OGH 10ObS77/25h

OGH10ObS77/25h16.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Eliane Hasenfuß, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Rückforderung einer Witwerpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom11. Juni 2025, GZ 12 Rs 55/25 g‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00077.25H.0916.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] In seiner auf Feststellung einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen den auf § 107 ASVG gestützten Bescheid der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen das (klagsabweisende) Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[3] Die zum Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 107 Abs 2 lit a ASVG aufgeworfenen Fragen sind wegen Verstoßes gegen das auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (RS0042049) unbeachtlich.

[4] Davon abgesehen kann die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (RS0084420 [T5]); das betrifft auch die Prüfung des Zeitpunkts, ab wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war (RS0109340 [T4]). Diese Fragen bilden damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (10 ObS 62/13k; 10 ObS 28/24a Rz 13). Die angefochtene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen nicht ab (10 ObS 86/21s Rz 21; RS0084419).

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