European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00085.25V.1007.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In der Auslieferungssache AZ 306 St 55/13y der Staatsanwaltschaft Wien verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2024, AZ 313 HR 62/13k (ON 313), mit dem „die Frist zur Ausführung der Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 4. November 2024 zur zuvor bezeichneten Aktenzahl „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm 285 Abs 2 StPO (analog)“ um vier Wochen verlängert wurde, § 84 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 (ON 312) auf „Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde“ gegen den zuvor genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024 zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit im wiederaufgenommenen (vgl ON 287) Auslieferungsverfahren AZ 306 St 55/13y der Staatsanwaltschaft Wien – ohne Durchführung einer Verhandlung (vgl § 31 Abs 2 ARHG) – ergangenem Beschluss vom 4. November 2024, AZ 313 HR 62/13k, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Auslieferung des * F* zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der im Auslieferungsersuchen (ON 43) angeführten Straftaten für nicht zulässig (ON 311).
[2] Am 4. November 2024 verfügte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Zustellung dieses Beschlusses (unter anderem) an die Staatsanwaltschaft Wien (vgl ON 1.32).
[3] Am 6. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien (nur) „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm 285 Abs 2 StPO (analog) die Verlängerung der Frist zur Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, der Staatsanwaltschaft Wien zugestellt am 4. November 2024, aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens um weitere vier Wochen um eine ausreichende Vorbereitung der Beschwerdeausführung zu gewährleisten“ (ON 1.33, ON 312).
[4] Mit Beschluss vom 7. November 2024 verlängerte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien „gemäß §§ 9 Abs 1 ARHG iVm 285 Abs 2 StPO (analog) die Frist zur Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024 (…) um vier Wochen“ (ON 1.34 und ON 313).
[5] Am 13. Dezember 2024 brachte die Staatsanwaltschaft Wien Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. November 2024 ein (ON 1.36 und ON 316). Über diese hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2024, AZ 313 HR 62/13k, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[7] Voranzustellen ist, dass strafprozessuale Vorschriften – vom hier nicht relevanten Fall des § 5 Abs 1 erster Fall StPO abgesehen – zwar einer Analogie zugänglich sind (RIS‑Justiz RS0088780), unabdingbare Voraussetzung für einen zulässigen Analogieschluss aber eine Regelungslücke ist (RIS‑Justiz RS0106092). Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und den aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorgehenden Zwecken und Werten – planwidrig unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht (RIS‑Justiz RS0008866). Wurde vom Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine spezifische Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung ergänzender Rechtsfindung. Allein der Umstand, dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer Lücke nicht aus (RIS‑Justiz RS0008866 [insb T6, T8, T10, T12 und T13]).
[8] Gemäß § 9 Abs 1 ARHG ist auf das Auslieferungsverfahren – soweit sich aus den Bestimmungen des ARHG nichts anderes ergibt – die StPO sinngemäß anzuwenden.
[9] Abgesehen vom hier nicht relevanten Fall, dass bei mündlicher Verkündung eines Beschlusses über die Zulässigkeit der Auslieferung die Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden ist und sodann binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses näher ausgeführt werden kann (§ 31 Abs 6 ARHG), finden sich im ARHG keine die Rechtsmittelfrist oder deren Verlängerung betreffenden Regelungen.
[10] Gemäß § 88 Abs 1 StPO wird die 14‑tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde (soweit hier relevant) mit deren Bekanntmachung (vgl § 81 Abs 1 StPO) ausgelöst.
[11] Die in der StPO normierten (verfahrensrechtlichen) Fristen können – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – nicht verlängert werden (§ 84 Abs 1 Z 1 StPO; Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 1 f).
[12] Eine Sonderbestimmung für Rechtsmittel sieht die StPO im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (nur) zur Verlängerung der Frist zur Ausführung der (binnen drei Tagen anzumeldenden [§ 284 Abs 1 StPO]) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Schöffengerichts (§ 285 Abs 2 StPO) oder des Geschworenengerichts (§ 344 iVm § 285 Abs 2 StPO) sowie zur Ausführung der (ebenfalls binnen drei Tagen anzumeldenden [§ 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 StPO]) Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285 Abs 2 StPO) vor.
