European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00133.25T.0924.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG ausgesprochen wurde, ist mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen. Damit steht fest, dass dem Beklagten eine schwere Eheverfehlung anzulasten ist, durch die eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde. Im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage kann der Beklagte nicht mehr bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben (vgl RS0056846 [T10]; 9 Ob 22/13w).
[2] 2.1. Eine Abänderung des Verschuldensausspruchs käme nur aufgrund des vom Beklagten erhobenen Mitverschuldensantrags in Betracht, wenn also die klagende Ehegattin ihrerseits iSd § 60 Abs 3 Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das ihn berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen (1 Ob 145/07s; vgl dazu auch 9 Ob 16/19x Pkt 5 mwN). Eine derartige Eheverfehlung ergibt sich aus den Feststellungen aber nicht. Das Erstgericht hat vielmehr – wenn auch disloziert – festgestellt, dass bis zur Rückkehr der Streitteile von einer Costa Rica-Reise Anfang März 2024 beiderseits von keinen relevanten Ehewidrigkeiten auszugehen ist. Konkrete Eheverfehlungen nach diesem Zeitpunkt wirft der Beklage der Klägerin nicht vor.
[3] 2.2. Zwar stellten die Vorinstanzen fest, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin grundsätzlich ein überdurchschnittlich eifersüchtiges Verhalten an den Tag legte und im Zuge von Auseinandersetzungen auch heftig reagieren konnte. Der Beklagte übergeht aber die weitere Feststellung, wonach dies nicht ursächlich für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war. Das Verhalten der Klägerin hat somit jedenfalls nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen (vgl RS0056470 [insb T2]; RS0056921 [T3]; 1 Ob 89/25g Rz 3).
[4] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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