OGH 11Os151/24a

OGH11Os151/24a25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. September 2024, GZ 603 Hv 2/24f‑168.2, weiters über die Beschwerde des * S* gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00151.24A.0225.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * S* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I/A/2/a/) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I/A/2/b/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

I/A/2/a/ sich am 23. November 2019 in O* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er im Wege des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp ein Lichtbild von Adolf Hitler mit dem Text „KUCK KUCK“ an * W* versandte, womit die Person Adolf Hitlers glorifiziert wird.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8, 9 und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*.

[4] Eine prozessförmige Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich des gesamten Inhalts der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren gemäß § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Bezeichnung der Unrichtigkeit der den Geschworenen mitgeteilten rechtlichen Information (RIS‑Justiz RS0100695 [insb T7], RS0119549).

[5] Diesen Anforderungen wird die Beschwerde mit der Behauptung, der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung (Blg ./A zu ON 168.1 S 1, 4 f, 22 ff) wäre „nicht zweifelsfrei [zu] entnehmen, inwiefern diese über die Notwendigkeit einer zumindest bedingten Vorsätzlichkeit dahingehend, sich durch das Versenden verfahrensgegenständlichen Bildes nationalsozialistisch zu betätigen, ausreichend verständlich aufgeklärt/belehrt wurden“, nicht gerecht.

[6] Aus dem von der Beschwerde dafür ins Treffen geführten Umstand, dass sich in der Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO; Blg ./D zu ON 168.1 S 1) „in keiner Weise Erwägungen zum Vorliegen und Bejahen der diesbezüglichen subjektiven Tatseite finden“, kann eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nämlich nicht erschlossen werden (RIS‑Justiz RS0100947).

[7] Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Indem die Beschwerde (auch) eine „Undeutlichkeit und in gewisser Weise auch Widersprüchlichkeit“ der Antwort der Geschworenen auf die Hauptfrage 4/ bloß aus deren Niederschrift folgert, verfehlt sie den Bezugspunkt des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0100945, RS0101005 [insb T5], RS0123182).

[8] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet, durch das Versenden eines Bildes von Adolf Hitler (an den mit dem bekämpften Urteil gleichfalls [ua] wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG für schuldig erkannten * W*) mit dem Begleittext „KUCK KUCK“ über WhatsApp wäre „keine wie auch immer geartete Glorifizierung der Person Hitlers“ erfolgt, weshalb die im Wahrspruch umschriebenen Tatumstände die rechtliche Annahme einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nicht zu tragen vermögen. Dabei vernachlässigt sie jedoch prozessordnungswidrig den im Wahrspruch festgestellten Bedeutungsinhalt des an * W* gesandten Bildes („womit die Person Adolf Hitlers glorifiziert wird“; vgl 11 Os 98/21b [Rz 2, 20]).

[9] Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ an Hand des Bedeutungsinhalts und Kontextes einer Äußerung ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und daher allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Bejahen diese (wie hier) die Schuldfrage, so ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen annahmen, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Eine Anfechtung mit Rechts‑ oder Subsumtionsrüge scheidet daher aus (RIS‑Justiz RS0119234 [insb T2]).

 

[10] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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