht an die von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden und ist insofern begünstigt, als er auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann (Perner, Privatversicherungsrecht² Rz 3.93; Palten, Glosse zu 7 Ob 210/24t, VRW 2025/41; vgl 7 Ob 127/22k; 7 Ob 219/24t).

[25] 3.1. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der dreijährigen Verjährungsfrist. Dies gilt sowohl für Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer als auch für Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (etwa auf Prämienzahlung).

[26] 3.2. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG besteht jedoch ausschließlich für den „Anspruch auf die Leistung“ gegenüber dem Versicherer. Diese Bestimmung privilegiert den Versicherer damit nicht nur gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche ihrer Vertragspartner regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können, sondern auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als eigener Vertragspartner.

[27] 3.3. Diese einseitige Privilegierung, dass die in § 12 Abs 3 VersVG genannten Ansprüche gegen den Versicherer von der Präklusivfrist erfasst werden, nicht aber andere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – insbesondere dem Versicherungsnehmer gegenüber –, wirkt sich zudem zulasten des Versicherungsnehmers als typischerweise schwächere Vertragspartei aus (vgl Steinbüchler, Fälligkeit und Verjährung 152; Jeremias, Deckungsablehnung 262 f).

[28] 4. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass § 12 Abs 3 VersVG eine erhebliche Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern und auch im Vergleich zum Versicherungsnehmer darstellt.

[29] 5.1. Der Zweck der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG liegt zunächst in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten, also in einer raschen und zuverlässigen Tatsachenfeststellung. Dies liegt primär im Interesse des Versicherers, weil durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert wird (7 Ob 61/07g; 7 Ob 124/20s; 7 Ob 97/25b; RS0038945).

[30] 5.2. Ob dieser Zweck eine versicherungs- oder verjährungsrechtliche Sonderregelung erfordert, erscheint jedoch fraglich. Dem Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen und zuverlässigen Aufklärung der dem erhobenen Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen wird nämlichgrundsätzlich bereits durch die weitreichenden Informationsobliegenheiten (Anzeige-, Auskunfts- und Belegobliegenheiten) des VersicherungsnehmersRechnung getragen (Ertl, ZVR 1981, 353 [362]; Jeremias, Deckungsablehnung 261; Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]), welche zudem für gewöhnlich in Versicherungsbedingungen näher definiert werden.

[31] 5.3. Der Oberste Gerichtshof verkennt darüber hinaus nicht, dass durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird (7 Ob 24/12y). § 12 Abs 3 VersVG dient somit auch der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und indirekt auch – unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Versicherungsgeschäfts – dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Ein solches Interesse des Versicherers an einer rascheren Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit sowie einem verstärkten Liquiditätsschutz könnte als sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung jedoch deswegen zu hinterfragen sein, weil auch Unternehmer in anderenBranchen (ungeachtet ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung) im Fallstrittiger Verbindlichkeiten während der Verjährungsfrist mit dieser ungewissen Vermögenssituation zu kalkulierenhaben (vgl Schauer, VbR 2015, 111 [111 f]). Zudem ist der unsicheren Vermögenssituation allgemein dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherer während der im Vergleich zur Präklusivfrist längeren Verjährungsfrist bilanzielle Rückstellungen für mögliche Verpflichtungen bildet. Im Übrigen ist die dreijährige Verjährungsfrist für die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens und die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich nicht unangemessen lange.

[32] 5.4. Der Gesetzgeber hat im Privatrecht zwar mehrfach an anderer Stelle ebenfalls Präklusivfristen geschaffen. Diese gelten jedoch regelmäßig für beide Vertragsparteien gleichermaßen (zB §§ 967, 982, 1162d ABGB, § 34 AngG) oder einseitig zugunsten der in der Regel schwächeren Vertragspartei (zB § 7 Abs 3 AngG). Hingegen wirkt sich § 12 Abs 3 VersVG zulasten der typischerweise schwächeren Vertragspartei aus.

[33] 5.5. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass die Existenz anderer von der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB abweichender Sondervorschriften nichts über deren Verfassungsmäßigkeit aussagt und folglich aus dem Verweis auf diese Vorschriften und einem Normvergleich auch nichts für die Verfassungsmäßigkeit einer konkret in Prüfung gezogenen Regelung zu gewinnen ist (VfSlg 18.546/2008).

III. Anfechtungsumfang

[34] 1. Ein Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfGH G 146/2019). Im Gesetzesprüfungsverfahren darf deshalb der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden (vgl VfSlg 20.154/2017 mwN).

[35] 2. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs richten sich gegen die Verfassungskonformität des ersten Satzes des § 12 Abs 3 VersVG, welcher die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs auf die Leistung statuiert.

[36] 3. Die übrigen gesetzlichen Regelungen in § 12 Abs 3 VersVG hängen aber untrennbar mit dessen Satz 1 zusammen, beziehen sie sich doch ausschließlich auf die 1‑Jahres‑Frist, sodass ihnen bei Aufhebung dieser Bestimmung kein weiterer Anwendungsbereich verbliebe.

IV. Ergebnis

[37] 1. Der Oberste Gerichtshof stellt daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG idgF zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

[38] 2. Mit dem Verfahren über die außerordentliche Revision ist bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs innezuhalten (§ 62 Abs 3 VfGG).

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