OGH 10ObS134/24i

OGH10ObS134/24i14.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. November 2024, GZ 7 Rs 62/24 b‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00134.24I.0114.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Frage, ob die Eltern die nicht rechtzeitige Vornahme einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung im Sinn des § 24c Abs 2 Z 1 KBGG zu vertreten haben, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0130213), sodass sie im Regelfall keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage bildet.

[2] Die Beurteilung der Vorinstanzen, auch ein nicht juristisch ausgebildeter Elternteil könne bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass „im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat“ spätestens den Zeitpunkt fünf Monate nach dem Tag der Geburt des Kindes und nicht das Ende des Kalendermonats (hier Februar) bezeichne, sodass die Fehlvorstellung über die Fristenberechnung von den Eltern zu vertreten sei, hält sich innerhalb des den Vorinstanzen eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl 10 ObS 187/21d).

[3] 2. Angesichts der eindeutigen Regelung, aus von den Eltern zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommene Untersuchungen mit der Reduktion des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld zu sanktionieren, liegt die Annahme einer planwidrigen Lücke für den Fall der Vornahme der Untersuchung nach Ablauf der Frist (wenn auch noch im selben Kalendermonat) so fern, dass es keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs hierzu bedarf (RS0042656; RS0042824).

[4] 3. Warum ein Abstellen auf den Tag der Geburt (und nicht auf den ganzen Kalendermonat, in dem das Fristende liegt) bei der Frage, ob eine Untersuchung rechtzeitig vorgenommen wurde, zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führen soll, wird in der außerordentlichen Revision nicht näher erklärt, sodass der Anregung der Klägerin auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht näher zu treten ist. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RS0116943).

[5] 4. Da die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.

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