OGH 13Os101/24p

OGH13Os101/24p22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Oktober 2024, GZ 9 Hv 60/24f-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00101.24P.0122.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Schlepperei/FPG

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Taten jeweils auch nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* (alias „* H*“) mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. Oktober 2023 und am 6. Oktober 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch im Urteil beschriebene Handlungen die rechtswidrige Einreise von jeweils weit mehr als drei aus der Türkei und Syrien stammenden Fremden über die ungarisch‑serbische Grenze in die Republik Österreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er diese Taten auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie bei fehlender Versorgung mit ausreichend Luft, Nahrung und Wasser auf der Ladefläche eines Kastenwagens über mehrere Stunden ausharren mussten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde:

[4] Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zutreffend auf, dass die für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG entscheidenden Konstatierungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht begründet (Z 5 vierter Fall) sind. Der im Urteil vorgenommene, nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene pauschale Verweis auf (in der Hauptverhandlung vorgekommene) Beweismittel (US 6) wird dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht gerecht (RIS-Justiz RS0132828 und RS0098818; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 38).

[5] Dieser zutreffend aufgezeigte Begründungsmangel führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).

Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt:

[6] Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten erschloss das Erstgericht in vernetzter Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen (US 6 ff) unter besonderer Gewichtung der Angaben des für glaubwürdig erachteten Zeugen * R*, welcher den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung als Organisator der Schlepperfahrten („* H*“) identifiziert hatte (US 7 iVm ON 25 S 3). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung nicht zu beanstanden.

[7] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Angaben des * El R* haben die Tatrichter mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 7 f). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussagen war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).

[8] Soweit die Mängelrüge ihre Argumentation auf der aktenfremden Prämisse entwickelt, das Erstgericht habe die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten auch auf der Basis einer Identifizierung auf einem Lichtbild abgeleitet, welches nicht den Angeklagten darstellt (vgl hingegen US 7), geht sie schon im Ansatz ins Leere.

[9] Mutmaßungen sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097573). Als Bezugspunkt der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO scheiden sie somit aus.

[10] Der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Rüge zuwider stehen die in der Beschwerde ins Treffen geführten, allerdings unzulässig aus dem Zusammenhang gerissenen, Angaben des Zeugen KI P* (ON 25 S 3 ff) den Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten nicht erörterungsbedürftig entgegen.

[11] Indem die Rüge aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[12] Im dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[13] Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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