European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00042.24K.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Der 2012 geborene D*, seine Mutter und der Vater sind Staatsangehörige der Ukraine; sie leben alle in Österreich. Die Ehe der Eltern wurde im Jahr 2021 in der Ukraine geschieden. Das Kind befindet sich in der Pflege und Erziehung der Mutter.
[2] Nach dem – vom Bund nicht bestrittenen – Akteninhalt flüchtete das Kind am 9. Februar 2022 aus Czernowitz nach Österreich, kehrte mit seiner Mutter aber im September 2022 wieder dorthin zurück und besuchte dort die Schule. Da sich die (Sicherheits‑)Lage in der Ukraine wieder verschlechterte, flohen die Mutter und das Kind im Juni 2023 (nach dem Ende des Schuljahres) erneut nach Österreich. Sie verfügen über (im Jänner bzw Februar 2024 ausgestellte und bis 4. März 2025 gültige) Ausweise für Vertriebene.
[3] Der Vater ist aufgrund eines ukrainischen Titels verpflichtet, D* einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 35,75 EUR zu leisten.
[4] Mit Antrag vom 9. April 2024 begehrte das durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Kind Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG. Es trug dazu (nur) vor, dass der Unterhaltsschuldner den laufenden Unterhalt trotz Eintritts der Vollstreckbarkeit des Titels nicht leiste und bereits ein Exekutionsantrag eingebracht worden sei. Dem Antrag schloss das Kind (unter anderem) Kopien der ihm und seiner Mutter ausgestellten Ausweise für Vertriebene an.
[5] Mit Beschluss vom 18. April 2024 gewährte das Erstgericht dem Kind für die Zeit von 1. April 2024 bis 31. März 2029 monatliche Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe.
[6] Das Rekursgericht gab dem vom Bund erhobenen Rekurs nicht Folge. Es stellte ergänzend fest, dass das Kind und die Mutter im Juni 2023 aufgrund der sich verschärften Lage nach dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Österreich geflüchtet sind. Zudem legte es seiner Entscheidung die als notorisch eingestuften Umstände zugrunde, dass (zusammengefasst) die Lage in der Ukraine im gesamten Staatsgebiet volatil und unberechenbar sei, im ganzen Land Rakten- und Luftangriffe stattfänden, von denen auch „Wohnbebauungen“ nicht ausgeschlossen seien und Russland schwere Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung wie etwa absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung oder Deportation von Kindern begehe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass das Kind im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre und Gefahr liefe, existenzielle Bedürfnisse nicht decken zu können.
[7] Auf dieser insofern ergänzten Sachverhaltsbasis führte das Rekursgericht aus, dass dem Kind (oder seinen Eltern) zwar nicht der Status als Asylberechtigter zuerkannt worden sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für individuelle, das Kind oder seine Eltern betreffende Fluchtgründe vor. Allerdings sei die Beziehung des Kindes zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen, sodass ihm die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme und es damit auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss habe.
[8] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob sich ukrainische Staatsangehörige auf subsidiären Schutz iSd § 8 AsylG 2005 berufen könnten, noch nicht Stellung genommen habe.
[9] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem dieser Abweisung des Vorschussantrags anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Das Kind beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
[11] Die Mutter und der Vater beteiligten sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
[12] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
[13] 1. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 UVG haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind, Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
[14] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse (10 Ob 3/23y Rz 8; 10 Ob 31/22i Rz 12 ua). Darüber hinaus kommt die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen wie jenen nach der GFK und dem Flüchtlingsabkommen abgebrochen sind. Solcherart vergleichbare Gründe bejaht die Rechtsprechung bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005, sodass diese – bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen – ebenfalls Anspruch auf Vorschussgewährung haben (RS0126325; RS0110397 [T2]; 10 Ob 1/24f Rz 12 ua).
[15] 1.2. Die Einbeziehung von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten wird damit begründet, dass beiden das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt (10 Ob 57/23i Rz 17, 21; 10 Ob 24/23m Rz 18, 23; Hueber, iFamZ 2018, 275; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 2 UVG Rz 14, 16 ua).
