European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00101.24X.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 15. 1. 2024 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren, wobei ihr die Eigenverwaltung nicht entzogen wurde.
[2] Das Erstgericht schränkte von Amts wegen die Eigenverwaltung der Schuldnerin ein und bestellte einen Insolvenzverwalter mit beschränktem Geschäftskreis für die Abklärung der Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Pfandrechts, die Prüfung der Anfechtbarkeit desselben und für alle damit zusammenhängenden Vorkehrungen zugunsten der Insolvenzmasse.
[3] Den dagegen von der Revisionsrekurswerberin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, dass diese als Insolvenzgläubigerin nicht rechtsmittellegitimiert sei. Ein Rekursrecht eines Insolvenzgläubigers käme nur dann in Betracht, wenn der eigene Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines Insolvenzverwalters abgewiesen wurde.
[4] Den Entscheidungsgegenstand bewertete es mit 30.000 EUR übersteigend. Den Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[5] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde am 22. 7. 2024 in der Insolvenzdatei bekanntgemacht.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der am 6. 8. 2024 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet.
[7] 1. Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237; RS0110969).
[8] 2.1. Nach § 260 Abs 5 IO ist die Rekursentscheidung öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist. Die letztgenannte Ausnahme beruht darauf, dass in diesem Fall gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO der Revisionrekurs absolut unzulässig ist, sodass es nach den Gesetzesmaterialien des IRÄG 2010 keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf, um Rechtssicherheit über den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten (EBRV 612 BlgNR 24. GP 35). Da dieser Rechtsmittelausschluss bei der Zurückweisung eines Rekurses nicht anwendbar ist, kann diese einer vollständigen Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht gleichgehalten werden.
[9] 2.2. Der Beschluss, mit dem im bereits eröffneten Schuldenregulierungsverfahren nachträglich der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters (Masseverwalters) angeordnet wird, ist öffentlich bekannt zu machen (8 Ob 127/23v mwN).
[10] 2.3. Dementsprechend ist auch der Beschluss, mit dem ein Rekurs gegen eine solche Entscheidung zurückgewiesen wurde, gemäß § 260 Abs 5 IO öffentlich bekannt zu machen.
[11] 3.1. Die Berechnung der 14‑tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 IO) beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, dieser ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [T27] = 8 Ob 135/18p).
[12] 3.2. Aufgrund der am 22. 7. 2024 erfolgten Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses in der Ediktsdatei begann die Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses am 23. 7. und endete am 5. 8. 2024. Der am 6. 8. 2024 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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