OGH 13Os95/08g (RS0123976)

OGH13Os95/08g27.8.2008

Rechtssatz

Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an.

Normen

StPO §88 Abs1 B
StO §89 Abs2 B

13 Os 95/08gOGH27.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20080827_OGH0002_0130OS00095_08G0000_001

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