OGH 3Ob231/24b

OGH3Ob231/24b22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. S* W*, geboren am *, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E* W*, geboren am *, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen § 35 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. November 2024, GZ 21 R 102/24g‑58, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00231.24B.0122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Im vorliegenden Oppositionsverfahren ist die Frage zu klären, ob der Oppositionskläger seine titelmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung zum Zweck der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für seine Ehefrau erfüllt hat bzw ob die Erfüllung dieser Verpflichtung dauernd unmöglich ist. Das Revisionsverfahren bezieht sich auf die titelmäßige Verpflichtung des Oppositionsklägers zur Rechnungslegung zu seinen Privatentnahmen durch Vorlage des Verrechnungskontos (bzw von Auszügen und/oder Kopien davon) bei seiner früheren Beteiligungs‑GmbH, zu deren Lasten die Privatentnahmen erfolgt sind.

[2] Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht – im Anschluss an die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 121/22y und 3 Ob 110/23g – das Oppositionsklagebegehren ab, wonach ausgesprochen werden solle, dass der Anspruch der hier beklagten Ehefrau gegen den klagenden Unterhaltsschuldner auf Rechnungslegung über dessen monatliche Einkünfte ab 1. 1. 2010 bis zur Übertragung seiner Geschäftsanteile an seiner früheren Beteiligungs‑GmbH auf die Erwerberin (S* GmbH) am 29. 3. 2017 (siehe dazu 3 Ob 110/23g) erloschen sei.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[4] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 1.1 Der Kläger rügt zunächst einen Mangel des Berufungsverfahrens, den er darin erblickt, dass auch das Berufungsgericht die berufliche Verschwiegenheitspflicht von Mag. H*, der Steuerberater sowohl des Klägers als auch der S* GmbH war, missachtet und die auf diese Rechtsfrage abzielende Rüge in der Berufung mit dem Hinweis auf das Neuerungsverbot und die Eventualmaxime abgetan habe.

[6] 1.2 Dem geltend gemachten Verfahrensmangel kommt jedenfalls keine Entscheidungserheblichkeit zu.

[7] Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat die S* GmbH den Steuerberater hinsichtlich der Bekanntgabe der Entnahmen des Klägers zu Lasten seines Verrechnungskontos von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht durch den Kläger kommt daher etwa auch die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Steuerberaters zu den Privatentnahmen des Klägers im gesamten relevanten Rechnungslegungszeitraum nach Einsichtnahme in das Verrechnungskonto des Klägers in Betracht. In diesem Sinn hat der Steuerberater in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum unterhaltsrechtlichen Einkommen des Klägers für die Jahre 2017 bis 2018 neben anderen einkommensrelevanten Informationen auch die sich auf diese Jahre beziehenden Privatentnahmen des Klägers angeführt.

[8] Davon abgesehen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Negativfeststellung zum Vorhandensein von Auszügen und/oder Kopien zum Original-Verrechnungskonto des Klägers hinsichtlich seiner Privatentnahmen „außerhalb der S* GmbH“ nicht auf den Steuerberater beschränkt ist, sondern die Möglichkeit besteht, dass solche Unterlagen beispielsweise beim Kläger selbst vorhanden sind. Selbst wenn man – entsprechend der Argumentation des Klägers – von einer im Verfahren noch wahrnehmbaren Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters ausginge, würde sich daraus nicht die vom Kläger behauptete dauernde Unmöglichkeit der Rechnungslegung ergeben.

[9] 2.1 In Bezug auf sich möglicherweise beim Kläger selbst befindlichen Auszüge und/oder Kopien des Original-Verrechnungskontos stützt sich der Kläger auf die mit der S* GmbH abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung, die sich auf alle vertraulichen Informationen und damit auf Geschäftsgeheimnisse beziehe, zu denen Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen gehörten. Ein Verrechnungskonto enthalte konkrete Geschäftsabschlüsse zwischen einem Gesellschafter und dem Unternehmen, was Rückschlüsse auf die finanzielle Struktur und die Transaktionspraktiken des Unternehmens ermögliche.

[10] 2.2 In der Berufung des Klägers war die erwähnte Geheimhaltungsvereinbarung kein Thema. Eine in der Berufung nicht erhobene oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [insbesondere T8 und T14]; vgl auch RS0043605).

[11] 3.1 In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger weiter ins Treffen, dass die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht nicht ausschließlich von seinem Willen abhänge.

[12] 3.2 Soweit sich Auszüge und/oder Kopien des Original-Verrechnungskontos beim Kläger selbst befinden, ist die Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung ausschließlich von seinem Willen abhängig.

[13] 3.3 Auch in Bezug auf sich bei Mag. H* befindliche Unterlagen ist nicht von einer dauernden Unmöglichkeit der titelmäßig geschuldeten Leistung auszugehen, zumal dieser bereits die für die Jahre 2017 bis 2018 maßgebenden Privatentnahmen des Klägers offengelegt hat. Bei der erforderlichen Mitwirkung eines Dritten an der titelmäßig geschuldeten Leistung im Sinn des § 354 EO werden Beugemaßnahmen grundsätzlich erst dann unzulässig, wenn sich herausstellt, dass es dem Verpflichteten ohne sein Verschulden endgültig nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen (vgl 3 Ob 50/23h); dies ist im Verhältnis zu Mag. H* nicht der Fall. Die vom Kläger in der außerordentlichen Revision ins Treffen geführte hypothetische Möglichkeit, dass sich relevante Buchhaltungsunterlagen auch beim aktuellen Steuerberater der S* GmbH befinden könnten, rechtfertigt somit nicht die vom Kläger gewünschte Beurteilung, dass die Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung für ihn insgesamt dauernd unmöglich sei.

[14] 4.1 Schließlich führt der Kläger noch aus, dass nach den angeblich dislozierten Feststellungen des Erstgerichts der Beklagten die Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs bereits aufgrund der erfolgten Rechnungslegung möglich sei, weshalb er seine Rechnungslegungspflicht vollständig erfüllt habe.

[15] 4.2 Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass der Kläger an die Beklagte zahlreiche Unterlagen übermittelt habe, die der Beklagten die Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs ermöglichten. Wenn das Berufungsgericht diese Erwägung – unter Hinweis auf die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht und die Feststellungen zu den nur lückenhaft erfolgten Urkundenvorlagen – als rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts wertet und festhält, dass die beanstandete Aussage dahin zu verstehen sei, dass bereits zahlreiche Unterlagen übermittelt worden seien, die zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden (dazu dienen) könnten, begründet dies keine erhebliche Rechtsfrage.

[16] 4.3 Wie der Oberste Gerichtshof bereits beurteilt hat, gehört zu einer formell vollständigen Rechnungslegung im Anlassfall auch die Vorlage des Verrechnungskontos des Klägers (bzw von Auszügen und/oder Kopien davon) für den gesamten relevanten Rechnungslegungszeitraum. Dass der Kläger dieser Verpflichtung bereits entsprochen hat oder die Erfüllung dieser Verpflichtung für ihn unmöglich wäre, ergibt sich aus der Sachverhaltsgrundlage gerade nicht. In diesem Zusammenhang liegt auch keine Aktenwidrigkeit vor.

[17] 5. Insgesamt gelingt es dem Kläger mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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