European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00018.25S.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller und die Mutter der 2013 geborenen Antragsgegnerin lebten von 2012 bis 2021 in einer Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller anerkannte die Vaterschaft zur Antragsgegnerin. Nach Trennung von der Mutter hatte er keinen Kontakt mehr zum Kind.
[2] Mit dem vorliegenden Antrag strebt der Antragsteller (erneut) an, sein Vaterschaftsanerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären. Die Mutter habe ihm zwei Wochen nach Beginn der Lebensgemeinschaft ihre Schwangerschaft eröffnet und ihn vor die Alternative gestellt, die Vaterschaft anzuerkennen oder die Beziehung aufzulösen. Da sie ihm versichert habe, dass das Kind von ihm sei, habe er die Vaterschaft anerkannt. Nach Trennung von der Mutter sei bei ihm aufgrund der Unterbindung jeden weiteren Kontakts zum Kind die Vermutung entstanden, nicht dessen Vater zu sein. Dieser Verdacht habe sich nunmehr dadurch erhärtet, dass der Antragsteller ein aktuelles – im März 2024 aufgenommenes – Foto des Kindes erhalten habe, aus dem sich dessen mangelnde Ähnlichkeit mit ihm, dafür aber eine große Ähnlichkeit mit einem Bekannten der Mutter ergeben habe, mit dem sie vor und zu Beginn der Beziehung zum Antragsteller regelmäßigen (auch mehrere Nächte langen) Kontakt gehabt habe. Dadurch sei für ihn die Gewissheit entstanden, nicht der Vater der Antragsgegnerin zu sein.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag als verfristet „zurück“, weil das vom Antragsteller vorlegte Foto weder „beweise, dass das Kind von einem anderen Mann abstamme, noch augenscheinlich für die Nichtabstammung vom Antragsteller spreche“.
[4] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf. Dem Erstgericht sei zwar beizupflichten, dass ein Foto nicht ausreiche, um die Nichtabstammung zu beweisen. Es könne sich daraus aber die Überzeugung ergeben, dass das Kind nicht vom vermeintlichen Vater abstamme, und damit „Anlass sein, nunmehr im Verfahren die Abstammungsverhältnisse tatsächlich objektiv überprüfen zu lassen. Dieser Weg sei dem Antragsteller daher einzuräumen“.
[5] Den Revisionsrekurs ließ es im Hinblick auf die „uneinheitlich erscheinende“ höchstgerichtliche Rechtsprechung zu.
[6]
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Mutter der Antragsgegnerin ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig:
[7] 1. Gemäß § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB hat das Gericht ein Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für rechtsunwirksam zu erklären, wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung sprechen. Gemäß Abs 2 leg cit kann der Antrag längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der genannten Umstände erhoben werden. Diese Rechtslage entspricht im Wesentlichen jener des § 164 ABGB vor dem KindNamRÄG 2013 (1 Ob 219/21v).
[8] 2. Die nachträgliche Änderung des Kenntnisstands des Mannes über für oder gegen seine Vaterschaft sprechende Umstände ist sowohl Tatbestandsvoraussetzung des § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB als auch Voraussetzung für den Beginn der Ausschlussfrist des Abs 2 leg cit (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0124234&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ). Neue (objektiv) gegen die Abstammung sprechende Umstände können zwar auch darin liegen, dass ein bereits bestehender Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere eine DNA-Analyse) bewiesen werden kann (RS0124235 [T1]). Dann beginnt die Frist des § 154 Abs 2 ABGB zu laufen, sobald eine aussichtsreiche Beweisführung für die Vaterschaft eines anderen Mannes durch Einholung eines Gutachtens objektiv möglich ist (RS0048296). Dies bedeutet aber nicht umgekehrt, dass bloß die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere eine ab Geburt des Kindes mögliche DNA‑Analyse) und somit die objektive Möglichkeit einer eindeutigen Klärung durch ein Gutachten bereits für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, wenn zuvor keine gewichtigen Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bestanden (8 Ob 65/10g; 1 Ob 7/12d). Ein solches Verständnis führte wegen der jederzeitigen Verfügbarkeit des DNA‑Beweises dazu, dass die Frist für die Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB immer mit dessen Abgabe begänne. Dieses Ergebnis kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden.
[9] 3. Soweit das Rekursgericht einzelne höchstgerichtliche Entscheidungen (7 Ob 85/08p und 2 Ob 182/08s) dahin verstand, dass der Antrag nach (nunmehr) § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB bereits verfristet sei, wenn eine DNA-Analyse schon früher als (nunmehr) zwei Jahre vor Antragstellung objektiv möglich gewesen wäre, lagen diesen jeweils Fälle zugrunde, in denen eine nachträgliche Kenntnis von gegen die Abstammung sprechenden Umständen gerade nicht bestand. Eine widersprüchliche Judikatur liegt daher nicht vor (8 Ob 65/10g; 1 Ob 7/12d).
[10] 4. Ob die Beurteilung, dass dem vermeintlichen Vater nachträglich (objektiv) gegen seine Vaterschaft sprechende Umstände bekannt wurden, im Einzelfall gerechtfertigt ist, begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (5 Ob 129/13a; 3 Ob 52/17v). Eine solche ist auch im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen:
[11] 4.1. Der Antragsteller brachte vor, dass sich für ihn aufgrund des von ihm vorgelegten (aktuellen) Fotos des Kindes erstmals dessen fehlende Ähnlichkeit mit ihm – dafür aber eine große Ähnlichkeit mit einem Bekannten der Mutter – ergeben habe. Das Rekursgericht ging in seinem Aufhebungsbeschluss davon aus, dass der Antragsteller, der das Kind seit Auflösung der Lebensgemeinschaft ungefähr drei Jahre lang nicht gesehen hatte, erstmals aufgrund des aktuellen Fotos vom Kind (objektiv) begründete Zweifel an seiner Vaterschaft bekam und seine bereits zuvor bestehende (vage) Vermutung, das Kind könnte nicht von ihm abstammen, durch die fehlende Ähnlichkeit des auf dem Foto abgebildeten Kindes mit ihm objektiv bestätigt worden sei.
[12] 4.2. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf den dem Rekursgericht bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls zukommenden Beurteilungsspielraum vertretbar. Sie hält sich auch im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich die (objektiv gerechtfertigte) Überzeugung der fehlenden Abstammung auch aus einem Foto des Kindes, das der Mann – wie hier – lange nicht gesehen hat, ergeben kann (1 Ob 7/12d).
[13] 4.3. Eine Überschreitung des dem Rekursgericht zustehenden Beurteilungsspielraums und damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vermag auch der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. Dessen Argumentation zielt darauf ab, dass das gegenständliche Foto weder für die Nichtabstammung des Kindes vom Antragsteller spreche, noch es einen (insoweit) „nachträglich relevanten Umstand“ begründe. Soweit damit einem Foto, aus dem sich eine fehlende Ähnlichkeit eines Kindes zu seinem mutmaßlichen Vater ergibt, die generelle Eignung abgesprochen werden soll, bei diesem (erstmals) die Überzeugung der fehlenden Abstammung hervorzurufen, widerspricht dies der Entscheidung zu 1 Ob 7/12d. Soweit die Rechtsmittelausführungen hingegen darauf hinauslaufen, dass das konkrete Foto dafür nicht geeignet gewesen sei, wird nicht dargelegt, warum die gegenteilige Beurteilung des Rekursgerichts unvertretbar gewesen und daher auch im Einzelfall zu korrigieren wäre.
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