European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00116.24V.0219.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In der Maßnahmenvollzugssache AZ 19 BE 11/24p des Landesgerichts Steyr verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 23. April 2024 (ON 13) § 47 Abs 2 StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Steyr die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
[1] Mit (seit 9. August 2021 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 18. Juni 2021, GZ 22 Hv 22/21g‑54, wurde * N* mehrerer Verbrechen des Mordes nach § 75 (teils iVm § 15) StGB und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im Forensisch-therapeutischen Zentrum Garsten vollzogen (ON 3 und 5 sowie BS 1).
[2] Mit (dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss vom 23. April 2024 (ON 13) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF weiterhin notwendig sei, und wies gleichzeitig einen Antrag des Betroffenen auf bedingte Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die „Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet“ (§ 47 Abs 2 StGB), fortbesteht (11 Os 80/23h EvBl 2024/18, 62).
[5] Letztere Voraussetzung ist erfüllt, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und „extra muros“ nicht hintangehalten werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinn des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinn des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter in WK2 StGB § 47 Rz 5 ff).
[6] Die Gefährlichkeit des (hier) gemäß § 21 StGB Untergebrachten besteht im (vorliegenden) Fall einer Anlasstat, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl zum durch das MVAG 2022 unveränderten, nunmehr aber im Gesetzestext des § 21 Abs 1 StGB ausdrücklich verankerten Erfordernis hoher Wahrscheinlichkeit als Maß für die Prognose Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 4 und RIS‑Justiz RS0089988 [T7]) eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) begehen werde (14 Os 37/24h [Rz 6] mwN).
[7] Ein die bedingte Entlassung aus einer derartigen vorbeugenden Maßnahme ablehnender Beschluss ist demnach (unter anderem) dann rechtsfehlerhaft, wenn die aus den gesetzlich genannten Erkenntnisquellen (§ 47 Abs 2 StGB, vgl BS 8) gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Untergebrachte werde eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (vgl RIS‑Justiz RS0113980 [T7]; in ebendiesem Sinn ist 11 Os 80/23h [Rz 6] mit der Forderung nach „Konstatierungen […] zur“ in Rede stehenden „hohen Wahrscheinlichkeit“ in einem solchen Beschluss zu verstehen).
[8] Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Beschlusses erschöpft sich in der identifizierenden Wiedergabe (vgl BS 2 ff) von Passagen aus dem Gutachten eines beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie (ON 10) sowie aus einer forensischen Stellungnahme des Forensisch-therapeutischen Zentrums Garsten (ON 9), wonach
‑ „[i]n der Zusammenschau der vorhandenen Risikoprognoseinstrumente“ – die jeweils für sich genommen ein durchschnittliches, teils sogar unterdurchschnittliches Rückfallsrisiko ausweisen (BS 3 ff) – beim Untergebrachten unter dem Einfluss seiner (im Beschluss näher beschriebenen) psychischen Störungen „mit einer mittleren Rückfallswahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen zu erwarten“ seien (BS 5),
‑ aufgrund der „Tendenz“ des Untergebrachten zur „emotionalen Überkontrolle“ „in ähnlichen Beziehungs-konstellationen im Falle einer explosionsartigen Entladung der aufgestauten negativen Gefühle nach einer narzisstischen Kränkung“ „neuerlich mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Taten gegen Leib und Leben wie Mord zu rechnen“ sei (BS 5),
‑ bezugnehmend „auf die statistisch-nomothetische Kriminalprognose“ von einem „unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen Risiko für zukünftige Sexual- und Gewaltdelikte“ und bei Betrachtung von Verfahren, die auch dynamische Risikofaktoren miteinbeziehen, von einem „durchschnittlichen Rückfallrisiko“ auszugehen sei (BS 7) sowie
‑ der Untergebrachte „noch am Beginn des therapeutischen Prozesses“ stehe und folglich „nicht davon ausgegangen“ werden könne, dass ein „Abbau der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit in dem Maße erfolgt“ sei, „um aktuell eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu begründen“ (BS 8).
[9] Auf der Basis dieser Begründungselemente – soweit damit ein (vom Gericht festgestelltes) Tatsachensubstrat zum Ausdruck gebracht worden ist – erweist sich der vom Vollzugsgericht gezogene rechtliche Schluss auf hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer tauglichen Prognosetat in absehbarer Zukunft (vgl BS 8) als willkürlich und somit rechtsfehlerhaft (vgl RIS‑Justiz RS0126648 [T2] sowie Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 7).
[10] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Untergebrachten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
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