[13] Anlass für die Einführung dieser Möglichkeit zur Fristerstreckung (mit BGBl I 2000/108) war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2000, G 151/99 ua, mit dem dieser die beiden Wortfolgen „binnen vier Wochen“ in § 285 Abs 1 erster Satz StPO wegen Verletzung des in Art 6 Abs 3 lit b MRK iVm Art 2 7. ZPMRK garantierten Rechts, über ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen, als verfassungswidrig aufhob, weil die damals bestehende gesetzliche Bestimmung keine Ausnahmemöglichkeit für Extremfälle vorsah. Nach den Materialien solle diese Möglichkeit aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen auch den Staatsanwaltschaften offenstehen. In Bezug auf Urteile des Bezirksgerichts erachtete der Gesetzgeber die Implementierung einer derartigen Regelung für entbehrlich, „weil im bezirksgerichtlichen Verfahren Extremfälle der erwähnten Art nicht bekannt“ seien (vgl AB 289 BlgNR 21. GP 7 ff).
[14] Für die Anfechtung von Beschlüssen (§ 35 Abs 2, § 86 StPO) sieht das Gesetz (nur) eine – gegenüber der Anfechtung von Urteilen wegen eines Nichtigkeitsgrundes (vgl § 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) grundsätzlich verschiedene – (eingeschränkte) Begründungspflicht vor (zu deren Umfang und deren rechtlichen Konsequenzen vgl RIS‑Justiz RS0123976; Ratz, WK‑StPO Vor §§ 280–296a Rz 6 f).
[15] Daraus resultiert, dass auch eine „Einmaligkeit“ des Rechtsmittels in dem Sinn nicht besteht, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Einwände gelten zwar nur dann als Beschwerdevorbringen, wenn sie innerhalb der (hier:) 14‑tägigen Beschwerdefrist erstattet werden. Das Beschwerdegericht, welches – auch bei Beschwerden der Staatsanwaltschaft – von Amts wegen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet ist (RIS‑Justiz RS0089977; erneut Ratz, WK‑StPO Vor §§ 280–296a Rz 6; Göth‑Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 31 Rz 10), hat aber bei seiner Entscheidung auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf solche, die durch ein Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist (und vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden (vgl § 89 Abs 2b StPO; RIS‑Justiz RS0118014).
[16] Unter dem Aspekt der Wahrung von Rechten des Beschwerdeführers liegt somit bei Beschlüssen eine andere Ausgangslage als bei Urteilen vor, sodass von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen ist, eine Verlängerungsmöglichkeit nur bei Urteilen zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder (im Verfahren vor dem Landesgericht) einer Berufung vorzusehen.
[17] Mangels Vorliegens einer Lücke kommt daher eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Erstreckung einer (hier:) gesetzlich gar nicht vorgesehenen Frist zur Beschwerdeausführung ebenso wenig in Betracht wie generell eine Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen 14‑tägigen Rechtsmittelfrist. Die im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, AZ 313 HR 62/13k (ON 312), vorgenommene Fristverlängerung verletzt daher das Gesetz in § 84 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 9 Abs 1 ARHG.
[18] Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Betroffenen F* zum Nachteil gereicht. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung – wie aus dem Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[19] Ob der innerhalb der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen gestellte (gesetzlich nicht vorgesehene) Antrag auf Fristverlängerung die Erhebung einer Beschwerde zum Nachteil des Betroffenen impliziert, wird das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu beurteilen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass es bei der Erhebung eines Rechtsmittels zwar nicht auf den Wortlaut sondern auf den Sinn der Erklärung ankommt (vgl RIS‑Justiz RS0099951, RS0099973), zur Rechtzeitigkeit und Beachtlichkeit einer solchen aber eine deutliche und bestimmte Erklärung erforderlich ist, eine konkrete Entscheidung (tatsächlich) anzufechten (vgl RIS‑Justiz RS0100007; zu bloßen Absichtserklärungen, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen siehe RIS‑Justiz RS0099993).
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