OGH 10ObS132/24w

OGH10ObS132/24w14.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13. November 2024, GZ 12 Rs 105/24 h‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00132.24W.0114.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger war seit 26. Juni 2020 krankheits-bedingt arbeitsunfähig und bezog bis zum Ablauf zur Anspruchshöchstdauer am 20. Oktober 2021 Krankengeld. Ab 21. Oktober 2021 war das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Entfall der Arbeits‑ und der Entgeltpflicht zunächst bis 20. Oktober 2022 karenziert. Die Karenzvereinbarung wurde wiederholt verlängert; zuletzt bis 19. Oktober 2023.

[2] Am 21. Juli 2021 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und bezog in der Zeit von 28. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 einen Pensionsvorschuss nach § 23 AlVG. Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab; am 18. Juli 2022 erhob er dagegen Klage und beantragte die Gewährung von Sonderkrankengeld nach § 139 Abs 2a ASVG. Die Klage zog er am 14. September 2023 zurück.

[3] Der Kläger war in der Zeit von 28. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 (Bezug des Pensionsvorschusses) in der Krankenversicherung pflichtversichert. Im Anschluss daran lag bis 4. August 2022 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor; ab 4. August 2022 war er gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Seit 4. Oktober 2023 besteht wieder eine Versicherung „über das Arbeitsmarktservice“.

[4] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers, ihm ab 18. Juli 2022 (Sonder‑)Krankengeld gemäß § 139 Abs 2a ASVG zu gewähren, ab.

Rechtliche Beurteilung

[5] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[6] 1. Die Vorinstanzen haben die Abweisung der Klage auf zwei unabhängige Gründe gestützt: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. Juli 2022) bis zur Klagerückziehung im Pensionsverfahren (14. September 2023) nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen; auch die Selbstversicherung nach § 16 ASVG (4. August 2022 bis 3. Oktober 2023) könne einen Anspruch auf Krankengeld nicht begründen. Der Anspruch scheitere überdies auch an der Karenzierung, weil den Kläger weder eine Arbeitspflicht, die krankheitsbedingt nicht erfüllt worden sei, getroffen, noch ein Anspruch auf Entgelt bestanden habe, dessen Ausfall ersetzt werden könne.

[7] 2. In der Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Ansicht der Vorinstanzen, wonach der Grundsatz, dass der Anspruch auf Krankengeld eine Arbeitspflicht und einen Entgeltanspruch voraussetzt (vgl 10 ObS 23/23i ua), auch für einen Anspruch auf Sonderkrankengeld nach § 139 Abs 2a ASVG gelte. Mit der die Abweisung ebenso tragenden Alternativbegründung, das Sonderkrankengeld setzte überdies eine aufrechte Pflichtversicherung in der Kranken-versicherung voraus (vgl 10 ObS 84/18b), beschäftigt sich der Kläger – wie schon in seiner Berufung – hingegen nicht.

[8] 3. Wird die angefochtene Entscheidung auch auf eine weitere, selbständig tragfähige Begründung gestützt, muss auch diese im Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Lässt die Revision eine derartige alternative Begründung unbekämpft, wird keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt (RS0118709 [T3, T7]), weil die ins Treffen geführte Rechtsansicht für die Lösung des konkreten Falls nicht (mehr) präjudiziell ist (vgl RS0088931 [T2, T4]; 10 ObS 66/24i Rz 6 ua).

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