European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00013.25F.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies einen Ablehnungsantrag des Antragsgegners gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, die ihrerseits einen Ablehnungsantrag gegen die für das Aufteilungsverfahren zuständige Richterin zurückgewiesen hatte, in merito zurück. Dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. 10. 2024 nicht Folge. Den daraufhin vom Antragsgegner eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs wies es mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 20. 12. 2024 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der vom Antragsgegner gegen diese Entscheidung am 7. 1. 2025im ERV beim Oberlandesgericht Wien eingebrachte Rekurs ist verspätet.
[3] Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Befangenheitssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem über die Befangenheit entschieden wird (RS0006000), hier also ein außerstreitiges Verfahren nach §§ 81 ff EheG. Die Rekursfrist nach § 46 Abs 1 AußStrG beträgt 14 Tage. Die Bestimmung des § 222 ZPO über die Hemmung von Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August und dem 24. Dezember und dem 6. Jänner ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (§ 23 Abs 1 AußStrG). Die Rekursfrist endete im vorliegenden Fall daher am 3. 1. 2025. Der am 7. 1. 2025 erhobene Rekurs ist daher jedenfalls verspätet.
[4] Abgesehen davon istein – wie hier – gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts als Durchlaufgericht (RS0007047; vgl RS0044547) gerichteter Rekurs beim Erstgericht einzubringen (RS0041584 [T10]). Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es noch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041584; RS0006096 [T2]).
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