OGH 13Ns59/24s

OGH13Ns59/24s18.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 312 Hv 53/24f des Landesgerichts Korneuburg, über Vorlage gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO iVm § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 30 Bs 113/24y, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00059.24S.1218.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 9. August 2024 (ON 13) legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg den Angeklagten jeweils ein als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB beurteiltes, vom 28. April 2020 bis zum 4. Oktober 2023 in Deutschland (A) sowie vom 10. April 2023 bis zum 27. März 2024 in S* (B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gesetztes Verhalten zur Last.

[2] Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg begründet die Staatsanwaltschaft nicht.

[3] Die Angeklagten erhoben gegen die Anklageschrift keinen Einspruch.

[4] Der Vorsitzende des Schöffengerichts legte die Akten wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien vor (ON 1.14, 14 und 16).

[5] Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024, AZ 30 Bs 113/24y, legte das Oberlandesgericht Wien die Akten nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe (vgl RIS‑Justiz RS0124585 [T8]) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (ON 18.1).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[6] Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu.

[7] Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht an der Aktenlage (RIS‑Justiz RS0131309 [T3]).

[8] Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren ist auch bei Subsumtionseinheiten (hier nach § 29 StGB) hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 Abs 3 StPO zu ermitteln. Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Möglicher Anknüpfungspunkt für die nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist jeder einzelne der Tatorte (§ 36 Abs 3 StPO), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO) nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden (RIS‑Justiz RS0131445; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 5/1 mwN).

 

[9] Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

[10] Nach der Aktenlage wurden die vom Anklagevorwurf umfassten Taten teilweise im Ausland (ON 2.2), teilweise in S* (ON 10.2.2) ausgeführt, wobei auch der deliktische Erfolg jeweils am Ausführungsort eintrat oder eintreten sollte. Die örtliche Zuständigkeit für die präsumtiv im Ausland ausgeführten Taten (A) richtet sich gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO nach dem in St* gelegenen Wohnort der Angeklagten (ON 8.7 und ON 8.8). Die örtliche Zuständigkeit für die präsumtiv in S* ausgeführten Taten (B) basiert auf § 36 Abs 3 erster Satz StPO.

[11] Da sich nach der Verdachtslage keiner der Anklagevorwürfe auf einen durch eine einzelne Tat verursachten, jeweils für sich 50.000 Euro übersteigenden Betrugsschaden (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) bezieht, gibt gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die früheste (präsumtiv am 28. April 2020 in Deutschland ausgeführte) Straftat den Ausschlag, weshalb für die örtliche Zuständigkeit insgesamt der – im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Wien liegende – Wohnsitz der Angeklagten maßgebend ist.

[12] Demnach war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Sache dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht zu übermitteln.

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