Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Antragsteller anerkannte am 14. 6. 2000 die Vaterschaft zu der am 19. 5. 2000 geborenen Antragsgegnerin. Er war damals der Meinung, der Vater des Kindes zu sein, obgleich er von Anfang an Zweifel hegte. Im Juli 2009 fiel ihm auf, dass das Kind ihm nicht ähnlich sah, weshalb er zur Überzeugung gelangte, dass es nicht von ihm abstammt. Aufgrund einer DNA-Analyse ist der Antragsteller als leiblicher Vater der Antragsgegnerin auszuschließen.
Das Erstgericht gab dem Antrag, das Vaterschaftsanerkenntnis vom 14. 6. 2000 für rechtsunwirksam zu erklären, statt. Der Antrag sei als rechtzeitig iSd § 164 Abs 2 ABGB zu behandeln, weil der Antragsteller erst im Juli 2009 zur Überzeugung gelangt sei, dass das Kind nicht seine Tochter sein könne.
Das Rekursgericht gab den von der Antragsgegnerin und deren Mutter gegen diesen Beschluss erhobenen Rekursen nicht Folge. Die Frist des § 164 Abs 2 ABGB werde nicht schon durch allgemeine Verdachtsmomente ausgelöst, sondern nur durch Umstände von solcher Überzeugungskraft, dass die Nichtabstammung höchst wahrscheinlich anmutet und im Gerichtsverfahren voraussichtlich beweisbar ist. Erst das Auffallen der mangelnden Ähnlichkeit der Antragsgegnerin im Sommer 2009 habe dem Antragsteller die fristauslösende Überzeugung vermittelt, nicht der Vater des Kindes zu sein.
Der Revisionsrekurs sei in diesem Fall aber zulässig, weil auch eine frühere Klärung der Abstammung im Wege einer DNA-Analyse objektiv möglich gewesen wäre und die vorliegende Entscheidung von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ab wann in Zweifelsfällen die Frist für die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses beginnt, abweiche.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Antragsteller beantwortete Revisionsrekurs ist entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Begründung des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig (§ 71 Abs 1 AußStrG).
Nach § 164 Abs 1 Z 3 ABGB idF des BGBl I 58/2004 ist ein Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für rechtsunwirksam zu erklären, wenn sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum veranlasst wurde (lit a), oder wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen (lit b). Der Antrag kann frühestens ab Geburt des Kindes und längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände erhoben werden (§ 164 Abs 2 ABGB).
Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung erst zu laufen, wenn die entdeckten Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus. Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen. Sobald gravierende Bedenken bestehen, beginnt die Anfechtungsfrist bereits mit der objektiven Möglichkeit einer eindeutigen Klärung der Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere einer DNA-Analyse (vgl 1 Ob 501/90; 7 Ob 534/91; 2 Ob 571/91; 3 Ob 313/05h; je zu Ehelichkeitsbestreitungsklagen; RIS-Justiz RS0048265, RS0124235; Hopf in KBB³ § 164 Rz 6; Schwimann in Schwimann, ABGB³ I § 164 Rz 21).
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Beginn der Frist des § 164 Abs 2 ABGB ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts durchaus nicht uneinheitlich oder widersprüchlich. Nach der herrschenden Auffassung kann die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch-anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann (vgl 2 Ob 182/08s; 7 Ob 85/08p; 3 Ob 72/01m; 4 Ob 545/83). Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA-Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. Dem Gesetz kann ein solcher „Generalverdacht“ gegen die Richtigkeit von Vaterschaftsanerkenntnissen nicht entnommen werden.
Ob die Abstammung des Kindes aus Sicht eines objektiv-verständig denkenden Mannes so unwahrscheinlich ist, dass die Durchführung eines klärenden DNA-Tests geboten erscheint und die Anfechtungsfrist des § 164 Abs 2 ABGB ausgelöst wird, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine Rechtsfragen von der in § 62 Abs 1 AußStrG normierten Bedeutung auf.
Die Revisionswerberin hat hier noch im erstinstanzlichen Verfahren jeglichen Mehrverkehr in der empfängniskritischen Zeit bestritten. Die Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller diese Behauptung der Mutter bereits zu einem früheren Zeitpunkt als unglaubwürdig erkennen hätte können.
Soweit der Revisionsrekurs meint, dem Antragsteller hätte eine fehlende Ähnlichkeit des Kindes schon früher auffallen müssen, entfernt sie sich ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt. Für die Fachkunde des Antragstellers gilt nicht der Maßstab eines erbbiologisch-anthropologischen Sachverständigen, sondern der eines objektiv-verständigen (vermeintlichen) Vaters, dessen Erfahrung es auch entspricht, dass Kinder mitunter nur einem Elternteil oder überhaupt entfernteren Verwandten ähnlich sehen.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist dem Antragsteller das Aussehen der Antragsgegnerin erstmals einen Monat vor der Einleitung des Verfahrens als fremd aufgefallen und hat sich erst dadurch sein ursprünglich vager Verdacht zur Überzeugung, nicht der Vater zu sein, verdichtet. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die den Antrag als rechtzeitig iSd § 164 Abs 2 ABGB beurteilt haben, ist bei diesem Sachverhalt nicht korrekturbedürftig.
Ein Kostenersatz kommt im Abstammungsverfahren nach § 83 Abs 4 AußStrG nicht in Betracht.
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