[16] 2. Im vorliegenden Fall hat D* zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er ist aber nicht österreichischer Staatsbürger oder staatenlos. Ihm wurde auch weder der Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, noch behauptet er, bei ihm oder einem Elternteil lägen individuelle, konkret personenbezogene Fluchtgründe iSd Art 1 A Z 2 der GFK vor (vgl 10 Ob 30/20i Rz 27 ua). Nach der Rechtsprechung ist auch der Umstand, dass in der Ukraine Krieg herrscht, für sich genommen nicht geeignet, derartige Fluchtgründe zu begründen (10 Ob 24/23m Rz 41).
[17] Vor diesem Hintergrund argumentiert der Bund im Wesentlichen, aus dem Antragsvorbringen ergebe sich nur, dass das Kind in den Anwendungsbereich der VertriebenenV (BGBl II 2022/92 idF BGBl II 2023/27) falle, was für die begehrte Vorschussgewährung aber nicht ausreiche. Dass das Kind oder ein Elternteil „Konventionsflüchtling“ sei, werde dagegen nicht einmal behauptet, weshalb der Vorschussantrag abzuweisen sei.
[18] 3. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen, weil sie die Konsequenzen, die sich aus der RL 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (künftig: MassenzustromRL) und dem auf dieser Grundlage ergangenen (Durchführungs‑)Beschluss 2022/382/EU des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine (ABl L 71/1 vom 4. März 2022; in der Folge: Durchführungsbeschluss) ergeben, nicht beachtet.
3.1. MassenzustromRL
[19] Die MassenzustromRL verfolgt das Ziel, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern (Art 1 MassenzustromRL).
[20] Kern der MassenzustromRL ist die Gewährung vorübergehenden Schutzes. „Vorübergehender Schutz“ iSd MassenzustromRL ist ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Fall eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann (Art 2 lit a MassenzustromRL).
[21] Der Inhalt des vorübergehenden Schutzes ergibt sich aus den Kapiteln III und IV der MassenzustromRL („Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die vorübergehenden Schutz genießen“). Vorgesehen sind unter anderem soziale Rechte im Bereich der Wohnversorgung, Sozialleistungen und medizinischen Versorgung (Art 13 MassenzustromRL) sowie die jederzeit mögliche Asylantragsstellung (Art 17 MassenzustromRL).
3.2. Durchführungsbeschluss
[22] Die MassenzustromRL regelt den Personenkreis, der von ihr erfasst ist, nicht selbst. Das Vorliegen eines Massenzustroms wird vielmehr durch einen Beschluss des Rates festgestellt (Art 5 Abs 1 MassenzustromRL), wobei die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz weiteren, vom Beschluss des Rates an sich nicht erfassten Personengruppen gewähren können (Art 7 iVm ErwGr 14 MassenzustromRL).
[23] Am 4. März 2022 fasste der Rat einen solchen Beschluss (Durchführungsbeschluss 2022/382/EU des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinn des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes), mit dem er das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union feststellte, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten (Art 1 Durchführungsbeschluss). Der Beschluss gilt unter anderem für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden (Art 2 Abs 1 lit a Durchführungsbeschluss).
3.3. VertriebenenV
[24] Die MassenzustromRL wurde in Österreich durch § 62 Abs 1 AsylG 2005 im nationalen Recht umgesetzt. Die auf dieser Grundlage erlassene VertriebenenV erfasst nach ihrem § 1 Z 1 Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden. Die VertriebenenV zieht daher den Kreis der Personen, denen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, insofern weiter als der Durchführungsbeschluss, als sie anstatt des Aufenthalts vor dem 24. Februar 2022 lediglich auf einen „Wohnsitz“ in der Ukraine (ohne Zeitangabe) und den Umstand abstellt, dass Staatsangehörige der Ukraine wegen des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden (VfGH, E 3249/2022 Rz 16).
[25] Diese Voraussetzungen treffen auf D* zu. Auch wenn er – wie er vorträgt – die Ukraine bereits am 9. Februar 2022 verlassen und damit bei Kriegsausbruch keinen „Aufenthalt“ mehr in der Ukraine hatte, kehrte er im September 2022 wieder in die Ukraine zurück und begründete dort einen Wohnsitz iSd Art 6 Abs 3 B‑VG (vgl dazu VfGH, WIV90/2020 ua ErwGr III.2.3.2.). Durch die abermalige Flucht im Juni 2023 wegen der verschärften (Sicherheits‑)Lage sind daher alle Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenV erfüllt – was der Bund auch nicht konkret bestreitet.
