OGH 5Ob178/24y

OGH5Ob178/24y18.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, geboren am *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 43.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 31.819,81 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2024, GZ 5 R 99/24a‑63, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00178.24Y.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger kaufte am 12. Februar 2014 von einer Händlerin einen A* mit einer damaligen Laufleistung von 18.500 km um 43.000 EUR. Die beklagte Partei ist nicht die Herstellerin des Fahrzeugs, wohl aber des darin eingebauten Motors der Baureihe EA189.

[2] Die in der Motorsteuerung des Fahrzeugs ursprünglich enthaltene „Umschaltlogik“, die einen Prüfstandlauf erkannte, um im normalen Fahrbetrieb die Abgasrückführung zu reduzieren, wurde mittels Software-Update am 5. September 2016 entfernt. Dieses Software-Update bedient sich eines „Thermofensters“, das die Abgasrückführung derart steuert, dass im Realbetrieb auf der Straße eine volle Abgasrückführung nur in einem gewissen Temperaturbereich stattfindet.

[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises samt 4 % Zinsen ab Klagezustellung Zug um Zug gegen die Rückstellung des PKW aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte habe den Kläger durch bewusst unrichtige Bewerbung des Fahrzeugs vorsätzlich und arglistig in die Irre geführt und geschädigt.

[4] Die Beklagte wendete – soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich – insbesondere ein, der Kläger müsse sich ein dem durch den Gebrauch des PKW verschafften Nutzen angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe von 33.727 EUR anrechnen lassen.

[5] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 11.180,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Mai 2020 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und wies das Mehrbegehren ab. Die Beklagte hafte als Motorenhersteller nach § 874, § 1295 Abs 2 ABGB für die arglistige Irreführung des Klägers, der sich aber ein Benützungsentgelt für den Gebrauchsnutzen abziehen lassen müsse, das nach der Formel „tatsächlicher Kaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Restlaufleistung“ und somit mit 31.819,81 EUR zu ermitteln sei. Verzugszinsen seien dem Kläger für den zugesprochenen Betrag ab dem Tag nach Klagezustellung zuzusprechen.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[8] 1.1. Nach der im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Rechtsauffassung der Vorinstanzen haftet die Beklagte den Klägern aus Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung deliktisch nach § 874, § 1295 Abs 2 ABGB. Dass es dabei über Einwendung zu einer schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung zu kommen hat, in deren Rahmen alles zu berücksichtigen ist, was der Geschädigte aus dem (ungewollten) Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat, also auch seine tatsächliche Nutzung (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz), entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ (2 Ob 5/23h; 6 Ob 158/22m; 4 Ob 160/23t).

[9] 1.2. Dass ein derartiger Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen ist, ist ebenso in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0134263) bereits geklärt. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen (2 Ob 82/23g; 2 Ob 5/23h). Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht etwa aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen (2 Ob 5/23h).

[10] 1.3. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und bedarf daher keiner Korrektur im Einzelfall. Dass der Grundsatz der Vorteilsanrechnung auch bei einem deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den Motorenhersteller vorzunehmen ist, lag bereits der Entscheidung 2 Ob 5/23h zugrunde und widerspricht auch nicht den Vorgaben der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 21. März 2023 in der Rechtssache C‑100/21 , QB gegen Mercedes‑Benz Group AG. Dort stellte der EuGH zwar klar, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer einer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadenersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, wobei in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften über die Modalitäten für die Erlangung eines solchen Ersatzes es aber Sache der Mitgliedstaaten ist, diese Modalitäten festzulegen. Die Anrechnung des Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs wäre nach der Entscheidung des EuGH nur dann unionsrechtlich pönalisiert, wenn sie es dem Fahrzeugkäufer praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde, angemessenen Ersatz zu erhalten. Dass der lineare Berechnungsmodus eine angemessene Entschädigung des Fahrzeugkäufers gewährleistet und den Erhalt eines angemessenen Schadenersatzes nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (10 Ob 2/23a Rz 40; vgl auch 8 Ob 1/24s Rz 34).

[11] 1.4. Das vom Kläger angesprochene „Verbot der Vorteilsanrechnung bei vorsätzlicher Schädigung“ ist dem nationalen Recht fremd, zumal die Vorteilsanrechnung den Zweck hat, einen Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, durch Vergleich des Zustands des Vermögens des Geschädigten vor und nach der Schädigung zu berücksichtigen (RS0022834, RS0022726). Die Vorteilsanrechnung hängt daher grundsätzlich nicht vom Grad des Verschulden des Schädigers ab. Die Frage der objektiv‑abstrakten oder subjektiv‑konkreten Schadensberechnung ist hier nicht von Relevanz, zumal der Kläger Naturalersatz durch Zug‑um‑Zug‑Rückabwicklung anstrebt. Warum der in der Revision bemühte Effektivitätsgrundsatz und die anzustrebende Abschreckungswirkung es europarechtlich gebieten sollten, gerade dem Motorenhersteller die Berufung auf einen Gebrauchsnutzen des Fahrzeugs und eine Vorteilsanrechnung zu verbieten, kann der Revisionswerber nicht nachvollziehbar begründen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt er hiezu nicht auf.

[12] 2.1. Auch hinsichtlich des Zinslaufs in „Dieselskandalfällen“ liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demnach wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (10 Ob 2/23a Rz 44; 6 Ob 150/22k Rz 47; 3 Ob 121/23z Rz 31; 9 Ob 18/24y Rz 22; 4 Ob 38/24b Rz 16). Die Vorinstanzen haben sich daran orientiert und dem Kläger Verzugszinsen aus dem zugesprochenen Betrag ab dem Tag nach Klagszustellung zuerkannt.

[13] 2.2. „Vergütungszinsen“ für die Nutzung des Teils des Kaufpreises, den der Motorenhersteller wegen Vorteilsanrechnung nicht mehr zurückzustellen hat, hat der Kläger nicht begehrt.

[14] 3. Damit war die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

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