3.4. Subsidiärer Schutz (§ 8 Abs 5 AsylG 2005)
[26] Von der MassenzustromRL erfasste Personen können zwar auch subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs 5 AsylG 2005 erlangen, wenn sie die dafür notwendigen (materiellen) Voraussetzungen erfüllen. Allerdings normiert § 22 Abs 8 AsylG 2005 eine Hemmung der Verfahrensfristen für Vertriebene im Sinne der MassenzustromRL und einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung, was dazu führt, dass Anträge auf internationalen Schutz von Vertriebenen aus der Ukraine derzeit nicht behandelt werden (vgl Frik, Zugang zum Asylverfahren für Vertriebene aus der Ukraine, juridikum 2023, 12 [14]).
4. Anwendung auf den Anlassfall
[27] 4.1. Nach Art 13 Abs 2 MassenzustromRL sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die notwendige Hilfe unter anderem in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.
[28] Nach Erwägungsgrund 15 der MassenzustromRL sollen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme und den Aufenthalt von Personen, die im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen durch den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, „angemessen sein und den betreffenden Personen ein adäquates Schutzniveau bieten“.
[29] 4.2. Der EuGH hat in den Rechtssachen Offermanns (C‑85/99 ), Humer (C‑255/99 ) und Effing (C‑302/02 ) Unterhaltsvorschüsse als Leistung der sozialen Sicherheit, konkret als Familienleistung im Sinn des damals geltenden Art 4 Abs 1 lit h VO (EWG) 1408/71 qualifiziert (vgl 10 Ob 107/08w vom 17. März 2009 ErwGr 2.). Zwar nimmt Art 1 lit z der aktuell in Geltung stehenden VO (EG) 883/2004 (iVm mit deren ErwGr 36 und Anhang I) Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG von der Sozialrechtskoordinierung aus. Das ändert aber nichts daran, dass nach der völlig herrschenden Auffassung Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG „unzweifelhaft“ eine „soziale Vergünstigung“ im Sinn des europäischen Primär- und Sekundärrechts sind (10 Ob 15/12x ErwGr 3.6; 10 Ob 60/12i ErwGr 4; Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 1 VO [EG] 883/2004 Rz 77; Neumayr aaO § 1 UVG Rz 17, 20 ua).
[30] 4.3. Das bedeutet für den hier anzuwendenden Art 13 Abs 2 MassenzustromRL, dass Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG zumindest das Erfordernis der darin genannten „Sozialleistungen“ erfüllen. Was unter dem Begriff der „Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts“ zu verstehen ist und ob darunter auch gesetzliche Unterhaltspflichten substituierende Zahlungen wie jene nach dem UVG fallen, die verhindern, dass der obsorgeberechtigte Elternteil auf eigene Einkünfte zurückgreifen muss (vgl EuGH C‑85/99 , Offermanns, Rz 43), bedarf daher keiner näheren Untersuchung.
[31] 4.4. Die unionsrechtlichen Vorgaben, für ein angemessenes und adäquates Schutzniveau Sorge zu tragen, gebieten es somit, § 2 Abs 1 UVG dahin richtlinienkonform auszulegen (vgl RS0075866, RS0111214 ua), dass nicht nur Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sondern auch Vertriebene, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
5. Zusammenfassend lässt sich daher folgender Rechtssatz formulieren:
[32] Personen, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung vorübergehenden Schutz in Österreich genießen, zählen zu dem von § 2 Abs 1 UVG erfassten Personenkreis und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
[33] 6. Darauf aufbauend haben die Vorinstanzen (im Ergebnis) zu Recht von einer weiteren Prüfung, ob dem Kind oder einem seiner Elternteile der Status als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter zukommt, abgesehen.
[34] Mangels Relevanz für den Ausgang der Sache kann daher dahinstehen, dass das Rekursgericht – wie der Bund an sich zu Recht einwendet – bei seiner Entscheidung vermeintlich (vgl RS0110714 [T10, T13]; RS0111112 [T8]) gerichtskundige Tatsachen berücksichtigt hat, ohne das zuvor mit den Parteien zu erörtern (RS0040219 [T2, T3, T15]).
[35] Der Revisionsrekurs erweist sich insgesamt daher als nicht berechtigt.
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